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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - mobile Zugangstechniken mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Im November 2023 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 13. Juli 2024.

Die vorläufigen Antidumpingzölle gelten für sechs Monate

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren mobiler Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von sechs Metern oder mehr, und auf die Einfuhren vormontierter oder montagefertiger Bauteile davon mit Ursprung in China. Ausgenommen sind einzelne, gesondert gestellte Komponenten und Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8427 10 10, ex 8427 20 19, ex 8428 90 90, ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (TARIC-Codes: 8427101010, 8427201910, 8428909020, 8431200060 und 8431390010).

Vorläufige Antidumpingzölle

Vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll in Prozent

TARIC-Zusatzcode

Hunan Sinoboom Intelligent Equipment Co., Ltd.

55,3 

89DL

Oshkosh JLG (Tianjin) Equipment Technology Co., Ltd.

23,6 

89DM

Terex (Changzhou) Machinery Co., Ltd.

14,3 

89DN

Zhejiang Dingli Machinery Co., Ltd.

31,3 

89DO

Andere mitarbeitende Unternehmen

28 

Siehe Anhang

Alle übrigen Unternehmen

55,3 

8999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1915

Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Die Zölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingzölle nochmals ändern. Die EU-Kommission hat bis Januar 2025 Zeit, das Verfahren abzuschließen. 

Während einer Antidumpinguntersuchung ist es möglich, eine zollamtliche Überwachung der Einfuhren anzuordnen. Antidumpingzölle können ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung rückwirkend angewendet werden. Einfuhren mobiler Zugangstechnik wurden seit Mai 2024 erfasst. Die zollamtliche Erfassung wird mit Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle beendet. 

Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze

Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 55,3 Prozent Anwendung.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/1915 der Kommission vom 11. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 12. Juli 2024;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/1450 der Kommission vom 23. Mai 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 24. Mai 2024;
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 13. November 2023 (C/2023/783).
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