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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping/Antisubvention - Reifen mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission verlängert die Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Reifen mit Ursprung in China bestehen seit 2018 sowohl Antisubventions- als auch Antidumpingmaßnahmen. Im November 2023 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung für beide Maßnahmen ein. Nach Abschluss dieser Überprüfungen verlängert die Kommission die Maßnahmen.

Die Maßnahmen gelten erneut für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumpingzoll sowie Ausgleichszoll mit Wirkung vom 17. Januar 2025 ein. An den bisherigen Antidumping- und Ausgleichszollsätzen ändert sich nichts.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012 12 00 10). 

Endgültige Antidumping- und Ausgleichsstückzölle in Euro

Unternehmen

Antidumpingzoll

Ausgleichszoll

TARIC-Zusatzcode

Xingyuan Tire Group Ltd, Co. Guangrao Xinhongyuan Tyre Co., Ltd

4,48

57,28

C331

GITI Radial Tire (Anhui) Company Ltd. GITI Tire (Fujian) Company Ltd. GITI Tire (Hualin) Company Ltd. GITI Tire (Yinchuan) Company Ltd.

35,74

11,07

C332

Chongqing Hankook Tire Co., Ltd Jiangsu Hankook Tire Co., Ltd

17,37

3,75

C334

Aeolus Tyre Co., Ltd, Aeolus Tyre (Taiyuan) Co., Ltd Qingdao Yellow Sea Rubber Co., Ltd Pirelli Tyre Co., Ltd

0

39,77

C877

Zhongce Rubber Group Co., Ltd

0

57,28

C379

Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd

4,48

57,28

C875

Hefei Wanli Tire Co., Ltd

4,48

57,28

C876


Alle anderen in Anhang I aufgeführten Unternehmen, die nach der Verordnung (EU) 2023/737 der Wiedereinführung unterliegen

10,29

 

 

In Anhang II der DVO (EU) 2025/58 aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

21,62

 

Siehe Anhang II

In Anhang III DVO (EU) 2025/58 aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

0

 

Siehe Anhang III

Sonstige in Anhang I der DVO (EU) 2025/61 genannte Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben

 

27,69

Siehe Anhang I

Sonstige in Anhang II  DVO (EU) 2025/61 genannte Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

 

57,28

Siehe Anhang II

Andere Unternehmen, die der Durchführungsverordnung (EU) 2023/738 unterliegen und sowohl bei der Antisubventions- als auch bei der Antidumpinguntersuchung in Anhang III mitgearbeitet haben

 

27,69

Siehe Anhang III

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China

4,48

57,28

C999
Quelle: Durchführungsverordnungen (EU) 2025/58 sowie 2025/61

Quellen: 

Einstellung der Interimsüberprüfung

Die Europäische Kommission leitete im Dezember 2015 eine Interimsüberprüfung ein. Nun gibt sie die Einstellung dieser Untersuchung bekannt. Die Überprüfung betraf den chinesischen Hersteller GITI-Gruppe. Dabei ging die EU-Kommission der Frage nach, ob und inwiefern sich die interne Umstrukturierung des Unternehmens auf die Höhe der Subventionierung beziehungsweise des Dumpings auswirkt und ob es eine Änderung der Zollsätze geben sollte.

Die Zollsätze ändern sich folglich nicht. Allerdings ändert die EU-Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2023/737 insofern, dass der Übernahme der Produktionstätigkeiten von GITI Tire (Anhui) Company Ltd. durch GITI Radial Tire (Anhui) Company Ltd. Rechnung getragen wird. Für GITI Radial Tire (Anhui) Company Ltd. gilt der TARIC-Zusatzcode C332 und der entsprechende Antidumpingzollsatz in Höhe von 35,74 Prozent. Der Ausgleichszoll beträgt 11,07 Prozent. 

Quellen: 

Wiedereinführung der Maßnahmen 

Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass sie das wiederaufgenommene Antidumping- sowie das Antisubventionsverfahren abgeschlossen hat und die Antidumping- sowie Ausgleichszölle für die betroffenen Unternehmen wieder einführt. Eine Übersicht der Unternehmen findet sich im Anhang der jeweiligen Durchführungsverordnung zur Wiedereinführung der Maßnahmen. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssachen T-30/19 und T-72/19), in dem die beiden Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1690 und 2018/1579 für die klagenden Unternehmen für nichtig erklärt wurden.

Mit der Wiederaufnahme der Verfahren ordnete die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung für die in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1175 aufgeführten Unternehmen an. Die Antidumping- und Ausgleichszölle werden auch auf zollamtlich erfasste Waren erhoben. Die zollamtliche Erfassung wird eingestellt.

Quellen: 

Vorherige Verfahrensschritte

Einführung endgültiger Maßnahmen

Seit 2018 galten endgültige Antidumping- sowie Antisubventionsmaßnahmen: 

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung zum 8. Mai 2018 einen vorläufigen Antidumpingzoll ein: 
Verordnung (EU) 2018/683; ABl. L 116 vom 7. Mai 2018, S. 8.

Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung

Die Europäische Kommission leitete das Verfahren im August 2017 ein:
Bekanntmachung; ABl. C 346 vom 14. Oktober 2017.

Einleitung einer Antidumpinguntersuchung

Die Europäische Kommission leitete das Verfahren im  im August 2017 ein:
Bekanntmachung; ABl. C 264 vom 11. August 2017, S. 14.

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