EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Verzinnte Erzeugnisse mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt.
15.01.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Im Mai 2024 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 15. Januar 2025.
Die vorläufigen Antidumpingzölle gelten für sechs Monate
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von verzinnten Flacherzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Verpackungsblecherzeugnisse), auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: K7210 11 00, 7210 12, ex 7210 70, 7210 90 40, ex 7210 90 80, 7212 10 und ex 7212 40 (TARIC-Codes 7210 70 10 15, 7210 70 80 20, 7210 70 80 92, 7210 90 80 20, 7212 40 20 10, 7212 40 80 12, 7212 40 80 30, 7212 40 80 80 und 7212 40 80 85).
Die Ware war in der Einleitungsbekanntmachung zunächst als Weißbleche und -bänder definiert worden. Die Definition der Ware, die von den Antidumpingmaßnahmen betroffen ist, geht jedoch darüber hinaus, sodass die EU-Kommission nun den Begriff "verzinnte Erzeugnisse" verwendet, um alle betroffenen Waren zu erfassen.
Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Baosteel Group:
| 14,1 | 89LB |
Shougang Jingtang United Iron & Steel Co., Ltd. | 47,1 | 89LC |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 25,3 |
|
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China | 62,6 | 8999 |
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig.
So läuft das weitere Verfahren ab
Die Kommission hat ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen, d.h. bis Juli 2025. Die Zölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingzölle nochmals ändern.
Seit Oktober 2024 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Die zollamtliche Erfassung wird eingestellt. Damit können Antidumpingzölle auch rückwirkend erhoben werden. Die Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen steht noch aus.
Quelle:
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/81 der Kommission vom 13. Januar 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 14. Januar 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2731 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Weißbleche und -bänder) mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 25. Oktober 2024;
- Berichtigung vom 17. Oktober 2024;
- Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Weißbleche und -bänder) mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 16. Mai 2024 (C/2024/3107).