EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Titandioxid mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt.
31.07.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Im November 2023 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 12. Juli 2024.
Die vorläufigen Antidumpingzölle gelten für sechs Monate
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Titandioxid mit Ursprung in China mit der chemischen Formel TiO2, in allen Formen, als Titanoxide oder in Pigmenten und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid, mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr bezogen auf die Trockenmasse, einschließlich aller Arten von Partikelgrößen, mit den CAS-Nummern 12065-65-5 und 13463-67-7.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2823 00 00 und 3206 11 00 (TARIC-Codes 2823000010 und 2823000030).
Vorläufige Antidumpingzölle
Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll in Prozent | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
LB Group:
| 39,7 | 89CB |
Anhui Gold Star Group:
| 14,4 | 89CC |
Andere im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen | 35,0 | siehe Anhang |
Alle anderen Einfuhren mit Ursprung in China | 39,7 | 8999 |
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Die Zölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingzölle nochmals ändern. Die EU-Kommission hat bis Januar 2025 Zeit, das Verfahren abzuschließen.
Während einer Antidumpinguntersuchung ist es möglich, eine zollamtliche Überwachung der Einfuhren anzuordnen. Antidumpingzölle können ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung rückwirkend angewendet werden. Einfuhren von Titandioxid wurden seit dem 8. Juni 2024 erfasst. Die zollamtliche Erfassung wird mit Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle beendet.
Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze
Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 39,7 Prozent Anwendung.
Quelle:
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/1923 der Kommission vom 10. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Titandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 11. Juli 2024;
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/1617 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Titandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 7. Juni 2024;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Titandioxid (TiO2) mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 13. November 2023 (C/2023/786).