Zollmeldung Georgien Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
EFTA - Freihandelsabkommen mit Georgien tritt in Kraft
02.05.2018
Bonn (GTAI) – Das multilaterale Freihandelsabkommen zwischen Georgien und den EFTA-Staaten Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island umfasst alle Warengruppen und gilt damit sowohl für landwirtschaftliche als auch für industriell-gewerbliche Waren.
Das Abkommen tritt in zwei Schritten in Kraft:
Ab 1. Mai 2018 für Liechtenstein und die Schweiz,
Es gilt bereits seit 1. September 2017 für Georgien, Island und Norwegen.
Ursprungsregeln
Ursprungs- und Listenregeln: Anwendbar sind die Ursprungs- und Listenregeln des regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen).
Ursprungskumulation: Zunächst ist nur eine bilaterale Kumulation EFTA-Georgien möglich. Die rechtlichen Grundlagen für eine diagonale Kumulation innerhalb des Euro-Med-Systems müssen noch geschaffen werden.
Ursprungsnachweis: Gültig sind die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 sowie eine Ursprungserklärung auf der Rechnung für Sendungen, deren Gesamtwert 10.300 Schweizer Franken nicht überschreitet. Der Wortlaut entspricht der Ursprungserklärung gemäß PEM-Übereinkommen.
Zollabbau
Die Zölle werden in einem Schritt gesenkt (siehe Anhang I)
Es gibt einige Ausnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Fisch und Meeresprodukte (siehe die länderspezifischen Anhänge V-VII).
Der englische Vertragstext kann auf der Internetseite der EFTA hier heruntergeladen werden.