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Zollbericht EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Vom Antrag bis zur Einführung von Antidumpingzöllen

Wir erklären, warum die EU Antidumpingmaßnahmen einführt, wie ein Verfahren abläuft und haben praktische Tipps für die Recherche, ob Ihr Produkt einem Antidumpingzoll unterliegt.

Von Stefanie Eich | Bonn

Antidumpingzölle sind Zölle, die auf die betroffenen Waren mit einem bestimmten Länderursprung zusätzlich zu den regulären Zöllen erhoben werden. Sie gelten EU-weit. Aktuell sind unterschiedliche Waren davon betroffen beispielsweise Bügelbretter, Keramikfliesen oder Schrauben.

Warum leitet die EU ein Antidumpingverfahren ein? 

Ziel von Antidumpingmaßnahmen ist es, Unternehmen in der EU vor unfairem Wettbewerb durch gedumpte Einfuhren zu schützen. Rechtsgrundlage für die Einführung von Maßnahmen ist die sogenannte Antidumpinggrundverordnung (EU) 2016/1036. Gemäß der Verordnung besteht Dumping, wenn der Preis einer in die EU eingeführten Ware niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr (Normalwert). 

Die EU-Kommission leitet Antidumpingverfahren in der Regel auf Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs der EU ein. Das können ein oder mehrere Unternehmen sein oder ein Verband, der eine bestimmte Branche vertritt. Der Antrag kann nicht von einem einzelnen Unternehmen gestellt werden, wenn dieses nur einen kleinen Anteil an der Gesamtproduktion in der EU hat. Es braucht die Unterstützung von EU-Unternehmen, auf die mindestens 25 Prozent der Gesamtproduktion in der EU entfallen. In seltenen Fällen leitet die EU-Kommission von Amts wegen ein Verfahren ein.

Für die Einführung von Antidumpingmaßnahmen müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein: 

  1. Die Einfuhren sind gedumpt, das heißt der Preis liegt unter dem Normalwert (entspricht dem üblichen, rentablen Handelspreis);
  2. es gibt einen negativen Effekt auf den betroffenen Wirtschaftszweig in der EU;
  3. zwischen Dumping und wirtschaftlichem Schaden besteht ein ursächlicher Zusammenhang. 
  4. Zudem muss die Einführung dem Unionsinteresse entsprechen. Bei der Prüfung werden somit nicht nur die Interessen der betroffenen EU-Unternehmen berücksichtigt, sondern auch die der Verwender, Einführer und Verbraucher. 

Dass die Kommission eine Untersuchung einstellt, passiert selten und in den meisten Fällen nur dann, wenn der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat. In den meisten Fällen endet ein Verfahren mit der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen.

Neben Antidumping- gibt es auch Antisubventionsmaßnahmen.  Die Verfahren laufen nicht identisch ab, aber sehr ähnlich. Auch hier muss nachgewiesen werden, dass 

  1. eine Subventionierung vorliegt,
  2. dadurch eine Schädigung des EU-Wirtschaftszweigs verursacht wird,
  3. beides im ursächlichen Zusammenhang miteinander steht
  4. und es dem Gesamtinteresse der EU entspricht, Antisubventionsmaßnahmen einzuführen.

Wie werden Antidumpingzölle festgesetzt?

Es gibt feste Regeln dafür, wie hoch die Zölle ausfallen dürfen: Die EU-Kommission ermittelt mithilfe der Antidumpinguntersuchung die Dumpingspanne und die Schadensspanne, das heißt die Mindesthöhe der Zölle, mit der eine Schädigung des EU-Wirtschaftszweigs verhindert werden kann. Es gilt die Regel des niedrigeren Zolls – die EU-Kommission vergleicht Dumping- und Schadensspanne und setzt den Antidumpingzoll auf den niedrigeren Wert der beiden Spannen fest.

Wie werden Antidumpingzölle auf Einfuhren berechnet? 

Es gibt verschiedene Arten von Antidumpingzöllen: 

  • ad-valorem-Zoll (Wertzoll) 
  • spezifischer Zoll (z.B. ein fester Betrag pro Tonne)
  • Preisverpflichtung: Dabei verpflichten sich Hersteller im betroffenen Drittland, ihre Ware zu einem bestimmten Mindestpreis anzubieten

Die meisten Antidumpingzölle werden als Wertzölle festgesetzt. Maßgeblich für die Berechnung ist der Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. In vielen Fällen gibt es einen allgemeinen Zollsatz sowie firmenspezifische Zollsätze. Diese sind in der Regel geringer als der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen. Ausführende Hersteller können davon profitieren, wenn sie sich an der Untersuchung beteiligt haben. Um Waren mit einem firmenspezifischen Zollsatz einzuführen, ist ein entsprechender Nachweis in Form einer Erklärung auf der Rechnung notwendig.

Antidumpingzölle werden erhoben, wenn die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird. Bei anderen Zollverfahren, beispielsweise Veredelung oder Zolllager, fallen zunächst keine Antidumpingzölle an.

Wie läuft ein Antidumpingverfahren ab?

Die EU-Kommission gibt die Einleitung eines Verfahrens im EU-Amtsblatt bekannt. Die Einleitungsbekanntmachung enthält eine Übersicht über die betroffenen Waren mit einer genauen Warendefinition sowie KN-Codes. Unternehmen können sich als sogenannte interessierte Partei an diesen Verfahren beteiligen. Sie müssen dabei kurze Fristen beachten. Die jeweilige Einleitungsbekanntmachung enthält Details zum Verfahren. Die EU-Kommission hat dann 14 Monate Zeit, das Verfahren abzuschließen. 

Vorläufige Antidumpingmaßnahmen

Es besteht die Möglichkeit, vor Abschluss des Verfahrens vorläufige Maßnahmen einzuführen. Dies geschieht in der Regel sieben bis acht Monate nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung, sofern die Kommission davon Gebrauch macht. Die Kommission veröffentlicht vier Wochen vor dem Inkrafttreten der vorläufigen Maßnahmen, dass sie die Einführung einer solchen Maßnahme plant. Dabei informiert sie die am Verfahren beteiligten Parteien und publiziert die Bekanntmachung online, allerdings nicht im EU-Amtsblatt, sondern auf der Seite zum jeweiligen Verfahren.

Werden vorläufige Zölle eingeführt, ist eine Sicherheit zu hinterlegen, um die Ware in den freien Verkehr überführen zu können. Diese wird mit Einführung endgültiger Antidumpingzölle einbehalten oder erstattet. Werden sie einbehalten und sind die endgültigen Antidumpingzölle niedriger, wird der darüberhinausgehende Betrag erstattet.

Zollamtliche Erfassung

Die Kommission hat Ende September beschlossen, bei allen laufenden Antidumping- und Antisubventionsverfahren die betroffenen Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Damit können Antidumpingzölle auch rückwirkend erhoben werden. Dies geschieht jedoch nicht automatisch, sondern die EU-Kommission entscheidet im Einzelfall darüber.

Wie lange gelten Antidumpingzölle? 

Antidumpingmaßnahmen gelten für eine Zeitraum von fünf Jahren. Sie können sich innerhalb dieser fünf Jahre ändern. Zum Beispiel dann, wenn Unternehmen versuchen, die Maßnahmen zu umgehen. Dazu zählen beispielsweise Einfuhren über ein anderes Drittland oder die Nutzung einer anderen Zolltarifnummer. Sind die Beweise für eine Umgehung ausreichend, leitet die EU-Kommission eine Umgehungsuntersuchung ein. Im Ergebnis werden Antidumpingmaßnahmen oft im Anwendungsbereich erweitert: auf Einfuhren aus weiteren Drittländern und auf weitere KN-Codes. Antidumpingmaßnamen sollten nicht vorsätzlich umgangen werden – es drohen Strafen.

Wie und warum werden Antidumpingmaßnahmen verlängert?

Neun Monate vor dem Auslaufen der Maßnahmen gibt die EU-Kommission im EU-Amtsblatt bekannt, dass die Maßnahmen außer Kraft treten werden, sofern kein Antrag auf Auslaufüberprüfung gestellt wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, ist der Antragsteller in der Regel derselbe wie im Ausgangsverfahren. 

Die EU-Kommission prüft den Antrag und leitet eine sogenannte Auslaufüberprüfung ein, wenn genug Beweise dafür vorliegen, dass das Dumping und die Schädigung bei Auslaufen der Maßnahmen voraussichtlich wieder auftreten werden. Der Zeitplan ist eng gestrickt: Erfahrungsgemäß gibt die EU-Kommission erst wenige Tage vor dem angekündigten Außerkrafttreten bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Dafür hat sie 15 Monate Zeit. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Maßnahmen weiter. Nach Abschluss der Untersuchung gibt die EU-Kommission die etwaige Verlängerung der Maßnahmen bekannt. Die Antidumpingzollsätze werden dabei beibehalten, eine Änderung ist nicht möglich. 

Welche Antidumpingmaßnahmen gibt es aktuell? Wo findet man Informationen dazu? 

Es gibt unterschiedliche Informationsquellen, um sich über Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen zu informieren. Welche Quelle die Geeignetste ist, hängt davon ab, wonach man sucht: Einen Überblick über alle Maßnahmen, Zollsätze für ein bestimmtes Produkt oder eine Information über den aktuellen Verfahrensstand.

  • Die WTO informiert in ihrem Trade Remedy Data Portal über Antidumpingmaßnahmen weltweit.
  • EU-Maßnahmen finden Sie in der Datenbank über Handelsschutzmaßnahmen der EU-Kommission. Dort gibt es eine Übersicht über laufende Verfahren, aktuell gültige, aber auch ausgelaufene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen. 
  • Wenn sie überprüfen möchten, ob für eine bestimmte Ware Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten, finden Sie die Antwort im elektronischen Zolltarif EZT-online oder TARIC.
  • Natürlich berichtet auch GTAI über Antidumpingverfahren. Eine Übersicht finden Sie in unserer Rubrik EU customs and trade news und unser monatlicher Newsletter informiert Sie über aktuelle Verfahren. 

Oftmals sind nicht alle Waren einer Produktgruppe von Antidumpingzöllen betroffen (in der jeweiligen Durchführungsverordnung gekennzeichnet mit einem ex vor dem KN-Code). Deshalb ist bei der Recherche Vorsicht geboten: Die Eingabe des achtstelligen KN-Codes im EZT ist nicht ausreichend – der zehnstellige TARIC-Code ist notwendig, um ein verlässliches Ergebnis zu erhalten.

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