EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Polyvinylchlorid mit Ursprung in Ägypten und USA
Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt.
31.07.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Im November 2023 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 13. Juli 2024.
Die vorläufigen Antidumpingzölle gelten für sechs Monate
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Suspensionspolyvinylchlorid (S-PVC), das nicht mit anderen Stoffen gemischt ist, mit Ursprung in Ägypten und den USA. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 3904 10 00 (TARIC-Codes 3904100015 und 3904100080).
Vorläufige Antidumpingzölle
Ursprungsland | Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll in Prozent | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Ägypten | Egyptian Petrochemical Company | 100,1 | 89BA |
| TCI Sanmar Chemicals S.A.E. | 74,2 | 89BB |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten | 100,1 | 8999 |
USA | Formosa Plastics Corporation | 70,3 | 89BC |
| Westlake Chemicals | 58,0 | 89BD |
| Oxy Vinyls, LP | 62,1 | 89BE |
| Shintech Incorporated | 62,1 | 89BF |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika | 77,0 | 8999 |
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Die Zölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingzölle nochmals ändern. Die EU-Kommission hat bis Januar 2025 Zeit, das Verfahren abzuschließen.
Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze
Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 100,1 bzw. 77 Prozent Anwendung.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/1896 der Kommission vom 11. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyvinylchlorid (im Folgenden PVC) mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika; ABL. L vom 12. Juli 2024;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyvinylchlorid (PVC) mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika; ABl. C vom 15. November 2023 (C/2023/1033).