EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Bariumcarbonat mit Ursprung in China und Indien
Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.
23.12.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Diese Waren sind betroffen
Gegenstand der Untersuchung ist Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 2836 60 00 (TARIC-Code 2836 60 00 10).
So sieht der Zeitplan aus
Stellungnahmen interessierter Parteien sind innerhalb der in der Bekanntmachung genannten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.8 der Bekanntmachung).
Die Kommission hat insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen. Es besteht die Möglichkeit, vor Abschluss des Verfahrens vorläufige Maßnahmen einzuführen. Dies geschieht in der Regel sieben bis acht Monate nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung, sofern die Kommission davon Gebrauch macht.
Die EU-Kommission beabsichtigt, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren anzuordnen. Hierzu folgt eine separate Verordnung. Die Kommission hat Ende September beschlossen, bei allen laufenden Antidumping- und Antisubventionsverfahren die betroffenen Einfuhren zollamtlich zu erfassen, um ggf. Antidumpingzölle rückwirkend erheben zu können.
Das Verfahren wird auf Antrag von der Kandelium Group GmbH im Namen des Wirtschaftszweigs der EU eingeleitet.
Quelle:
Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien; ABl. C vom 20. Dezember 2024.