EU Customs & Trade News EU Einfuhrverbote und Beschränkungen, übergreifend
EU - Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
Liste für verstärkte Einfuhrkontrollen wird aktualisiert.
18.06.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 enthält Vorschriften über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr sowie besondere Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Lebens- und Futtermittel in die Europäische Union. Die Anhänge dieser Verordnung werden regelmäßig aktualisiert.
Anhang I enthält die Liste der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen.
Anhang II enthält Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang besonderen Bedingungen unterliegt.
Änderungen in Anhang I
Folgende Erzeugnisse werden neu in die Liste aufgenommen:
- Auberginen (Solanum aethiopicum) aus Burkina Faso
Folgende Erzeugnisse werden in die Liste in Anhang I aufgenommen und im Gegenzug aus Anhang II gestrichen:
- Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus der Dominikanischen Republik
- Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Ghana
- Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthalten, Vanille sowie Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele aus Indien
- Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl enthalten, aus Malaysia
- Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl enthalten, aus der Türkei
Folgende Waren werden aus Anhang I gestrichen:
- Paranüsse in der Schale und Mischungen von Paranüssen oder getrockneten Früchten, die Paranüsse in der Schale enthalten, aus Brasilien
- Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Brasilien
- Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Gambia
- Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, sowie Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Indien
- Guarkernmehl aus Indien
- Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Südkorea
- Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Pakistan
- Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus dem Sudan
- Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, sowie Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus der Türkei
- Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Vietnam
Änderungen in Anhang II
Folgende Erzeugnisse werden neu in die Liste aufgenommen und im Gegenzug aus Anhang I gestrichen:
- Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka
- Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Vietnam
Weitere Änderungen
Für folgende Erzeugnisse werden die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen verändert:
- Haselnüsse, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Haselnüssen aus Georgien
- Betelblätter (Piper betle L.) aus Indien
- Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) (sogenannte Drumsticks) aus Indien
- Gewürzmischungen aus Pakistan
- Grapefruits aus der Türkei
- Pfeffer der Gattung Piper, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, die getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert sind, Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze aus Äthiopien
- Muskatnüsse (Myristica fragrans) aus Indonesien
- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen aus Indien
- Getrocknete Feigen, Mischungen mit und Erzeugnisse aus getrockneten Feigen aus der Türkei
- Pistazien, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Pistazien aus der Türkei
- Sesamsamen aus Uganda
- Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam
- Pistazien, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Pistazien mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, versandt aus der Türkei
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1662; ABl. L vom 12. Juni 2024.