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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Keramik mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Interimsüberprüfung ein. Die Auslaufüberprüfung ist noch nicht abgeschlossen. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in China bestehen seit 2013 Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 verlängert und mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 geändert wurden. Im Oktober 2023 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen an und leitete im Juli 2024 eine Auslaufüberprüfung ein. Nun kündigt sie die Einleitung einer Interimsüberprüfung an. 

Einleitung einer Interimsüberprüfung

Die Überprüfung bezieht sich auf den Dumpingtatbestand. Antragsteller ist der Wirtschaftsverband Cerame-Unie/der European Federation of Ceramic Table and Ornamentalware. Der Antragsteller führt an, dass die bestehenden Maßnahmen nicht mehr ausreichend seien, um das Dumping unwirksam zu machen. Hintergrund seien eine Steigerung der Produktionskapazitäten in China, zugleich eine erhebliche Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs und sinkende Ausfuhrpreise. 

Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in der Bekanntmachung genannten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.7). Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen.

Quelle: 

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 19. Dezember 2024.

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Gegenstand der Untersuchung sind Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch. Ausgenommen sind Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art. 

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910).

Der Antrag wurde vom Branchenverband Cerame-Unie/European Federation of Ceramic Table and Ornamentalware sowie einem tschechischen Unternehmen eingereicht.

Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen.

Quelle:

  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens; ABl. C vom 12. Juli 2024;
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 16. Oktober 2023 (C/2023/182). 

Neue ausführende Hersteller

Die zwei folgenden chinesischen Unternehmen werden als neue ausführende Hersteller anerkannt und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 aufgenommen:

  • Chaozhou Jingmei Craft Products Co., Ltd. (Taric-Code C933)
  • Shenzhen M&G Ceramics Co., Ltd. (Taric-Code C933)

Damit werden die beiden Unternehmen in die Liste der mitarbeitenden chinesischen Unternehmen aufgenommen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden. Der für diese Unternehmen anzuwendende Antidumpingzollsatz beträgt 17,9 Prozent. Der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen beträgt 36,1 Prozent.

Die Behandlung als neuer ausführender Hersteller hängt davon ab, ob der Antragsteller nachweisen kann, dass die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 festgelegten Kriterien erfüllt sind. Die Europäische Kommission kommt in ihren Untersuchungen zu dem Schluss, dass beide Unternehmen alle Bedingungen erfüllen.

Quellen: 

Bestehende Antidumpingmaßnahmen

Die Europäische Kommission verlängerte mit Wirkung vom 16. Juli 2019 den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in China. Die Einführung erfolgte nach dem Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 nahm die Kommission weitere Änderung vor, indem sie die Anwendung des Zollsatzes für alle übrigen Unternehmen auf weitere chinesische Hersteller ausweitete. Hintergrund war eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen durch eine Warenumlenkung über bestimmte chinesische ausführende Hersteller, die einem niedrigeren Zollsatz unterlagen. 

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch – ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art. 

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911 10 00 90, 6912 00 21 11, 6912 00 21 91, 6912 00 23 10, 6912 00 25 10 und 6912 00 29 10).

Antidumpingzölle

endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Zollsatz

(in Prozent)

TARIC-

Zusatzcode

Hunan Hualian China Industry Co., Ltd; Hunan Hualian Ebillion Industry Co., Ltd; Hunan Liling Hongguanyao China Industry Co., Ltd;

Hunan Hualian Yuxiang China Industry Co., Ltd.

18,3

B349

Guangxi Sanhuan Enterprise Group Holding Co., Ltd

13,1

B350

Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang Ceramics Limited;

Zibo Huatong Ceramics Co., Ltd;

Shandong Silver Phoenix Co., Ltd;

Niceton Ceramics (Linyi) Co., Ltd;

Linyi Jingshi Ceramics Co., Ltd;

Linyi Silver Phoenix Ceramics Co., Ltd;

Linyi Chunguang Ceramics Co., Ltd;

Linyi Zefeng Ceramics Co., Ltd.

17,6

B352

In Anhang 1 aufgeführte Unternehmen

17,9

Alle übrigen Unternehmen

36,1

B999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung entsprechend der Vorgaben vorgelegt werden. Andernfalls findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 36,1 Prozent Anwendung.

Neue ausführende Hersteller können beantragen, in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen in Anhang I aufgenommen zu werden, sodass der Zollsatz von 17,9 Prozent gilt.

Quelle:

Änderungen der bestehenden Maßnahmen

Die Antidumpingmaßnahmen wurden seit ihrer Einführung mehrmals geändert: Zum einen wurden mehrere Unternehmen als neue ausführende Hersteller in die Liste in Anhang I aufgenommen. Damit profitieren diese Unternehmen von einem reduzierten Zollsatz in Höhe von 17,9 Prozent. Zum anderen wurde die Umfirmierung einiger Unternehmen anerkannt, die keine Auswirkungen auf den Zollsatz haben. 

Neue ausführende Hersteller

Es handelt sich um folgende Unternehmen:

Umfirmierungen

Es handelt sich um folgende Unternehmen: 

  • Bisheriger Unternehmensname: Chaozhou Baodayi Porcelain Co., Ltd.
    Neuer Unternehmensname: Guangdong Baodayi Porcelain Co., Ltd.
    TARIC-Code: B375
    Bekanntmachung; ABl. C 410 vom 6. Dezember 2019, S. 15.
  • Bisheriger Unternehmensname: Fujian Dehua Hiap Huat Koyo Toki Co., Ltd.
    Neuer Unternehmensname: Luzerne (Fujian) Group Co., Ltd.
    TARIC-Code: B530
    Bekanntmachung; ABl. C 333 vom 4. Oktober 2019, S. 15.

Vorherige Verfahrensschritte

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Die Europäische Kommission leitete im Mai 2018 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C 167 vom 15. Mai 2018, S. 6.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Europäische Kommission hatte im August 2017 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 16. Mai 2018 bekannt gegeben: Bekanntmachung; ABl. C 268 vom 12. August 2017, S. 5.

Vorherige Maßnahmen

Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2013 eingeführt: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013; ABl. L 131 vom 15. Mai 2013, S. 1. Sie wurden mehrmals geändert. Beispielsweise wurden neue ausführende Hersteller in die Liste der Unternehmen aufgenommen, für die ein reduzierter Zollsatz gilt, und mehrere Umfirmierungen anerkannt.

Zudem gab es eine teilweise Interimsüberprüfung (Bekanntmachung; ABl. C117 vom 12. April 2017, S. 12). Infolge dieser Überprüfung änderte die Europäische Kommission die Warendefinition. Bestimmte Waren wurden vom Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahme ausgenommen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 ; ABl. C 273 vom 24. Oktober 2017, S. 4). Diese Ausnahmen blieben bei der Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen 2019 erhalten. 

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