EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt eine Korrektur bekannt. Sie verlängerte die Antidumpingmaßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung im Mai 2024.
05.08.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von bestimmten nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 eingeführt wurden. Im März 2023 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. Nach Abschluss dieser Überprüfung verlängert die Kommission nun die Maßnahmen.
Nun gibt sie eine Berichtigung bekannt; diese betreffen zum einen das Zusammenspiel mit den Schutzmaßnahmen für Stahlerzeugnisse. Mit der korrigierten Verordnung stellt die EU-Kommission klar, dass die Regelungen für die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- und Schutzmaßnahmen auch für die von dieser Antidumpingmaßnahme betroffenen Waren gilt. Zum anderen ergänzt die Verordnung drei fehlende KN- beziehungsweis Taric-Codes.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung vom 1. Juni 2024 ein. An den bisherigen Antidumpingzollsätzen ändert sich nichts.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in China.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7304 11 00 , 7304 22 00 , 7304 24 00 , ex 7304 41 00 , ex 7304 49 83 , ex 7304 49 85 , ex 7304 49 89 und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes 7304 41 00 90, 7304 49 83 90, 7304 49 85 90, 7304 49 89 90 und 7304 90 00 91).
Antidumpingzölle
Unternehmen | Endgültiger Zollsatz (in Prozent) | TARIC- Zusatzcode |
---|---|---|
Changshu Walsin Specialty Steel, Co. Ltd, Haiyu | 71,9 | B120 |
Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd, Situan | 48,3 | B118 |
Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacuring, Co. Ltd, Yongzhong | 48,6 | B119 |
In Anhang aufgeführte Unternehmen | 56,9 | |
Alle übrigen Unternehmen | 71,9 | B999 |
Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 71,9 Prozent Anwendung.
Gleichzeitige Anwendung von Schutz- und Antidumpingzöllen
Auf die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse bestehen Schutzmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem Waren, die den vorliegenden Maßnahmen unterliegen. Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Es gilt folgendes Prinzip:
- Ist der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll (25 Prozent) höher als der Antidumpingzoll, wird nur der Schutzzoll erhoben. Die Antidumpingzölle werden ausgesetzt.
- Liegt der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll niedriger als der Antidumpingzoll, wird der Schutzzoll erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen dem Schutzzoll und dem höheren Antidumpingzoll. Der nicht erhobene Teil der Antidumpingzölle wird ausgesetzt.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2137 (Korrektur); ABl. L vom 5. August 2024;
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/1475; ABl. L vom 31. Mai 2024;
- Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 80 vom 3. März 2023, S. 56;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 241 vom 24. Juni 2022, S. 21.
Die Maßnahmen bestehen bereits seit 2011
Die EU führte die Antidumpingmaßnahmen bereits 2011 ein. Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängerte die EU die Maßnahmen im März 2018.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/330; ABl. L 63 vom 6. März 2018, S. 15;
- Umfirmierung eines Unternehmens: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1775; ABl. L 228 vom 15. September 2023, S. 197;
- Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung; ABl. C 461 vom 10. Dezember 2016, S. 12;
- Bekanntmachung es bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 117 vom 2. April 2016, S. 10.
- endgültige Maßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011; ABl. L 336 vom 20. Dezember 2011, S. 6.
- vorläufige Maßnahmen: Verordnung (EU) Nr. 627/2011; ABl. L 169 vom 29. Juni 2022, S. 1.