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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Erythrit mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Seit Juli 2024 galten vorläufige Antidumpingmaßnahmen. Nun führt die EU endgültige Antidumpingzölle ein. Diese gelten mit Wirkung vom 17. Januar 2025. 

Die endgültigen Antidumpingzölle gelten für fünf Jahre

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Erythrit in Reinform oder in Gemischen mit einem Anteil an anderen Waren von unter 10 GHT mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2905 49 00 für Erythrit in Reinform sowie ex 2106 90 92 und ex 2106 90 98 für Gemische (TARIC-Codes 2905 49 00 15, 2106 90 92 65 und 2106 90 98 15).

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Baolingbao Biology Co., Ltd.

34,4

89BG

Dongxiao Biotechnology Co., Ltd.

78,4

89BH

Sanyuan Biotechnology Co., Ltd.

156,7

89BI

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

152,9

 

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China

233,3

C999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/60

Rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle

Während einer Antidumpinguntersuchung ist es möglich, eine zollamtliche Überwachung der Einfuhren anzuordnen. Antidumpingzölle können ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung rückwirkend angewendet werden. Einfuhren von Erythrit wurden seit dem 7. Juni 2024 erfasst. Auf die erfassten Einfuhren wird ein Antidumpingzoll erhoben. 

Zudem war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig, um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können. Diese Sicherheiten werden vereinnahmt.

Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze

Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 233,3 Prozent Anwendung.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/60 der Kommission vom 15. Januar 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 16. Januar 2025;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959 der Kommission vom 17. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 19. Juli 2024;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/1608 der Kommission vom 5. Juni 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 6. Juni 2024;
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 21. November 2023,  (C/2023/7803).
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