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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping – Stahlräder mit Ursprung in China

Die EU-Kommission kündigt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingzölle an. Die aktuellen Maßnahmen gelten seit März 2020.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 eingeführt wurden. Nun gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten bekannt. 

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 5. März 2025 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.  

Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumpingzölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.

Quelle: 
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 6. Juni 2024 (C/2024/3539).

Die Maßnahmen bestehen seit 2020

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 5. März 2020 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in China ein.

Es handelt sich bei der betroffenen Ware um Stahlräder, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für

  • Straßenzugmaschinen
  • Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren
  • Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen)
  • Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, von Straßenzugmaschinen.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8708 70 10, ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Stahlräder für die industrielle Montage von derzeit unter die Unterposition 8701 10 fallenden Einachsschleppern,
  • Räder für Straßen-Quads,
  • in einem Stück gegossene Radteile in Sternform aus Stahl,
  • Räder für Kraftfahrzeuge, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für Acker- oder Forstschlepper, für Gabelstapler, für Flugzeugschlepper (Pushback Tractors) oder für ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmte Muldenkipper (Dumper)),
  • Räder für nicht selbstfahrende Pkw-Anhänger und Wohnwagen mit einem Felgendurchmesser von 16 Zoll oder weniger,
  • Räder für Anhänger oder Sattelanhänger, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für landwirtschaftliche Anhänger und sonstige gezogene landwirtschaftliche Geräte, die in der Feldwirtschaft zum Einsatz gelangen).

Es gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Xingmin Intelligent Transportation Systems Co., Ltd50,3C508
Tangshan Xingmin Wheels Co., Ltd.50,3C509
Xianning Xingmin Wheels Co., Ltd.50,3C510
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen50,3Siehe Anhang
Alle übrigen Unternehmen66,4C999
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2020/353

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Stückzahl] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Im Oktober 2019 waren vorläufige Antidumpingzölle eingeführt worden. Die hierfür zu leistenden Sicherheitsleistungen werden endgültig vereinnahmt.

Neue ausführende Hersteller können beantragen, in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen zu werden, für die ein Antidumpingzollsatz in Höhe von 50,3 Prozent gilt.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 der Kommission vom 3. März 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 65 vom 4. März 2020, S. 9.

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