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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Glasfasern mit Ursprung in Ägypten und China

Die EU-Kommission kündigt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingzölle an. Seit 2020 bestehen auch Antisubventionsmaßnahmen.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten bestehen sowohl Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/776 sowie 2020/492 eingeführt wurden. Nach Abschluss einer Umgehungsuntersuchung weitete die Europäische Union (EU) die Maßnahmen im Dezember 2022 auf Einfuhren aus der Türkei aus. Nun gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt. 

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 7. April 2025 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.  

Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumpingzölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.

Quelle: 
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 9. Juli 2024.
 

Befreiung eines Unternehmens von den Maßnahmen

Im Juli 2023 gab die Europäische Kommission die Einleitung einer Interimsüberprüfung bekannt. Der türkische ausführende Hersteller, Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS hatte einen Antrag auf Befreiung von den Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen gestellt. Nun gibt die EU-Kommission bekannt, dass dem Antrag stattgegeben wird: Einfuhren von Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS unterliegen mit Wirkung vom 19. Oktober 2023 weder den Antidumping- noch Ausgleichszöllen. Damit sind insgesamt vier türkische Hersteller von den Maßnahmen ausgenommen. 

Quelle:

Ausweitung auf Einfuhren aus der Türkei

Im Dezember 2021 leitete die Europäische Kommission eine Umgehungsuntersuchung ein. Der Kommission lagen Beweise vor, dass die geltenden Maßnahmen durch den Versand aus der Türkei umgangen werden. 

Diese Untersuchung ist abgeschlossen. Die Kommission weitet die Maßnahmen auf Einfuhren, die aus der Türkei versandt werden, aus, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht. Drei türkische Hersteller sind ausgenommen. 

Der Ausgleichszoll beträgt 30,7 Prozent. Der Antidumpingzoll beträgt 69 Prozent. 

Die Einfuhren wurden seit Einleitung der Umgehungsuntersuchung zollamtlich erfasst. Die nun eingeführten Antidumping- und Ausgleichszölle werden auch auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben. 

Quellen: 

Antidumping: 

Antisubvention:

Neue Zollsätze für ägyptische Unternehmen

Im Dezember 2021 leitete die Europäische Kommission eine Absorptionsuntersuchung bezüglich Ägypten ein. Die Untersuchung wurde auf Antrag von TECH-FAB Europe e.V., einem Verband von EU-Herstellern von Glasfasern, eingeleitet. Nach Abschluss der Untersuchung setzt die EU-Kommission neue Antidumpingzollsätze für ägyptische Unternehmen fest:

Es gilt ein Antidumpingzollsatz in Höhe von 33,1 Prozent für die ägyptischen Unternehmen Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E,  Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E. sowie für alle übrigen ägyptischen Unternehmen. 

Die Antisubventionsmaßnahmen sind von der Änderung nicht betroffen. 

Quellen: 

Ausweitung auf Einfuhren bezüglich Offshore-Windparks

Die Europäische Kommission hatte die Untersuchungen im Mai 2021 wieder aufgenommen. Ziel war es, zu prüfen, ob die Maßnahmen gegenüber Einfuhren angewandt werden sollten, die in erheblichen Mengen auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone verbracht werden. Hintergrund der Wiederaufnahme waren Beweise, dass Erzeugnisse aus Glasfasern im Rahmen der aktiven Veredelung verbracht wurden, um in Rotorblätter verarbeitet zu werden, die anschließend in Offshore-Windparks ausgeführt werden. Nach Abschluss der Untersuchung weitet die Kommission die seit 2020 geltenden Antidumping- sowie Ausgleichszölle aus. 

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — mit Ursprung in China und Ägypten. Die Einfuhren werden auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone wiederausgeführt.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 00 81, 7019 62 00 83, 7019 62 00 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84).

Antidumping- und Ausgleichszölle

Es gelten folgende endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union beziehungsweise frei Grenze des Festlandsockels oder der ausschließlichen Wirtschaftszone, unverzollt: 

Antidumping- und Ausgleichszölle

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent)

Endgültiger Ausgleichszoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

China

Jushi Group Co. Ltd;

Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd;

Taishan Fiberglass Inc.

69,0

30,7

C531

PGTEX China Co. Ltd; Chongqing Tenways Material Corp.

37,6

17,0

C532

In Anhang I genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben

37,6

24,8

Siehe Anhang I

In Anhang II genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

34,0

30,7

Siehe Anhang II

Alle übrigen Unternehmen

69,0

30,7

C999

Ägypten

Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E; Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E.

33,1*

10,9

C533

Alle übrigen Unternehmen

33,1*

10,9

C999

* Geänderte Zollsätze gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/1233 mit Wirkung vom 20. Juli 2022Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2022/806, (EU) 2022/1233

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumping- und Ausgleichszollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Quellen: 

Ausweitung auf Einfuhren aus Marokko

Im Mai 2021 leitete die Europäische Kommission eine Umgehungsuntersuchung ein. Der Kommission lagen Beweise vor, dass die geltenden Maßnahmen durch den Versand aus Marokko umgangen werden. 

Diese Untersuchung ist abgeschlossen. Die Kommission weitet die Maßnahmen auf Einfuhren, die aus Marokko versandt werden, aus, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht. 

Der Ausgleichszoll beträgt 30,7 Prozent. Der Antidumpingzoll beträgt 69 Prozent. 

Quellen: 

Antisubvention:

Antidumping:

Bestehende Maßnahmen

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 7. April 2020 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten gewebten und/oder genähten Erzeugnissen aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten ein. Im Juni 2020 führte die Kommission zudem einen Ausgleichszoll ein. Mit dieser Einführung ging gleichzeitig eine Änderung der Antidumpingzollsätze einher (Durchführungsverordnung (EU) 2020/776).

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