EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Waren aus Gusseisen
Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein. Betroffen sind Einfuhren aus Indien und der Türkei.
27.02.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Diese Waren sind betroffen
Gegenstand der Untersuchung sind Einfuhren aus Indien und der Türkei. Betroffen sind bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teile davon.
Es handelt sich dabei um:
- Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art, sowie
- Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art.
Die Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7325 10 00 und ex 7325 99 10 (TARIC-Codes 7325 10 00 31 und 7325 99 10 60).
Die folgenden Warentypen sind aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:
- Rinnenroste und Gussaufsätze nach EN 1433 als Bestandteil für Rinnen aus Polymer, Kunststoff, verzinktem Stahl oder Beton, durch die Oberflächenwasser in die Rinne fließen kann;
- Bodenabläufe, Dachabläufe, Reinigungsöffnungen und Abdeckungen für Reinigungsöffnungen nach EN 1253;
- Steigeisen, Hebeschlüssel und Hydranten.
So sieht der Zeitplan aus
Stellungnahmen interessierter Parteien sind innerhalb der in der Bekanntmachung genannten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.7 der Bekanntmachung).
Die Kommission hat insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen. Es besteht die Möglichkeit, vor Abschluss des Verfahrens vorläufige Maßnahmen einzuführen. Dies geschieht in der Regel sieben bis acht Monate nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung, sofern die Kommission davon Gebrauch macht.
Die EU-Kommission beabsichtigt, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren anzuordnen. Hierzu folgt eine separate Verordnung. Die Kommission hat Ende September beschlossen, bei allen laufenden Antidumping- und Antisubventionsverfahren die betroffenen Einfuhren zollamtlich zu erfassen, um ggf. Antidumpingzölle rückwirkend erheben zu können.
Das Verfahren wird auf Antrag vom Verband Eurofonte eingeleitet.
Quelle:
Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien und der Türkei; ABl. C vom 26. Februar 2025.