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Zollmeldung Georgien Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend

EFTA - Freihandelsabkommen mit Georgien tritt in Kraft

Bonn (GTAI) – Das multilaterale Freihandelsabkommen zwischen Georgien und den EFTA-Staaten Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island umfasst alle Warengruppen und gilt damit sowohl für landwirtschaftliche als auch für industriell-gewerbliche Waren.

Das Abkommen tritt in zwei Schritten in Kraft:

  • Ab 1. Mai 2018 für Liechtenstein und die Schweiz,

  • Es gilt bereits seit 1. September 2017 für Georgien, Island und Norwegen.

Ursprungsregeln

  • Ursprungs- und Listenregeln: Anwendbar sind die Ursprungs- und Listenregeln des regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen).

  • Ursprungskumulation: Zunächst ist nur eine bilaterale Kumulation EFTA-Georgien möglich. Die rechtlichen Grundlagen für eine diagonale Kumulation innerhalb des Euro-Med-Systems müssen noch geschaffen werden.

  • Ursprungsnachweis: Gültig sind die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 sowie eine Ursprungserklärung auf der Rechnung für Sendungen, deren Gesamtwert 10.300 Schweizer Franken nicht überschreitet. Der Wortlaut entspricht der Ursprungserklärung gemäß PEM-Übereinkommen.

Zollabbau

  • Die Zölle werden in einem Schritt gesenkt (siehe Anhang I)

  • Es gibt einige Ausnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Fisch und Meeresprodukte (siehe die länderspezifischen Anhänge V-VII).

Der englische Vertragstext kann auf der Internetseite der EFTA hier heruntergeladen werden.

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