EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping – Fahrradteile mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission aktualisiert die Liste der vom Antidumpingzoll befreiten Montagebetriebe. Im März 2023 gab es Änderungen beim Befreiungssystem.
23.05.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Fahrrädern und wesentlichen Fahrradteilen mit Ursprung in China werden Antidumpingzölle erhoben (zuletzt aufrechterhalten durch die Verordnung (EU) 2019/1379).
Für Fahrradmontagebetriebe besteht die Möglichkeit, eine Befreiung vom Antidumpingzoll zu beantragen. Die Europäische Kommission überprüft das sogenannte Befreiungssystem regelmäßig und nimmt Anpassungen vor. Zudem veröffentlicht sie regelmäßig aktuelle Entscheidungen über Befreiungen.
Aktualisierung der Liste der Unternehmen, die vom Antidumpingzoll befreit sind
Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss veröffentlicht die Europäische Kommission eine aktuelle Entscheidung zur Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll.
Geregelt sind folgende Fälle:
- Parteien, die vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit sind (Art. 1);
- Parteien, deren Antrag auf Befreiung zurzeit geprüft wird (Art. 2);
- Parteien, deren Antrag auf Befreiung abgelehnt wird (Art. 3);
- Parteien, für die eine Befreiung oder Aussetzung gilt und deren Bezugsangaben zu aktualisieren sind (Art. 4);
- Parteien, deren Befreiung widerrufen wird (Art. 5).
Einzelheiten zu den vom Beschluss betroffenen Firmen sind den Tabellen zu den jeweils genannten Artikeln zu entnehmen: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1279; ABl. L vom 21. Mai 2024.
Die Kommission änderte das Befreiungssystem
Im März 2023 gab die EU-Kommission Änderungen des Befreiungssystems für Fahrradmontagebetriebe bekannt. Die Änderungen umfassen folgende Punkte:
Definitionen
Definition des Begriffs "Montagebetriebe“.
Aktualisierte Verweise auf andere Rechtsakte
Die Durchführungsverordnung zur Einführung der Antidumpingzölle sowie die Befreiungsverordnung wurden seit ihrer Einführung mehrfach geändert. Deshalb werden die Verweise auf andere Rechtsakte aktualisiert. Gleiches gilt für die TARIC-Struktur in Anhang III.
Sicherheitsleistung
Falls eine Aussetzung gewährt wird, ist eine obligatorische Sicherheitsleistung einzuführen. So können Zölle bei Unzulässigkeit, Ablehnung und Rücknahme des Antrags nacherhoben werden. Bisher haben die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Dieser Spielraum wird unterschiedlich genutzt. Die Änderung schafft EU-weit Einheitlichkeit.
Sperrfrist für erneute Antragstellung
Der Zeitraum, nach dem ein Antrag erneut gestellt werden kann, wird auf 36 Monaten verlängert. Dies gilt sowohl bei Rücknahme als auch bei Ablehnung des vorherigen Antrags. Bisher betrugt der Zeitraum zwölf Monate.
Aufbewahrungspflichten
Aufbewahrungspflichten werden verlängert: Dokumentationspflichten über gelieferte und verwendete Teile werden auf fünf Jahre ausgeweitet.
Zollamtliche Erfassung
Während einer Überprüfung durch die zuständigen Behörden bleibt die Befreiung bestehen, die Einfuhren werden jedoch zollamtlich erfasst.
Widerruf
Mit der Änderung erfolgt eine Klarstellung, wann eine Befreiung widerrufen werden kann: bei Umgehung sowie falschen Angaben in der Zollanmeldung.
Vorherige Änderungen
Das Befreiungssystem war zuletzt 2020 geändert worden:
- Für Montagebetriebe von Fahrradteilen sollen dieselben Bestimmungen gelten wie für Montagebetriebe von vollständigen Fahrrädern.
- Dazu wird unter anderem der Begriff „Montagevorgang“ weiter gefasst. Die geänderte Definition umfasst Vorgänge zur Herstellung oder Montage von Fahrradteilen.
- Zudem können die befreiten Fahrradteile auch für den Kundendienst und Garantieleistungen verwendet werden.
- Das Befreiungssystem soll auch für Montagebetriebe gelten, die andere Fahrzeuge als Fahrräder herstellen, dafür aber Fahrradteile verwenden. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Roller.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/611; ABl. L 80 vom 20. März 2023, S. 67;
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/1296; ABl. L 303 vom 17. September 2020, S. 20.