EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll
Schutzmaßnahmen Stahl - die EU ändert die Maßnahmen
Die EU gibt Änderungen bekannt und verschärft damit die Schutzmaßnahmen.
28.03.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Seit Februar 2019 gelten endgültige Schutzmaßnahmen auf die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse. Die EU verlängerte die Maßnahmen bis zum 30. Juni 2026. Nun gibt die EU erneut Änderungen bekannt. 13 EU-Mitgliedstaaten hatten eine Überprüfung gefordert.
Die EU verschärft die Schutzmaßnahmen
Die Änderungen umfassen eine Begrenzung der Kontingentsmengen, strengere Regelungen zum Umgang mit Restkontingenten sowie die Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer.
Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten
Grundsätzlich bleibt das System der Kontingentverwaltung und die Übertragung ungenutzter Kontingente sowie des Zugangs zu Restkontingenten bestehen. Es gibt jedoch einige Anpassungen und Einschränkungen:
Übertragung ungenutzter Kontingentsmengen auf das nächste Quartal
Am Ende eines Quartals werden ungenutzte Kontingentsmengen auf das nächste Quartal übertragen. Davon ausgenommen sind die Warenkategorien 1A, 2, 4A, 5, 6, 7, 14, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 24 sowie 25B.
Nutzung der Restkontingente
Ist ein länderspezifisches Kontingent erschöpft, können die allgemeinen Kontingente für dieselbe Warenkategorie genutzt werden. Um Verdrängungseffekte zu verhindern, gilt ein Mechanismus zur Nutzung der Restkontingente durch Länder, die ihr länderspezifisches Kontingent bereits ausgeschöpft haben. Die Zugangsregelungen zu den allgemeinen Kontingenten hängen von der Warenkategorie ab. Diese Zugangsregelungen werden geändert.
- Für folgende Warenkategorien besteht kein Zugang zum verbleibenden Teil des Zollkontingents: 1A, 2, 3B, 4A, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25B sowie 26.
- Für folgende Warenkategorien besteht Zugang, aber zugleich eine Mengenbegrenzung: 1B, 3A, 9, 10, 12, 27 sowie 28.
- Die Sonderregelung für Warenkategorie 4B besagt, dass eine Obergrenze von 30 Prozent pro Ausfuhrland im letzten Quartal gilt.
Begrenzung der Nutzung
Für Länder, die über kein länderspezifisches Kontingent verfügen, legt die Verordnung für bestimmte Warenkategorien eine Begrenzung der Höchstmenge fest, die ein einzelnes Land im Rahmen der Restkontingente einführen darf:
- Warenkategorie 1A und 2: 13 Prozent
- Warenkategorie 16 und 17: 15 Prozent
- Warenkategorie 4B, 6, 7 und 13: 20 Prozent
- Warenkategorie 4A, 5 und 15: 25 Prozent
- Warenkategorie 3B, 20, 21, 25B und 26: 30 Prozent
Höhe der Zollkontingente
Gemäß den WTO-Vorschriften für Schutzmaßnahmen sind WTO-Mitglieder, die Schutzmaßnahmen anwenden, verpflichtet, diese zu liberalisieren. Das bedeutet, dass die Kontingentsmengen kontinuierlich erhöht werden müssen. Bisher betrug der sogenannte Liberalisierungssatz ein Prozent. Dieser Liberalisierungssatz wird von ein auf 0,1 Prozent abgesenkt, sodass die Kontingentsmengen langsamer ansteigen.
Betroffene Länder und Ausnahmen für Entwicklungsländer
Die Schutzmaßnahmen gelten nicht für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern haben. Für einige Entwicklungsländer gelten die Ausnahmen aber nur eingeschränkt (gekennzeichnet mit einem x in der Tabelle III.2). Diese Tabelle III.2 erhält eine neue Fassung.
Land | [...] in die Anwendung der Schutzmaßnahmen | |
---|---|---|
einbezogen | ausgenommen | |
China | Kategorie 1B, 3A und 15 | |
Ägypten | Kategorie 1A | |
Indien | Kategorien 1A, 1B, 3A und 5 | Kategorie 3B |
Indonesien | Kategorie 16 | |
Kasachstan | Kategorie 19 | |
Malaysia | Kategorie 9 | |
Oman | Kategorie 13 | |
Saudi-Arabien | Kategorie 25A | |
Thailand | Kategorie 9 | |
Türkei | Kategorien 1A und 5 | Kategorien 3A und 8 |
Vereinigte Arabische Emirate | Kategorie 25A | |
Vietnam | Kategorien 1A, 5, 16 und 22 | Kategorie 3B |
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/612; ABl. L vom 25. März 2025.
Änderungen für Einfuhren nach Nordirland
Die EU änderte zum 1. Januar 2024 die Zollkontingente für Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse. Sie gelten nur für Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die auf direktem Wege nach Nordirland verbracht und dort in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die neuen Zollkontingente habe keine Auswirkungen auf die Zuteilung oder die Mengen bestehender Zollkontingente für Drittländer bei der Einfuhr in die EU.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/2840; ABl. L vom 15. Dezember 2023;
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/2777; ABl. L vom 15. Dezember 2023.
Die endgültigen Maßnahmen gelten seit 2019
Seit Februar 2019 gelten die endgültigen Schutzmaßnahmen auf Stahlimporte. Sie betreffen Stahlerzeugnisse aus insgesamt 26 Warenkategorien. Für diese Waren gibt es Zollkontingente. Sind die Kontingente erschöpft, werden zusätzliche Zölle in Höhe von 25 Prozent auf die betroffenen Waren erhoben.
Kontingente
Es gibt zwei Arten von Kontingenten:
- Zum einen länderspezifische Kontingente für die wichtigsten Lieferländer, basierend auf den Exporten der vergangenen drei Jahre.
- Zum anderen Zollkontingente für alle anderen Staaten, die ebenfalls auf dem Exportvolumen der letzten drei Jahre basieren.
Eine Liste der betroffenen Waren, die länderspezifischen sowie allgemeinen Kontingente unterliegen, findet sich in Anhang IV der Verordnung. Die EU-Kommission hat diesen Anhang bereits mehrmals geändert und aktualisiert.
Ausnahmen
Die Schutzmaßnahmen gelten nicht für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern haben. Um welche Staaten es sich dabei handelt, kann Anhang III der Verordnung entnommen werden. Für einige Entwicklungsländer gelten die Ausnahmen jedoch nur eingeschränkt (gekennzeichnet mit einem x in der Tabelle III.2).
Waren aus den EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sind ebenfalls von den Schutzmaßnahmen ausgenommen.
Quellen:
- Konsolidierte Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159;
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse; ABl. L 31 vom 1. Februar 2019, S. 27.
Gleichzeitige Anwendung von Schutz- und Antidumpingmaßnahmen
Für einige der betroffenen Warenkategorien gelten neben den Schutzmaßnahmen auch Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen. Dies kann dazu führen, dass auf Einfuhren sowohl Zölle im Rahmen der Schutzmaßnahmen als auch Antidumping- bzw. Ausgleichszölle erhoben werden. Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Deshalb gelten Maßnahmen, um eine gleichzeitige Anwendung zu verhindern.
- Ist der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll höher als der Antidumping- bzw. Ausgleichszoll, wird nur der Schutzzoll erhoben. Die Antidumping- bzw. Ausgleichszölle werden ausgesetzt.
- Ist der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll niedriger als der Antidumping- bzw. Ausgleichszoll, wird der Schutzzoll erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen dem Schutzzoll und dem höheren Antidumping- bzw. Ausgleichszoll. Der nicht erhobene Teil der Antidumping- bzw. Ausgleichszölle wird ausgesetzt.
Quellen:
- Konsolidierte Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382; ABl. L 227 vom 3. September 2019, S. 1.