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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping – Coils mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan

Die EU-Kommission kündigt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen an. Die Antidumpingmaßnahmen gelten auch auf Einfuhren aus der Türkei. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf die Einfuhren von Coils mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan gelten Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 eingeführt wurden. Seit April 2023 unterliegen auch Einfuhren aus der Türkei den Antidumpingzöllen. 

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 8. Oktober 2025 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen. 

Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumpingzölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.

Quelle: 
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 23. Januar 2025.

Ausweitung der Maßnahmen

Die Europäische Kommission weitet die bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus der Türkei aus. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Umgehungsuntersuchung, die die Kommission im Juli 2022 eingeleitet hatte.

Betroffene Ware

Die Ausweitung gilt für Einfuhren der folgenden Waren, die aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht:

flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband ("narrow strip“)), nur warmgewalzt, ausgenommen Erzeugnisse nicht in Rollen (Coils) mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12 (TARIC-Codes 7219 11 00 10, 7219 1210 10, 7219 12 90 10, 7219 13 10 10, 7219 13 90 10, 7219 14 10 10, 7219 14 90 10, 7219 22 10 10, 7219 22 90 10, 7219 23 00 10, 7219 24 00 10, 7220 11 00 10 und 7220 12 00 10).

Antidumpingzölle

Der Antidumpingzoll beträgt 17,3 Prozent und entspricht damit dem Antidumpingzoll für "alle übrigen Unternehmen“ in Indonesien. 

Während der Umgehungsuntersuchung wurden die Einfuhren zollamtlich erfasst. Die ausgeweiteten Antidumpingzölle werden auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.

Quellen: 

Die Antidumpingmaßnahmen bestehen seit 2020

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 8. Oktober 2020 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Coils mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan ein.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“), nur warmgewalzt, ausgenommen Erzeugnisse nicht in Rollen (Coils) mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm.

Die Ware wird derzeit unter folgenden HS-Codes eingereiht: 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12.

Antidumpingzollsätze

Es gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

IndonesienPT Indonesia Guang Ching Nickel and Stainless Steel Industry17,3C541
PT Indonesia Tsingshan Stainless Steel17,3C547
Alle übrigen Unternehmen17,3C999
Volksrepublik ChinaShanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd19,0C163
Taiyuan Taigang Daming Metal Products19,0C542
Tisco Guangdong Stainless Steel Service Center Co., Ltd19,0C543
Tianjin TISCO & TPCO Stainless Steel Co. Ltd.19,0C025
Fujian Fuxin Special Steel Co., Ltd.14,6C544
Zhenshi Group Eastern Special Steel Co., Ltd.9,2C558
Xiangshui Defeng Metals Co., Ltd17,5C545
Fujian Dingxin Technology Co., Ltd.17,5C546
Alle übrigen Unternehmen19,0C999
TaiwanYieh United Steel Co.4,1C032
Tang Eng Iron Works Co. Ltd.4,1C031
Walsin Lihwa Co.7,5C548
Alle übrigen Unternehmen7,5C999

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: 

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408; ABl. L 325 vom 7. Oktober 2020, S. 26.

Vorherige Verfahrensschritte

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls

Im April 2020 führte die EU-Kommissiongilt einen vorläufigen Antidumpingzoll ein. Die geleisteten Sicherheitsleistungen wurden mit Einführung der endgültigen Maßnahmen vereinnahmt. 

Durchführungsverordnung (EU) 2020/508; ABl. L 110 vom 8. April 2020, S. 3.

Zollamtliche Erfassung

Die Waren wurden seit Januar 2020 zollamtlich erfasst. Auf diese Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Antidumpingzoll erhoben: Durchführungsverordnung (EU) 2020/104; ABl. L 19 vom 24. Januar 2020, S. 5;

Einleitung einer Antidumpinguntersuchung

Die Europäische Kommission leitete die Untersuchung im August 2019 ein: Bekanntmachung; ABl. C 269I vom 12. August 2019, S. 1.

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