EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Glasfasergarne mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein.
19.03.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Seit 15. Oktober 2024 galten vorläufige Antidumpingzölle. Nun führt die EU endgültige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 20. März 2025.
Die Antidumpingzölle gelten für fünf Jahre
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Glasfasergarne, auch gezwirnt, ausgenommen Vorgarne (Lunten), Stapelfasern und Glascord mit Ursprung in China.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7019 13 00 und ex 7019 19 00 (TARIC-Codes 7019 13 00 10, 7019 13 00 15, 7019 13 00 20, 7019 13 00 25, 7019 13 00 30, 7019 13 00 50, 7019 13 00 87, 7019 13 00 94, 7019 19 00 30, 7019 19 00 85).
Der endgültige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 56,1 Prozent. Für den chinesischen Hersteller Henan Guangyuan New Material Co., Ltd. gilt ein firmenspezifischer Antidumpingzollsatz in Höhe von 26,3 Prozent.
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Die Sicherheitsleistungen werden endgültig vereinnahmt.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/501 der Kommission vom 18. März 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Glasfasergarnen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 19. März 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2673 der Kommission vom 11. Oktober 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glasfasergarnen mit Ursprung in der Volksrepublik China; Abl. C vom 14. Oktober 2024;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Glasfasergarnen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 16. Februar 2024 (C/2024/840).