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EU Customs & Trade News EU Einfuhrverbote und Beschränkungen, übergreifend

EU - Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

Liste für verstärkte Einfuhrkontrollen wird aktualisiert.

Von Stefanie Eich | Bonn

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 enthält Vorschriften über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr sowie besondere Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Lebens- und Futtermittel in die Europäische Union. Die Anhänge dieser Verordnung werden regelmäßig aktualisiert.

Anhang I enthält die Liste der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen.

Anhang II enthält Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang besonderen Bedingungen unterliegt.

Änderungen in Anhang I

Folgende Erzeugnisse werden neu in die Liste aufgenommen:

  • Auberginen (Solanum aethiopicum) aus Burkina Faso

Folgende Erzeugnisse werden in die Liste in Anhang I aufgenommen und im Gegenzug aus Anhang II gestrichen:

  • Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus der Dominikanischen Republik
  • Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Ghana 
  • Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthalten, Vanille sowie Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele aus Indien
  • Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl enthalten, aus Malaysia
  • Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl enthalten, aus der Türkei 

Folgende Waren werden aus Anhang I gestrichen:

  • Paranüsse in der Schale und Mischungen von Paranüssen oder getrockneten Früchten, die Paranüsse in der Schale enthalten, aus Brasilien 
  • Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Brasilien
  • Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Gambia
  • Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, sowie Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Indien
  • Guarkernmehl aus Indien
  • Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Südkorea
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Pakistan 
  • Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus dem Sudan
  • Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, sowie Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus der Türkei
  • Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Vietnam

Änderungen in Anhang II

Folgende Erzeugnisse werden neu in die Liste aufgenommen und im Gegenzug aus Anhang I gestrichen: 

  • Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka 
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Vietnam 

Weitere Änderungen

Für folgende Erzeugnisse werden die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen verändert:

  • Haselnüsse, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Haselnüssen aus Georgien
  • Betelblätter (Piper betle L.) aus Indien 
  • Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) (sogenannte Drumsticks) aus Indien
  • Gewürzmischungen aus Pakistan 
  • Grapefruits aus der Türkei
  • Pfeffer der Gattung Piper, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, die getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert sind, Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze aus Äthiopien 
  • Muskatnüsse (Myristica fragrans) aus Indonesien
  • Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen aus Indien
  • Getrocknete Feigen, Mischungen mit und Erzeugnisse aus getrockneten Feigen aus der Türkei 
  • Pistazien, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Pistazien aus der Türkei
  • Sesamsamen aus Uganda
  • Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam
  • Pistazien, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Pistazien mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, versandt aus der Türkei

Quelle:  
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1662; ABl. L vom 12. Juni 2024. 

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