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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping – Stahlräder mit Ursprung in China

Die EU-Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die aktuellen Maßnahmen gelten seit März 2020.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 eingeführt wurden. Im Juni 2024 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen zum 5. März 2025 an. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein. 

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bei einer Auslaufüberprüfung prüft die EU-Kommission, ob die Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen verlängert werden sollen.

Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin.

 

Diese Waren sind betroffen

Die Überprüfung betrifft für den Einsatz im Straßenverkehr konzipierte Stahlräder, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für 

  • Straßenzugmaschinen
  • Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren,
  • Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen),
  • Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, der oben genannten Fahrzeuge.  

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8708 70 10, ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708 70 10 80, 8708 70 10 85, 8708 70 99 20, 8708 70 99 80, 8716 90 90 95 und 8716 90 90 97). 

Die Untersuchung betrifft nicht die Waren, die bereits von den Antidumpingmaßnahmen ausgenommen sind (siehe unten).

So sieht der Zeitplan aus

Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in der Bekanntmachung veröffentlichten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9). Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen.

Der Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde im Namen des betroffenen Wirtschaftszweigs vom Verband der europäischen Radhersteller gestellt. 

Quellen: 

  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 4. März 2025; 
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 6. Juni 2024 (C/2024/3539).

Die Maßnahmen bestehen seit 2020

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 5. März 2020 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in China ein.

Es handelt sich bei der betroffenen Ware um Stahlräder, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für

  • Straßenzugmaschinen
  • Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren
  • Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen)
  • Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, von Straßenzugmaschinen.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8708 70 10, ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Stahlräder für die industrielle Montage von derzeit unter die Unterposition 8701 10 fallenden Einachsschleppern,
  • Räder für Straßen-Quads,
  • in einem Stück gegossene Radteile in Sternform aus Stahl,
  • Räder für Kraftfahrzeuge, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für Acker- oder Forstschlepper, für Gabelstapler, für Flugzeugschlepper (Pushback Tractors) oder für ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmte Muldenkipper (Dumper)),
  • Räder für nicht selbstfahrende Pkw-Anhänger und Wohnwagen mit einem Felgendurchmesser von 16 Zoll oder weniger,
  • Räder für Anhänger oder Sattelanhänger, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für landwirtschaftliche Anhänger und sonstige gezogene landwirtschaftliche Geräte, die in der Feldwirtschaft zum Einsatz gelangen).

Es gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Xingmin Intelligent Transportation Systems Co., Ltd50,3C508
Tangshan Xingmin Wheels Co., Ltd.50,3C509
Xianning Xingmin Wheels Co., Ltd.50,3C510
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen50,3Siehe Anhang
Alle übrigen Unternehmen66,4C999
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2020/353

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Stückzahl] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Im Oktober 2019 waren vorläufige Antidumpingzölle eingeführt worden. Die hierfür zu leistenden Sicherheitsleistungen werden endgültig vereinnahmt.

Neue ausführende Hersteller können beantragen, in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen zu werden, für die ein Antidumpingzollsatz in Höhe von 50,3 Prozent gilt.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 der Kommission vom 3. März 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 65 vom 4. März 2020, S. 9.

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