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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Polyvinylchlorid mit Ursprung in Ägypten und USA

Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Im November 2023 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 13. Juli 2024.

Die vorläufigen Antidumpingzölle gelten für sechs Monate

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Suspensionspolyvinylchlorid (S-PVC), das nicht mit anderen Stoffen gemischt ist, mit Ursprung in Ägypten und den USA. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 3904 10 00 (TARIC-Codes 3904100015 und 3904100080).

Vorläufige Antidumpingzölle

Vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Ursprungsland

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll in Prozent

TARIC-Zusatzcode

Ägypten

Egyptian Petrochemical Company

100,1 

89BA

 

TCI Sanmar Chemicals S.A.E.

74,2 

89BB

 

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten

100,1

8999

USA

Formosa Plastics Corporation

70,3 

89BC

 

Westlake Chemicals

58,0  

89BD

 

Oxy Vinyls, LP

62,1  

89BE

 

Shintech Incorporated

62,1 

89BF

 

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

77,0 

8999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1896

Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Die Zölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingzölle nochmals ändern. Die EU-Kommission hat bis Januar 2025 Zeit, das Verfahren abzuschließen. 

Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze

Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 100,1 bzw. 77 Prozent Anwendung.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/1896 der Kommission vom 11. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyvinylchlorid (im Folgenden PVC) mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika; ABL. L vom 12. Juli 2024;
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyvinylchlorid (PVC) mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika; ABl. C vom 15. November 2023 (C/2023/1033).
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