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EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll

Kombinierte Nomenklatur - passiver optischer Splitter

Neue Einreihungsentscheidung.

Von Stefanie Eich | Bonn

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

"Eine Ware (ein sogenannter passiver optischer Splitter) in Form eines Kunststoffkastens mit Abmessungen von etwa 377×176×40 mm, mit einem Eingang und 32 Ausgängen. Sie enthält Kabel aus optischen Fasern, Anschlüsse des Typs SC/APC und in einem Gehäuse einen optischen Wellenleiter mit einem "Splitterchip“ und einem Mantel aus einem Material mit niedrigem Brechungsindex.

Die Ware ist dazu bestimmt, in einem passiven optischen Netz (PON) verwendet zu werden, um die über optische Kabel übertragenen optischen Signale aufzuteilen. Es handelt sich um ein passives optisches Element, das ohne ein elektrisches oder elektronisches System arbeitet und das optische Eingangssignal in 32 identische Ausgangssignale aufteilt. Das Funktionsprinzip der Ware beruht auf dem Unterschied im Brechungsindex zwischen Kern- und Mantelschicht, was der PLC-Technologie (Planar Lightwave Circuit) entspricht."

Die Ware ist als "passive optische Splitter, ohne elektrische oder elektronische Elemente, für die Telekommunikation“ unter folgendem KN-Code einzureihen: 9013 80 40.

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1998 (ABl. L vom 23. Juli 2024) enthält eine beispielhafte Abbildung der Ware. 

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