EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt.
30.04.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Im August 2024 leitete die Europäische Kommission das Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 23. April 2025.
Einführung vorläufiger Antidumpingzölle
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von bestimmten Arten von Stahlplatten, auch mit daran befestigten Gummiauflagen, auch zu einer Laufkette zusammengesetzt, mit einer Länge von höchstens 3.000 mm, die für derzeit in die Positionen 8426, 8429 oder 8430 eingereihte Maschinen oder für derzeit in die Position 8428 eingereihte Förderbänder verwendet werden. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8431 39 00, ex 8431 49 20 und ex 8431 49 80 (TARIC-Codes 8431 39 00 21, 8431 39 00 25, 8431 39 00 26, 8431 39 00 29, 8431 49 20 11, 8431 49 20 15, 8431 49 20 16, 8431 49 20 19, 8431 49 80 11, 8431 49 80 15, 8431 49 80 16 und 8431 49 80 19).
Der vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 62,5 Prozent.
Für die zu einer Laufkette zusammengesetzten Kettenplatten aus Stahl gilt Folgendes: Der Antidumpingzoll wird auf den folgenden Anteil des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt, der zusammengesetzten Waren angewandt:
55 Prozent für Laufkettenbaugruppen
50 Prozent für vollständige Laufkettenbaugruppen
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig.
So läuft das weitere Verfahren ab
Die Kommission hat ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen, d.h. in diesem Fall bis Oktober 2025. Die Antidumpingzölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nochmals ändern.
Seit Oktober 2024 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle auch rückwirkend erhoben werden. Die Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung steht noch aus und wird mit Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen getroffen.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/780 der Kommission vom 16. April 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 22. April 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2721 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 25. Oktober 2024;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 23. August 2024.