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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Flacherzeugnisse mit Ursprung in Indien/Indonesien

Die Maßnahmen gelten auch auf Einfuhren aus Taiwan, der Türkei und Vietnam. Ein vietnamesisches Unternehmen wird vom Ausgleichszoll ausgenommen. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien unterliegen sowohl Antisubventions- als auch Antidumpingmaßnahmen, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2022/433 sowie 2021/2012 eingeführt wurden.

Ausweitung der Maßnahmen

Im August 2023 leitete die Europäische Kommission eine Umgehungsuntersuchung ein. Der Kommission lagen Beweise vor, dass die geltenden Maßnahmen durch den Versand aus Taiwan, der Türkei und Vietnam umgangen werden. Die Kommission weitete die Maßnahmen nach Abschluss der Untersuchungen aus. 

Ausgleichszölle

Die Ausweitung gilt auf Einfuhren, die aus Taiwan, der Türkei und Vietnam versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht. Der Ausgleichszoll beträgt 20,5 Prozent. Sechs taiwanesische, ein türkischer sowie ein vietnamesischer Hersteller sind ausgenommen. Um die Befreiung in Anspruch zu nehmen, sind die in Art. 1 Abs. 4 genannten Nachweise vorzulegen. 

Im Dezember 2024 befreit die EU-Kommission das vietnamesische Unternehmen Lam Khang vom Ausgleichszoll. Die Befreiung gilt seit 8. Mai 2024. Zu viel gezahlte Zölle werden erlassen beziehungsweise erstattet. Hintergrund ist eine Klage, die das Unternehmen vor dem Europäischen Gerichtshof eingereicht hat, und eine erneute Prüfung des Sachverhalts seitens der EU-Kommission. 

Antidumpingzölle

Der Antidumpingzoll beträgt 19,3 Prozent. Die Ausweitung gilt für Einfuhren aus Taiwan und Vietnam. Die Untersuchung hinsichtlich der Türkei wird eingestellt. Sechs taiwanesische sowie zwei vietnamesische Hersteller sind von der Ausweitung ausgenommen, sofern die in Art. 1 Abs. 4 genannten Nachweise vorliegen. 

Quellen: 

Antisubvention: 

Antidumping:

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 17. März 2022 endgültige Antisubventionsmaßnahmen auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien ein.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indien und Indonesien.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

Ausgleichszölle

Endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Land

Unternehmen

Endgültiger Ausgleichszoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Indien

Jindal Stainless Limited

4,3 

C654

Jindal Stainless Hisar Limited

4,3 

C655

Chromeni Steels Private Limited

7,5 

C656

Alle übrigen indischen Unternehmen

7,5 

C999

Indonesien

PT. Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy

21,4 

C657

PT. Jindal Stainless Indonesia

C658

Nicht in die Stichprobe einbezogenes mitarbeitendes Unternehmen

13,5 

Siehe Anhang 2

Alle übrigen indonesischen Unternehmen

20,5 

C999

Quelle: Durchführungsverordnung 2022/433

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese Rechnung muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt, so findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Quelle: 

Durchführungsverordnung (EU) 2022/433; ABl. L 88 vom 16. März 2022, S. 24. 

Die Verordnung ändert die Antidumpingzölle

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 19. November 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien ein. Mit der Einführung der Antisubventionsmaßnahmen werden die Antidumpingzölle geändert. 

Antidumpingzölle

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis, frei Grenze der Union, unverzollt

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Indien

Jindal Stainless Limited

10,0 

C654

Jindal Stainless Hisar Limited

10,0 

C655

Chromeni Steels Private Limited

35,3 

C656

Alle übrigen indischen Unternehmen

35,3 

C999

Indonesien

PT. Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy

9,3 

C657

PT. Jindal Stainless Indonesia

20,2 

C658

Andere Unternehmen, die im Antisubventionsverfahren mitarbeiten, jedoch nicht im Antidumpingverfahren

19,3 

Siehe Anhang 2

Alle übrigen indonesischen Unternehmen

19,3 

C999“

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2022/433

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz in Höhe von 35,3 beziehungsweise 19,3 Prozent Anwendung.

Seit März 2021 wurden die Einfuhren zollamtlich erfasst. Der endgültige Antidumpingzoll gilt nicht rückwirkend. Seit September 2021 gilt zudem ein vorläufiger Antidumpingzoll. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr war von der Leistung einer Sicherheit abhängig. Diese Sicherheitsleistungen werden einbehalten.

Gleichzeitige Anwendung von Schutz- und Antidumping- und Ausgleichszöllen

Auf die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse bestehen Schutzmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem Waren, die den vorliegenden Maßnahmen unterliegen. Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Es gilt folgendes Prinzip:

Ist der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll (25 Prozent) höher als der kombinierte Antidumping- und Ausgleichszoll, wird nur der Schutzzoll erhoben. Die Antidumping- und Ausgleichszölle werden ausgesetzt.

Liegt der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll niedriger als der kombinierte Antidumping- und Ausgleiszoll, wird der Schutzzoll erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen dem Schutzzoll und dem höheren Antidumping- beziehungsweise Ausgleichszoll. Der nicht erhobene Teil der Antidumping- und Ausgleichszölle wird ausgesetzt.

Quelle:

Vorherige Verfahrensschritte

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls

Die Europäische Kommission führte im Mai 2021 vorläufige Antidumpingzölle ein: Durchführungsverordnung (EU) 2021/854; ABl. L 188 vom 28. Mai 2021, S. 61.

Zollamtliche Erfassung der Einfuhren

Seit März 2021 wurden die Einfuhren zollamtlich erfasst: Durchführungsverordnung (EU) 2021/370; ABl. L 71 vom 2. März 2021, S. 18.

Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung

Die Europäische Kommission leitete das Verfahren im Februar 2021 ein: Bekanntmachung; ABl. C 57 vom 17. Februar 2021, S. 16.

Einleitung einer Antidumpinguntersuchung

Die Europäische Kommission leitete das Antidumpingverfahren im September 2020 ein: Bekanntmachung; ABl. C 322 vom 30. September 2020, S. 17. 

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