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EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll

Schutzmaßnahmen Stahl - die EU ändert die Maßnahmen

Die EU gibt Änderungen bekannt und verschärft damit die Schutzmaßnahmen. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Seit Februar 2019 gelten endgültige Schutzmaßnahmen auf die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse. Die EU verlängerte die Maßnahmen bis zum 30. Juni 2026. Nun gibt die EU erneut Änderungen bekannt. 13 EU-Mitgliedstaaten hatten eine Überprüfung gefordert.  

Die EU verschärft die Schutzmaßnahmen

Die Änderungen umfassen eine Begrenzung der Kontingentsmengen, strengere Regelungen zum Umgang mit Restkontingenten sowie die Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer. 

Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten

Grundsätzlich bleibt das System der Kontingentverwaltung und die Übertragung ungenutzter Kontingente sowie des Zugangs zu Restkontingenten bestehen. Es gibt jedoch einige Anpassungen und Einschränkungen:

Übertragung ungenutzter Kontingentsmengen auf das nächste Quartal

Am Ende eines Quartals werden ungenutzte Kontingentsmengen auf das nächste Quartal übertragen. Davon ausgenommen sind die Warenkategorien 1A, 2, 4A, 5, 6, 7, 14, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 24 sowie 25B. 

Nutzung der Restkontingente

Ist ein länderspezifisches Kontingent erschöpft, können die allgemeinen Kontingente für dieselbe Warenkategorie genutzt werden. Um Verdrängungseffekte zu verhindern, gilt ein Mechanismus zur Nutzung der Restkontingente durch Länder, die ihr länderspezifisches Kontingent bereits ausgeschöpft haben. Die Zugangsregelungen zu den allgemeinen Kontingenten hängen von der Warenkategorie ab. Diese Zugangsregelungen werden geändert. 

  • Für folgende Warenkategorien besteht kein Zugang zum verbleibenden Teil des Zollkontingents: 1A, 2, 3B, 4A, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25B sowie 26. 
  • Für folgende Warenkategorien besteht Zugang, aber zugleich eine Mengenbegrenzung: 1B, 3A, 9, 10, 12, 27 sowie 28. 
  • Die Sonderregelung für Warenkategorie 4B besagt, dass eine Obergrenze von 30 Prozent pro Ausfuhrland im letzten Quartal gilt. 

Begrenzung der Nutzung

Für Länder, die über kein länderspezifisches Kontingent verfügen, legt die Verordnung für bestimmte Warenkategorien eine Begrenzung der Höchstmenge fest, die ein einzelnes Land im Rahmen der Restkontingente einführen darf: 

  • Warenkategorie 1A und 2: 13 Prozent
  • Warenkategorie 16 und 17: 15 Prozent
  • Warenkategorie 4B, 6, 7 und 13: 20 Prozent
  • Warenkategorie 4A, 5 und 15: 25 Prozent
  • Warenkategorie 3B, 20, 21, 25B und 26: 30 Prozent

Höhe der Zollkontingente

Gemäß den WTO-Vorschriften für Schutzmaßnahmen sind WTO-Mitglieder, die Schutzmaßnahmen anwenden, verpflichtet, diese zu liberalisieren. Das bedeutet, dass die Kontingentsmengen kontinuierlich erhöht werden müssen. Bisher betrug der sogenannte Liberalisierungssatz ein Prozent. Dieser Liberalisierungssatz wird von ein auf 0,1 Prozent abgesenkt, sodass die Kontingentsmengen langsamer ansteigen.  

Betroffene Länder und Ausnahmen für Entwicklungsländer

Die Schutzmaßnahmen gelten nicht für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern haben. Für einige Entwicklungsländer gelten die Ausnahmen aber nur eingeschränkt (gekennzeichnet mit einem x in der Tabelle III.2). Diese Tabelle III.2 erhält eine neue Fassung.

Änderungen in Tabelle III.2
Land[...] in die Anwendung der Schutzmaßnahmen 
 einbezogenausgenommen
ChinaKategorie 1B, 3A und 15 
ÄgyptenKategorie 1A 
Indien Kategorien 1A, 1B, 3A und 5Kategorie 3B
Indonesien Kategorie 16
KasachstanKategorie 19 
MalaysiaKategorie 9 
OmanKategorie 13 
Saudi-ArabienKategorie 25A 
ThailandKategorie 9 
TürkeiKategorien 1A und 5Kategorien 3A und 8
Vereinigte Arabische Emirate Kategorie 25A
VietnamKategorien 1A, 5, 16 und 22Kategorie 3B

Quelle: 

Durchführungsverordnung (EU) 2025/612; ABl. L vom 25. März 2025.

Änderungen für Einfuhren nach Nordirland

Die EU änderte zum 1. Januar 2024 die Zollkontingente für Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse. Sie gelten nur für Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die auf direktem Wege nach Nordirland verbracht und dort in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die neuen Zollkontingente habe keine Auswirkungen auf die Zuteilung oder die Mengen bestehender Zollkontingente für Drittländer bei der Einfuhr in die EU. 

Quellen: 

Die endgültigen Maßnahmen gelten seit 2019

Seit Februar 2019 gelten die endgültigen Schutzmaßnahmen auf Stahlimporte. Sie betreffen Stahlerzeugnisse aus insgesamt 26 Warenkategorien. Für diese Waren gibt es Zollkontingente. Sind die Kontingente erschöpft, werden zusätzliche Zölle in Höhe von 25 Prozent auf die betroffenen Waren erhoben. 

Kontingente

Es gibt zwei Arten von Kontingenten: 

  • Zum einen länderspezifische Kontingente für die wichtigsten Lieferländer, basierend auf den Exporten der vergangenen drei Jahre.
  • Zum anderen Zollkontingente für alle anderen Staaten, die ebenfalls auf dem Exportvolumen der letzten drei Jahre basieren.

Eine Liste der betroffenen Waren, die länderspezifischen sowie allgemeinen Kontingente unterliegen, findet sich in Anhang IV der Verordnung. Die EU-Kommission hat diesen Anhang bereits mehrmals geändert und aktualisiert. 

Ausnahmen

Die Schutzmaßnahmen gelten nicht für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern haben. Um welche Staaten es sich dabei handelt, kann Anhang III der Verordnung entnommen werden. Für einige Entwicklungsländer gelten die Ausnahmen jedoch nur eingeschränkt (gekennzeichnet mit einem x in der Tabelle III.2).

Waren aus den EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sind ebenfalls von den Schutzmaßnahmen ausgenommen.

Quellen:

Gleichzeitige Anwendung von Schutz- und Antidumpingmaßnahmen

Für einige der betroffenen Warenkategorien gelten neben den Schutzmaßnahmen auch Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen. Dies kann dazu führen, dass auf Einfuhren sowohl Zölle im Rahmen der Schutzmaßnahmen als auch Antidumping- bzw. Ausgleichszölle erhoben werden. Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Deshalb gelten Maßnahmen, um eine gleichzeitige Anwendung zu verhindern. 

  • Ist der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll höher als der Antidumping- bzw. Ausgleichszoll, wird nur der Schutzzoll erhoben. Die Antidumping- bzw. Ausgleichszölle werden ausgesetzt.
  • Ist der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll niedriger als der Antidumping- bzw. Ausgleichszoll, wird der Schutzzoll erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen dem Schutzzoll und dem höheren Antidumping- bzw. Ausgleichszoll. Der nicht erhobene Teil der Antidumping- bzw. Ausgleichszölle wird ausgesetzt.

Quellen:

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