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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Epoxidharze mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt. Das Antidumpingverfahren betrifft auch Einfuhren aus Südkorea, Taiwan und Thailand. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Im Juli 2024 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 28. Februar 2025.

Die vorläufigen Maßnahmen gelten für sechs Monate

Bei der betroffen Ware handelt es sich um Einfuhren von Waren mit einem Gehalt von mehr als 35 GHT an Epoxidharzen — auch als Epoxyharze oder Polyepoxide bezeichnet —, bei denen es sich um Polymere oder Vorpolymerisate mit reaktiven Epoxidgruppen auf der Grundlage von Epichlorhydrin und einem aliphatischen oder aromatischen alkoholischen Bestandteil (wie BPA) handelt, fest, halbfest oder flüssig, aller Kategorien, Reinheitsgrade, Molekülgewichte oder -strukturen, auch mit Modifikatoren, Härtern oder Zusatzstoffen — sofern die Härter keine chemische Reaktion eingegangen sind, durch die das Epoxidharz gehärtet oder in eine andere Ware umgewandelt worden wäre, die keine Epoxidgruppen mehr enthält. 

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2910 90 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3907 30 00 (TARIC-Codes 2910 90 00 05, 3824 99 92 96, 3824 99 93 10, 3907 30 00 05, 3907 30 00 20 und 3907 30 00 80). Die Antidumpingmaßnahmen betreffen Einfuhren mit Ursprung in China, Taiwan und Thailand.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • bestimmte Farb- und Beschichtungsprodukte, d. h. Gemische, Mischungen oder andere Formulierungen von Epoxidharzen, Härtern und Pigmenten, in jeder Form, in einem oder mehreren Behältnissen verpackt, wobei 1) das Pigment mindestens 10 Prozent des Gesamtgewichts der Ware ausmacht, 2) das Epoxidharz höchstens 80 Prozent des Gesamtgewichts der Ware ausmacht und 3) der Härter 5 bis 40 Prozent des Gesamtgewichts der Ware ausmacht,
  • vorimprägnierte Gewebe oder Fasern, häufig als "Prepregs“ bezeichnet, d. h. mit Epoxidharz imprägnierte Verbundwerkstoffe aus Gewebe oder Fasern (in der Regel Kohlenstoff oder Glas),
  • Gemische von Epoxidharzen mit anderen Stoffen, die derzeit unter anderen KN-Codes als 2910 90 00, 3824 99 92, 3824 99 93 und 3907 30 00 eingereiht werden.
Vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Land

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll in Prozent

TARIC-Zusatzcode

China

Jiangsu Sanmu Group Co., Ltd.

24,2 

89LO

Sinochem Group:

  • Jiangsu Ruiheng New Material Technology Co., Ltd.

  • Nantong Xingchen Synthetic Material Co., Ltd.

  • Jiangsu Kumho Yangnong Chemical Co., Ltd.

40,8

89LP

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

30,3 

 

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China

40,8

8999

Taiwan

Chang Chun Plastics Co

10,8 

89LQ

Nan Ya Plastics

11,0 

89LR

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Taiwan

11,0 

8999

Thailand

Aditya Birla Chemicals (Thailand) Limited

32,1 

89LS

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Thailand

32,1 

8999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/393

Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. 

So läuft das weitere Verfahren ab

Die Kommission hat ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen, d.h. bis August 2025. Die Zölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingzölle nochmals ändern. 

Seit Oktober 2024 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle auch rückwirkend erhoben werden. Die zollamtliche Erfassung wird eingestellt. Die Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen steht jedoch noch aus.

Der Antrag wurde vom Ad-hoc-Bündnis der Epoxidharzhersteller eingereicht.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/393 der Kommission vom 26. Februar 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Thailand; ABl. L vom 27. Februar 2025;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2714 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Taiwan und Thailand; ABl. L vom 25. Oktober 2024;
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Taiwan und Thailand; ABl. C vom 1. Juli 2024. 
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