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Zollbericht EU Klimawandel

EU-Kommission schlägt Vereinfachungen für CBAM vor

Der Vorschlag sieht mehr Ausnahmen, vereinfachte Verfahren und längere Fristen vor. EU-Parlament und Rat müssen zustimmen, damit die Vorschläge Inkrafttreten können.

Von Stefanie Eich | Bonn

Im Rahmen des sog. Omnibus-Pakets hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Anpassung der CBAM-Verordnung vorgelegt. Der Vorschlag sieht vor, den Kreis der betroffenen Unternehmen deutlich zu reduzieren: Insgesamt 90 Prozent der bisher betroffenen Unternehmen unterlägen damit nicht mehr der CBAM-Verordnung und den damit verbundenen Pflichten. Der Verwaltungsaufwand sei insbesondere für Wirtschaftsbeteiligte, die nur kleine Mengen CBAM-Waren importieren, unverhältnismäßig hoch. Eine Auswertung der bisherigen Übergangsphase kam zu dem Ergebnis, dass zehntausende Importeure nur für circa ein Prozent der Emissionen verantwortlich sind, während wenige Importeure für den Großteil der erfassten Emissionen verantwortlich sind. Die Änderungsvorschläge sollen dem Rechnung tragen. Im Ergebnis können trotz der reduzierten Anzahl betroffener Unternehmen dennoch 99 Prozent der Emissionen erfasst werden. Profitieren könnten vor allem KMU und Importeure, die nur gelegentlich kleine Mengen an CBAM-Waren einführen. 

Das Europäische Parlament und der Rat müssen dem Kommissionsvorschlag zustimmen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch unklar, ob die Vorschläge angenommen werden, es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens weitere Änderungen gibt und wann diese in Kraft treten. Ohne Einigung beginnt die Umsetzungsphase wie geplant zum 1. Januar 2026. 

Neue De-minimis-Schwelle

Der wichtigste Änderungsvorschlag betrifft die de-minimis-Schwelle. Bisher unterliegen Einfuhren ab 150 Euro pro Sendung der CBAM-Verordnung. Das soll sich ändern: Die neue de-minimis-Schwelle soll bei 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr liegen. Importeure, deren Einfuhren diese Schwelle nicht überschreiten, unterliegen keinen zusätzlichen Berichtspflichten. Es sind lediglich die Daten notwendig, die bereits in der Zollanmeldung anzugeben sind.

Die neue de-minimis-Schwelle ist jedoch nicht unveränderlich. Die EU-Kommission kann den Wert anpassen, wenn es eine wesentliche Änderung der Emissionsintensität von Waren gibt oder sich Handelsmuster signifikant verändern, wie beispielsweise durch Versuche, die de-minimis-Schwelle zu umgehen. 

Weitere Änderungen im Detail

Unternehmen, deren Einfuhren die neue de-minimis-Schwelle überschreiten, sollen dennoch entlastet werden: Die Vereinfachungen umfassen die Datenerhebung und Übermittlung von Herstellern an zugelassene CBAM-Einführer, die Berechnungsvorgaben für die Emissionen, die Vorschriften zur Verifizierung der Emissionen sowie die Berechnung der abzugebenden Zertifikate unter Berücksichtigung der CO2-Preise im Herstellungsland. 

Zugelassener CBAM-Anmelder 

Importeure, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr einführen, brauchen den Status als zugelassener CBAM-Anmelder. Wird die Schwelle unterjährig überschritten, ist die Zulassung Voraussetzung für weitere Einfuhren im selben Jahr. Importeure, die damit rechnen, mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren zu importieren, müssen den Antrag als zugelassener CBAM-Anmelder stellen. Zugelassene CBAM-Anmelder sollen zudem die Möglichkeit bekommen, Berichtpflichten an Dienstleister zu delegieren. 

Längere Fristen

Ab der Umsetzungsphase 2026 gelten jährliche Berichts- und Abrechnungsfristen. Diese Frist für CBAM-Erklärungen soll verschoben werden. Statt einer Abgabe am 31. Mai des Folgejahres soll es möglich sein, die Erklärung erst am 31. August des Folgejahres einzureichen. 

Berechnung der Emissionen

Auch bei der Berechnung der Emissionen soll es Anpassungen geben. Emissionen für bestimmte Produkte aus Stahl und Aluminium entstehen vor allem aus der Herstellung der Vorprodukte. Hier sollen die Berechnungsvorgaben so geändert werden, dass vor allem die Emissionen der Vorprodukte Berücksichtigung finden. 

Die CBAM-Verordnung sieht vor, dass bei der Berechnung der Gesamtemissionen einer CBAM-Ware auch die Emissionen von EU-Vorprodukten erfasst werden müssen. Da für diese Emissionen im Rahmen des EU-Emissionshandels (ETS) bereits ein CO2-Preis gezahlt wird, können diese Emissionen im nächsten Schritt von den Gesamtemissionen wieder abgezogen werden. Auch diese Vorgabe wird vereinfacht: Emissionen von Vorläuferprodukten müssen nicht berücksichtigt werden, wenn sie dem ETS unterliegen. 

CBAM-Zertifikate

Ab 1. Januar 2026 soll die Bepreisungsphase des CBAM beginnen: Importeure müssen CBAM-Zertifikate für einen steigenden Anteil der Emissionen, die mit ihren Importen verbunden sind, erwerben. Verkaufsstart für die Zertifikate soll nun erst 2027 sein. Der Preis eines CBAM-Zertifikates ist abhängig vom Preis der ETS-Zertifikate und ergibt sich aus dem durchschnittlichen Preis der Vorwoche. Für 2026 gibt es eine Ausnahme: Da die Zertifikate erst ab 2027 verkauft werden sollen, ergibt sich der Preis aus Quartalswerten 2026. So spiegelt der Preis der 2027 verkauften CBAM-Zertifikate das tatsächliche Preisniveau 2026 wider, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren getätigt wurden. 

CO2-Preise in Drittländern

Bei der Berechnung, wie viele Zertifikate ein Importeur für die getätigten Einfuhren braucht, spielt auch der im Drittland gezahlte CO2-Preis eine Rolle. Um die Anrechnung der CO2-Preise zu vereinfachen, schlägt die EU-Kommission die Nutzung von Standardwerten für CO2-Preise in Drittländern vor. Zudem soll es die Möglichkeit geben, CO2-Preise in einem Drittland, das nicht das Ursprungsland der Ware ist, zu berücksichtigen. 

So geht es weiter

Das Europäische Parlament und der Rat müssen dem Kommissionsvorschlag zustimmen. Das Verfahren muss bis Ende des Jahres abgeschlossen sein, damit die Vereinfachungen rechtzeitig zum Beginn der Umsetzungsphase 2026 in Kraft treten können. 

Die EU-Kommission kündigt zudem weitere Änderungsvorschläge an: Ende 2025 ist eine vollständige Review der CBAM-Verordnung geplant, die eine Ausweitung auf weitere Produktgruppen sowie nachgelagerte Waren der bereits betroffenen Produktgruppen vorsieht. Zudem soll der Vorschlag die Gefahr des Carbon Leakage für Exporteure adressieren. Ein Verordnungsentwurf ist für Anfang 2026 geplant. 

Quellen und weiterführende Informationen: 

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