EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Erythrit mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt.
31.07.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Im November 2023 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 20. Juli 2024.
Die vorläufigen Antidumpingzölle gelten für sechs Monate
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Erythrit in Reinform oder in Gemischen mit einem Anteil an anderen Waren von unter 10 GHT mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2905 49 00 für Erythrit in Reinform sowie ex 2106 90 92 und ex 2106 90 98 für Gemische (TARIC-Codes 2905490015, 2106909265 und 2106909815).
Vorläufige Antidumpingzölle
Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzollsatz (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Baolingbao Biology Co., Ltd. | 31,9 | 89BG |
Dongxiao Biotechnology Co., Ltd. | 76,9 | 89BH |
Sanyuan Biotechnology Co., Ltd. | 156,7 | 89BI |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 152,9 |
|
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China | 235,6 | C999 |
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Die Zölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingzölle nochmals ändern. Die EU-Kommission hat bis Januar 2025 Zeit, das Verfahren abzuschließen.
Während einer Antidumpinguntersuchung ist es möglich, eine zollamtliche Überwachung der Einfuhren anzuordnen. Antidumpingzölle können ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung rückwirkend angewendet werden. Einfuhren von Erythrit wurden seit dem 7. Juni 2024 erfasst. Die zollamtliche Erfassung wird mit Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle beendet.
Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze
Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 253,6 Prozent Anwendung.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959 der Kommission vom 17. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 19. Juli 2024;
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/1608 der Kommission vom 5. Juni 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 6. Juni 2024;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 21. November 2023, (C/2023/7803).