EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping – Zitrusfrüchte mit Ursprung in China
Die EU-Kommission kündigt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen an. Die Maßnahmen wurden 2019 verlängert.
03.02.2025
Auf die Einfuhren von Zitrusfrüchten mit Ursprung in China gelten Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1534 eingeführt wurden.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Antidumpingmaßnahmen treten am 23. Oktober 2025 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.
Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumpingzölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.
Quelle:
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABL. C vom 3. Februar 2025.
Die Maßnahmen bestehen seit 2020
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 23. Oktober 2020 endgültige Antidumpingmaßnahmen betreffend Zitrusfrüchte mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Die Maßnahmen waren bereits 2014 verlängert worden und werden mit der vorliegenden Durchführungsverordnung nochmals verlängert.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Waren handelt es sich um zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90.
Antidumpingzölle
Es gelten folgende Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | EUR/Tonne Nettogewicht | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Yichang Rosen Foods Co., Ltd, Yichang, Zhejiang | 531,2 | A886 |
Zhejiang Taizhou Yiguan Food Co. Ltd, Huangyan, Zhejiang | 361,4 | A887 |
Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd, Dangyang City, Provinz Hubei | 489,7 | A888 |
Zhejiang Juzhou Foods Co., Ltd, Sanmen, Zhejiang | 499,9 | C528 |
Im Anhang aufgeführte, nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller | 499,6 | A889 |
Alle übrigen Unternehmen | 531,2 | A999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für "alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
Es besteht die Möglichkeit, als neuer ausführender Hersteller anerkannt und in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen im Anhang aufgenommen zu werden. Dazu müssen bei der Kommission entsprechende Beweise gem. Art. 3 vorgelegt werden.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1534 der Kommission vom 21. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 351 vom 22. Oktober 2020, S. 2.