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EU/Bosnien und Herzegowina – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung des Sanktionsrahmens bis 31. März 2026.

Von Stefanie Eich | Bonn

Der Rechtsrahmen, um Sanktionen gegenüber Bosnien und Herzegowina zu verhängen, wird bis zum 31. März 2026 verlängert. Damit hat die EU die Möglichkeit, gezielte Sanktionen gegenüber Personen und Organisationen zu verhängen, die die Souveränität Bosnien Herzegowinas untergraben. Zudem kann die EU Maßnahmen erlassen, wenn die Sicherheitslage im Land ernsthaft bedroht ist oder das Friedensabkommen untergraben wird. Die möglichen Maßnahmen umfassen Einreiseverbote in die EU, das Einfrieren von Vermögenswerten sowie ein Verbot, Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Bisher hat die Europäische Union (EU) noch keine Personen oder Organisationen mit Sanktionen belegt.

Quelle:

  • Pressemitteilung des Rats vom 25. März 2024
  • Beschluss (GASP) 2024/955 des Rates vom 26. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina; ABl. L vom 25. März 2024.
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