Zollbericht EU Luft-, Klimaschutz
CBAM - Registrierung als zugelassener Anmelder
Die Durchführungsführungsverordnung enthält Details zum Verfahren. Die EU-Kommission stellt zusätzliche Informationen bereit.
28.03.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
2026 beginnt die Umsetzungsphase der CBAM-Verordnung. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch "zugelassene CBAM-Anmelder" vom CBAM betroffene Ware importieren. Die Antragstellung hierfür beginnt ab 31. März 2025. Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 liegen nun die Durchführungsbestimmungen für die Einreichung von Anträgen und deren Prüfung sowie die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status als zugelassener CBAM-Anmelder vor.
Die Vorschläge zur Vereinfachung der CBAM-Verordnung sehen eine deutliche Reduzierung der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten vor, sodass zahlreiche Importeure den Status nicht beantragen müssten. Bevor die Änderungen in Kraft treten können, müssen das Europäische Parlament und der Rat zustimmen. Nach aktueller Rechtslage ist der Status als zugelassener CBAM-Anmelder ab 2026 Pflicht. Die Europäische Kommission empfiehlt Importeuren, die die geplante neue de-minimis Schwelle von 50 Tonnen pro Jahr überschreiten, die Genehmigung so früh wie möglich zu beantragen. Einführer, deren Importe die Schwelle nicht überschreiten, sollten mit der Antragstellung bis Herbst warten.
Antragsverfahren
Der Antrag muss gem. Art. 1 elektronisch über das CBAM-Register gestellt werden. Die einzureichenden Informationen ergeben sich aus der CBAM-Verordnung (Art. 5). Folgende Angaben sind notwendig:
- Name, Anschrift und Kontaktangaben;
- EORI-Nummer;
- in der EU ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit;
- Bescheinigung der Steuerbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist;
- ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat;
- Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung nachzuweisen, und, falls die zuständige Behörde nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für diese Angaben wie z. B. die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der — bis zu drei — letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre;
- geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr;
- Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend.
Die EU-Kommission informiert auf ihrer CBAM-Webseite über die Antragstellung und stellt unter Authorisation Management Module Anleitungen sowie Trainingsvideos zur Verfügung.
Antragstellung in Deutschland
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) informiert darüber, dass die Antragsbearbeitung 2025 und 2026 nicht von der DEHSt selbst durchgeführt, sondern auf eine externe Stelle übertragen wird. Somit kann sich die Antragsbearbeitung verzögern. Der Zugang zum CBAM-Register erfolgt über das Zoll-Portal.
Prüfung des Antrags
Art. 4 legt die Fristen für die Prüfung des Antrags fest: Die zuständige nationale Behörde prüft den Antrag innerhalb von 120 Kalendertagen. Für Anträge, die vor dem 15. Juni 2025 eingereicht werden, gilt eine Frist von 180 Kalendertagen. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Unterlagen beim Antragsteller anfordern. In diesem Fall kann die Frist für die Prüfung des Antrags verlängert werden, darf aber 180 Kalendertage nicht überschreiten.
Gegenstand der Prüfung ist unter anderem die Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers gem. Art. 9. Die Kriterien sind erfüllt,
- wenn innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung keine Entscheidung getroffen wurde, die einen Verstoß gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften, Marktmissbrauchsregeln oder die CBAM-Verordnung und ihre Durchführungsverordnungen feststellt
- sowie innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung keine schweren Strafteten im Rahmen der Geschäftstätigkeit begangen wurden.
Für die Prüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit werden folgende Kriterien herangezogen (Art. 10):
- Der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren;
- es bestehen keine Zahlungsrückstände bezüglich Steuern, Zöllen oder anderen Abgaben;
- der Antragsteller kann eine ausreichend finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen;
- administrative Organisation und Kontrollmechanismen für die Handhabung von CBAM-Zertifikaten sind vorhanden.
Die zuständige Behörde hinterlegt die Entscheidung über den Antrag im CBAM-Register. Die Entscheidung wird gem. Art. 7 ab diesem Tag wirksam. Der Antragsteller erhält die Mitteilung über die Entscheidung im CBAM-Register. Die Zulassung wird im Register als "aktiv" dokumentiert.
Neubewertung und Widerruf
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 sieht gem. Art. 18 vor, dass die zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen eine Neubewertung durchführen, beispielsweise wenn Informationen vorliegen, dass die Voraussetzungen für den Status als zugelassener Anmelder nicht mehr erfüllt sind. Sind die Vorrausetzungen nicht mehr gegeben, kann die zuständige Behörde den Status widerrufen. Trotz Widerruf einer Zulassung bleiben die Verpflichtungen bestehen, die bis zum Widerruf bestanden. Das heißt, Einführer müssen eine CBAM-Erklärung gem. Art. 6 der CBAM-Verordnung für den Zeitraum bis zum Widerruf der Zulassung abgeben.
Quellen und weiterführende Informationen:
- Mitteilung der Generaldirektion TAXUD vom 28. März 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 der Kommission vom 17. März 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders; ABl. L vom 18. März 2025.