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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen

Von der Antidumpinguntersuchung sind warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Indien, Japan, Vietnam betroffen.

Von Stefanie Eich | Bonn

Diese Waren sind betroffen 

Gegenstand der Untersuchung sind bestimmte flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband ("narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7208.10.00, 7208.25.00, 7208.26.00, 7208.27.00, 7208.36.00, 7208.37.00, 7208.38.00, 7208.39.00, 7208.40.00, 7208.52.10, 7208.52.99, 7208.53.10, 7208.53.90, 7208.54.00, 7211.13.00, 7211.14.00, 7211.19.00, ex 7225.19.10 (TARIC-Code 7225.19.10.90), 7225.30.90, ex 7225.40.60 (TARIC-Code 7225.40.60.90), 7225.40.90 , ex 7226.19.10 (TARIC-Codes 7226.19.10.91, 7226.19.10 95), 7226.91.91 und 7226.91.99.

Der Antrag wurde vom Europäischen Stahlverband EUROFER eingereicht.

So sieht der Zeitplan aus

Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung (8. August 2024) bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführliche Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.8 der Bekanntmachung).

Die Kommission hat insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen. Es besteht die Möglichkeit, vor Abschluss des Verfahrens vorläufige Maßnahmen einzuführen. Dies geschieht in der Regel sieben bis acht Monate nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung, sofern die Kommission davon Gebrauch macht.

Quelle: 
Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Indien, Japan und Vietnam; ABl. C vom 8. August 2024.

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