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Antidumping – Coils mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan
Die EU-Kommission weitet die Antidumpingzölle auf Einfuhren aus der Türkei aus. Die Antidumpingmaßnahmen bestehen seit 2020.
18.04.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf die Einfuhren von Coils mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan gelten Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 eingeführt wurden.
Ausweitung der Maßnahmen
Die Europäische Kommission weitet die bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus der Türkei aus. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Umgehungsuntersuchung, die die Kommission im Juli 2022 eingeleitet hatte.
Betroffene Ware
Die Ausweitung gilt für Einfuhren der folgenden Waren, die aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht:
flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband ("narrow strip“)), nur warmgewalzt, ausgenommen Erzeugnisse nicht in Rollen (Coils) mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12 (TARIC-Codes 7219 11 00 10, 7219 1210 10, 7219 12 90 10, 7219 13 10 10, 7219 13 90 10, 7219 14 10 10, 7219 14 90 10, 7219 22 10 10, 7219 22 90 10, 7219 23 00 10, 7219 24 00 10, 7220 11 00 10 und 7220 12 00 10).
Antidumpingzölle
Der Antidumpingzoll beträgt 17,3 Prozent und entspricht damit dem Antidumpingzoll für "alle übrigen Unternehmen“ in Indonesien.
Während der Umgehungsuntersuchung wurden die Einfuhren zollamtlich erfasst. Die ausgeweiteten Antidumpingzölle werden auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.
Quellen:
- Ausweitung: Durchführungsverordnung (EU) 2023/825; ABl. L 103 vom 18. April 2023, S. 12;
- Einleitung der Umgehungsuntersuchung: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1310; ABl. L 198 vom 27. Juli 2022, S. 8.
Die Antidumpingmaßnahmen bestehen seit 2020
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 8. Oktober 2020 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Coils mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan ein.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“), nur warmgewalzt, ausgenommen Erzeugnisse nicht in Rollen (Coils) mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm.
Die Ware wird derzeit unter folgenden HS-Codes eingereiht: 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12.
Antidumpingzollsätze
Es gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Land | Unternehmen | Zollsatz (in %) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Indonesien | PT Indonesia Guang Ching Nickel and Stainless Steel Industry | 17,3 | C541 |
PT Indonesia Tsingshan Stainless Steel | 17,3 | C547 | |
Alle übrigen Unternehmen | 17,3 | C999 | |
Volksrepublik China | Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd | 19,0 | C163 |
Taiyuan Taigang Daming Metal Products | 19,0 | C542 | |
Tisco Guangdong Stainless Steel Service Center Co., Ltd | 19,0 | C543 | |
Tianjin TISCO & TPCO Stainless Steel Co. Ltd. | 19,0 | C025 | |
Fujian Fuxin Special Steel Co., Ltd. | 14,6 | C544 | |
Zhenshi Group Eastern Special Steel Co., Ltd. | 9,2 | C558 | |
Xiangshui Defeng Metals Co., Ltd | 17,5 | C545 | |
Fujian Dingxin Technology Co., Ltd. | 17,5 | C546 | |
Alle übrigen Unternehmen | 19,0 | C999 | |
Taiwan | Yieh United Steel Co. | 4,1 | C032 |
Tang Eng Iron Works Co. Ltd. | 4,1 | C031 | |
Walsin Lihwa Co. | 7,5 | C548 | |
Alle übrigen Unternehmen | 7,5 | C999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408; ABl. L 325 vom 7. Oktober 2020, S. 26.
Vorherige Verfahrensschritte
Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls
Im April 2020 führte die EU-Kommissiongilt einen vorläufigen Antidumpingzoll ein. Die geleisteten Sicherheitsleistungen wurden mit Einführung der endgültigen Maßnahmen vereinnahmt.
Durchführungsverordnung (EU) 2020/508; ABl. L 110 vom 8. April 2020, S. 3.
Zollamtliche Erfassung
Die Waren wurden seit Januar 2020 zollamtlich erfasst. Auf diese Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Antidumpingzoll erhoben: Durchführungsverordnung (EU) 2020/104; ABl. L 19 vom 24. Januar 2020, S. 5;
Einleitung einer Antidumpinguntersuchung
Die Europäische Kommission leitete die Untersuchung im August 2019 ein: Bekanntmachung; ABl. C 269I vom 12. August 2019, S. 1.