EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll
Schutzmaßnahmen Stahl - die EU ändert die Maßnahmen
Die EU verlängert die Schutzmaßnahmen um zwei weitere Jahre und gibt Änderungen bekannt.
28.06.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Seit Februar 2019 gelten endgültige Schutzmaßnahmen auf die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse. Die EU verlängert die Maßnahmen bis zum 30. Juni 2026 und gibt Änderungen bekannt.
Die EU aktualisiert die Schutzmaßnahmen
Die Durchführungsverordnung zur Verlängerung der Maßnahmen sieht eine Überprüfung vor. Diese Überprüfung ist nun abgeschlossen. Die Änderungen gelten ab 1. Juli 2024. Sie umfassen Ausnahmeregelungen für Entwicklungsländer, Regelungen zum Umgang mit Restkontingenten sowie zur Erhöhung der Kontingente.
Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten
Grundsätzlich bleibt das System der Kontingentverwaltung und die Übertragung ungenutzter Kontingente sowie des Zugangs zu Restkontingenten bestehen. Es gibt jedoch einige Anpassungen:
Nutzung der Restkontingente
Ist ein länderspezifisches Kontingent erschöpft, können die allgemeinen Kontingente für dieselbe Warenkategorie genutzt werden. Um Verdrängungseffekte zu verhindern, gilt ein Mechanismus zur Nutzung der Restkontingente durch Länder, die ihr länderspezifisches Kontingent bereits ausgeschöpft haben. Die Zugangsregelungen zu den allgemeinen Kontingenten hängen von der Warenkategorie ab. Diese Zugangsregelungen werden geändert:
- Kein Zugang: 3B, 14, 16, 20, 26
- Zugang: 2, 3A, 4A, 5, 6, 9, 10, 12, 13, 15, 18, 19, 21, 22, 24, 25B, 27, 28
- Sonderregelung: 1 und 4B (für Länder mit länderspezifischem Kontingent gilt eine Obergrenze von 30 Prozent pro Ausfuhrland im letzten Quartal)
- Globale Verwaltung: 7, 8, 17, 25A
Restkontingente für bestimmte Warenkategorien
Für Warenkategorie 1 (Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt) sowie Warenkategorie 16 (Walzdraht aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl) legt die Verordnung eine Begrenzung der Höchstmenge fest, die ein einzelnes Land im Rahmen der Restzollkontingente auf Quartalsbasis ausführen darf. Es gilt eine Obergrenze von 15 Prozent pro Land für die anfänglich in jedem Quartal verfügbare Menge des Zollkontingents.
Erhöhung der Zollkontingente
Die Zollkontingente werden jährlich um ein Prozent erhöht. Anhang IV.1 enthält eine Übersicht über die entsprechenden Volumen.
Betroffene Länder und Ausnahmen für Entwicklungsländer
Die Schutzmaßnahmen gelten nicht für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern haben. Für einige Entwicklungsländer gelten die Ausnahmen nur eingeschränkt (gekennzeichnet mit einem x in der Tabelle III.2). Diese Tabelle III.2 erhält eine neue Fassung.
Einfuhren aus Mosambik waren bisher vom Anwendungsbereich ausgenommen. Das ändert sich zum 1. Juli 2024. Die neuen Zollkontingente gemäß Anhang IV gelten dann auch für Mosambik.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782; ABl. L vom 25. Juni 2024.
Änderungen für Einfuhren nach Nordirland
Die EU ändert zum 1. Januar 2024 die Zollkontingente für Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse. Sie gelten nur für Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die auf direktem Wege nach Nordirland verbracht und dort in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die neuen Zollkontingente habe keine Auswirkungen auf die Zuteilung oder die Mengen bestehender Zollkontingente für Drittländer bei der Einfuhr in die EU.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/2840; ABl. L vom 15. Dezember 2023;
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/2777; ABl. L vom 15. Dezember 2023.
EU erhöht Kontingente für Stahlerzeugnisse aus Drittländern
Im März 2022 verbot die EU die Einfuhr russischer und belarussischer Stahlerzeugnisse aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine. Um zu verhindern, dass Einfuhrverbote für russische und belarussische Erzeugnisse zu Versorgungsengpässen führen, wurden die länderspezifischen Kontingente auf andere Drittstaaten verteilt.
Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/159 enthält die Mengen der einzelnen Zollkontingente. Dieser Anhang wurde entsprechend geändert. Die Kontingente für Russland und Belarus entfallen.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2022/434; ABl. L 88 vom 16. März 2022, S. 181.
Die endgültigen Maßnahmen gelten seit 2019
Seit Februar 2019 gelten die endgültigen Schutzmaßnahmen auf Stahlimporte. Sie betreffen Stahlerzeugnisse aus insgesamt 26 Warenkategorien. Für diese Waren gibt es Zollkontingente. Sind die Kontingente erschöpft, werden zusätzliche Zölle in Höhe von 25 Prozent auf die betroffenen Waren erhoben.
Kontingente
Es gibt zwei Arten von Kontingenten:
- Zum einen länderspezifische Kontingente für die wichtigsten Lieferländer, basierend auf den Exporten der vergangenen drei Jahre.
- Zum anderen Zollkontingente für alle anderen Staaten, die ebenfalls auf dem Exportvolumen der letzten drei Jahre basieren.
Eine Liste der betroffenen Waren, die länderspezifischen sowie allgemeinen Kontingente findet sich in Anhang IV der Verordnung. Die EU-Kommission hat diesen Anhang bereits mehrmals geändert und aktualisiert.
Ausnahmen
Die Schutzmaßnahmen gelten nicht für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern haben. Um welche Staaten es sich dabei handelt, kann Anhang III der Verordnung entnommen werden. Für einige Entwicklungsländer gelten die Ausnahmen jedoch nur eingeschränkt (gekennzeichnet mit einem x in der Tabelle III.2).
Waren aus den EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sind ebenfalls von den Schutzmaßnahmen ausgenommen.
Quellen:
- Konsolidierte Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159;
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse; ABl. L 31 vom 1. Februar 2019, S. 27.
Gleichzeitige Anwendung von Schutz- und Antidumpingmaßnahmen
Für einige der betroffenen Warenkategorien gelten neben den Schutzmaßnahmen auch Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen. Dies kann dazu führen, dass auf Einfuhren sowohl Zölle im Rahmen der Schutzmaßnahmen als auch Antidumping- bzw. Ausgleichszölle erhoben werden. Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Deshalb gelten Maßnahmen, um eine gleichzeitige Anwendung zu verhindern.
- Ist der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll höher als der Antidumping- bzw. Ausgleichszoll, wird nur der Schutzzoll erhoben. Die Antidumping- bzw. Ausgleichszölle werden ausgesetzt.
- Liegt der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll niedriger als der Antidumping- bzw. Ausgleichszoll, wird der Schutzzoll erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen dem Schutzzoll und dem höheren Antidumping- bzw. Ausgleichszoll. Der nicht erhobene Teil der Antidumping- bzw. Ausgleichszölle wird ausgesetzt.
Quellen:
- Konsolidierte Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382; ABl. L 227 vom 3. September 2019, S. 1.