EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping – Bestimmte Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen.
05.03.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen. Im Januar 2023 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. Nach Abschluss dieser Überprüfung verlängert die Kommission die Maßnahmen.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung vom 6. März 2024 ein. An den bisherigen Antidumpingzollsätzen ändert sich nichts.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7325 10 00 (TARIC-Code 7325 10 00 31) und ex 7325 99 10 (TARIC-Code 7325 99 10 60).
Die Durchführungsverordnung enthält eine detaillierte Beschreibung der betroffenen Ware. Es handelt sich um:
- Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art, sowie
- Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art.
Die Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten.
Folgende Warentypen sind ausgenommen und damit nicht vom Antidumpingzoll betroffen:
- Rinnenroste und Gussaufsätze nach EN 1433 als Bestandteil für Rinnen aus Polymer, Kunststoff, verzinktem Stahl oder Beton, durch die Oberflächenwasser in die Rinne fließen kann;
- Bodenabläufe, Dachabläufe, Reinigungsöffnungen und Abdeckungen für Reinigungsöffnungen nach EN 1253;
- Steigeisen, Hebeschlüssel und Hydranten.
Antidumpingzölle
Unternehmen | Zoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Botou City Wangwu Town Tianlong Casting Factory | 15,5 | C221 |
Botou Lisheng Casting Industry Co., Ltd. | 31,5 | C222 |
Fengtai (Handan) Alloy Casting Co., Ltd. | 38,1 | C223 |
Hong Guang Handan Cast Foundry Co., Ltd. | 21,3 | C224 |
Shijiazhuang Transun Metal Products Co., Ltd. | 25,0 | C225 |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 25,4 | Siehe Anhang |
Alle übrigen Unternehmen | 38,1 | C999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 38,1 Prozent Anwendung.
Neue ausführende Hersteller können beantragen, in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen zu werden, sodass der Zollsatz von 25,4 Prozent gilt. Hierzu sind die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung zu erfüllen.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/770; ABl. L vom 5. März 2024.
- Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung; ABl. C 30 vom 27. Januar 2023, S. 11;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 195 vom 13. Mai 2022, S. 23;
Die Maßnahmen gelten bereits seit 2018
Die Europäische Kommission führte im August 2017 zunächst vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Seit Januar 2018 gelten die endgültigen Maßnahmen. Im Dezember 2019 leitete die Europäische Kommission eine Absorptionsuntersuchung ein. Die Untersuchung wurde auf Antrag von zehn Unionsherstellern eingeleitet. Hintergrund für die Wiederaufnahme waren Hinweise dafür, dass die Ausfuhrpreise gesunken waren und die Wirkung der Antidumpingmaßnahmen damit untergraben wurden. Im Juli 2020 stellte die Kommission diese Untersuchung ein. Grund hierfür ist, dass die Antragsteller ihren Antrag zurückgezogen haben.
Quellen:
- Einstellung der Absorptionsuntersuchung:
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1051; ABl. L 230 vom 17. Juli 2020, S. 24. - Aufnahme einer Absorptionsuntersuchung:
Bekanntmachung; ABl. C 425 vom 18. Dezember 2019, S. 9. - Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/261 zur ; ABl. L 44 vom 15. Februar 2019, S. 4. - Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/140; ABl. L 25 vom 30. Januar 2018, S. 6. - Vorläufigen Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1480; ABl. L 211 vom 17. August 2017, S. 14. - Einleitung der Antidumpinguntersuchung:
Bekanntmachung; ABl. C 461 vom 10. Dezember 2016, S. 22.