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Antidumping – Polyvinylalkohole mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass sie die Antidumpingzölle nicht aussetzt. Die endgültigen Antidumpingmaßnahmen bestehen seit 2020.
31.08.2022
Von Stefanie Eich | Bonn
Polyvinylalkohole mit Ursprung in China unterliegen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 eingeführt wurden.
Antidumpingzölle werden nicht ausgesetzt
Antidumpingmaßnahmen können nach ihrer Einführung ausgesetzt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind: Die Marktbedingungen haben sich geändert, sodass der Wirtschaftszweig innerhalb der Europäischen Union nicht mehr geschädigt wird und eine erneute Schädigung unwahrscheinlich ist.
Nach Einführung der endgültigen Maßnahmen stellten mehrere Wirtschaftsbeteiligte einen Antrag auf Aussetzung der Antidumpingzölle. Daraufhin leitete die Europäische Kommission eine entsprechende Untersuchung ein. Sie kam zu dem Schluss, dass die Bedingungen für eine Aussetzung nicht erfüllt sind. Die Antidumpingzölle werden somit nicht ausgesetzt.
Quelle: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1397; ABl. L 211 vom 12. August 2022, S. 185.
Die Maßnahmen gelten seit 2020
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 30. September 2020 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Polyvinylalkoholen mit Ursprung in China ein.
Betroffene Ware
Es handelt sich bei der betroffenen Ware um Polyvinylalkohol, auch nicht hydrolysierte Acetatgruppen enthaltend, in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4%igen wässrigen Lösung bei 20°C) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, beide gemessen nach ISO 15023-2, mit Ursprung in China.
Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 3905 30 0.
Antidumpingzölle
Es gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in %) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Shuangxin Group | 72,9 % | C552 |
Sinopec Group | 17,3 % | C553 |
Wan Wei Group | 55,7 % | C554 |
In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 57,9 % | Siehe Anhang I |
Alle übrigen Unternehmen | 72,9 % | C999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze beziehungsweise der im Anhang aufgeführten Unternehmen muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Eine Befreiung vom Antidumpingzoll ist möglich, wenn die Ware für die Herstellung von Klebstoff-Trockenmischungen verwendet wird, die in Pulverform für die Kartonindustrie hergestellt und an sie verkauft werden. Hierfür müssen die Waren in das Endverwendungsverfahren überführt werden.
Es besteht die Möglichkeit, als neuer ausführender Hersteller anerkannt und in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen in Anhang I aufgenommen zu werden. Für Einfuhren dieser Hersteller gilt ein Antidumpingzollsatz von 57,9 Prozent. Dazu müssen bei der Kommission entsprechende Beweise gem. Art. 2 vorgelegt werden.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 315 vom 29. September 2020, S. 1.