Zollbericht Tunesien Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr
Zollverfahren
Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.
21.01.2025
Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn
Zollverfahren: Überblick
Neben der Abfertigung zum freien Verkehr kann der Zollbeteiligte gemäß dem tunesischen Zollgesetz folgende besonderen Zollverfahren beantragen:
- Zollgutversand / Transit (Art. 155 - 165)
- Zollgutlagerung (Art. 166 - 191)
- Umwandlung unter zollamtlicher Bewachung (Art. 192 - 217)
- aktive Veredelung (Art. 218 - 232)
- vorübergehende Verwendung (Art. 233 - 242)
- passive Veredelung (Art. 243 - 260).
Mustersendungen ohne Handelswert unterliegen dem "régime fiscal privilégié". Der Importeur kann sie nur nach bewilligtem Antrag bei der zuständigen Zollbehörde zoll- und steuerfrei einführen. Auf der Rechnung muss "échantillon sans valeur commerciale" stehen.
Zollgutversand / Transit
Im Rahmen des nationalen Versandverfahrens (transit douanier) können Waren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben unter zollamtlicher Überwachung von einer Grenzzollstelle zu einer Binnenzollstelle oder durch das tunesische Zollgebiet befördert werden. Für unverzollte Waren sind Sicherheiten in Höhe der Einfuhrabgaben zu leisten. Die Sicherheit wird nach fristgerechter Beendigung des Zollverfahrens zurückerstattet. Da Tunesien dem Übereinkommen über den Warentransport mit Carnet TIR beigetreten ist, kann ebenfalls das internationale Versandverfahren mit Carnet TIR angewendet werden.
Zollgutlagerung
Eingeführte Waren und für die Ausfuhr bestimmte lokale Erzeugnisse können unter zollamtlicher Überwachung zum Zolllager abgefertigt werden. Während der Lagerung fallen weder Einfuhrabgaben an noch müssen handelspolitische Maßnahmen wie Einfuhrgenehmigungen beachtet werden. Jedoch sind Waren, die die Moral, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umwelt, das nationale Erbe und geistiges Eigentum gefährden können, von der Zollgutlagerung ausgeschlossen.
Das tunesische Zollrecht unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Zolllagern. In öffentlichen Zolllagern (l'entrepôt public) dürfen Waren bis zu fünf Jahre abgabenfrei eingelagert werden. Im "entrepôt public spécial" befinden sich Waren, deren Lagerung mit Gefahren verbunden ist, durch deren Lagerung die Qualität anderer Waren leiden kann oder deren Erhaltung besonderer Einrichtungen bedarf. Hier beträgt die maximal zulässige Lagerdauer drei Jahre. Private Zolllager (l'entrepôt privé) bedürfen der Bewilligung. Sie werden auch Industriebetrieben bewilligt, die Einfuhrwaren zum Weiterverkauf oder zur Veredelung auf ihrem Firmengelände lagern. Die Lagerfrist in privaten Zolllagern beträgt grundsätzlich zwei Jahre und kann auf Antrag bei gutem Zustand der Waren von der tunesischen Zollverwaltung verlängert werden.
In allen Zolllagern können unter Zollaufsicht übliche Behandlungen an den Waren vorgenommen werden, die dem Erhalt der Waren, der Verbesserung ihrer Aufmachung und Qualität sowie ihrer Vorbereitung zum Verkauf dienen, wie Kühlen, Sortieren, Verpacken oder Umpacken. Nach Ablauf der Lagerfrist werden die Waren in ein anderes Zollverfahren überführt. Bei der Wiederausfuhr fallen in der Regel keine Einfuhrabgaben an, sie entstehen jedoch bei der Abfertigung zum freien Verkehr.
Vorübergehende Verwendung
Im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (admission temporaire) genehmigt die Zollbehörde eine vorübergehende Einfuhr von Waren wie Geräten, Ausrüstungen, Materialien und Tieren zu bestimmten Zwecken unter vollständiger oder teilweiser Aussetzung der Zollabgaben, wenn diese Waren fristgerecht in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden. Die Wiederausfuhrfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr mit der Möglichkeit jeweils halbjährlicher Verlängerung. Für die Verlängerungen ist je Halbjahr ein Betrag in Höhe eines Achtels der Einfuhrabgaben zu zahlen, die zum Zeitpunkt der Einfuhr der Waren bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr entstanden wären. Im Fall der vorübergehenden Verwendung von Ausrüstungen und Geräten für Bauarbeiten ist in der Regel innerhalb der ersten fünf Jahre eine monatliche Gebühr in Höhe von einem Sechzigstel der sonst entstandenen Einfuhrabgaben zu entrichten.
Tunesien ist Vertragspartei des internationalen Carnet ATA -Verfahrens, das mittels Zollpassierscheinheft die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Gebrauchsgütern im internationalen Handel und Kulturbetrieb ermöglicht. In Tunesien können Carnets ATA für Berufsausrüstung, Messe- und Ausstellungsgüter verwendet werden. Die für das Unternehmen zuständige Industrie- und Handelskammer stellt gegen Gebühr ein Carnet A.T.A. aus, das grundsätzlich ein Jahr gültig ist.
Aktive Veredelung
Im Rahmen der aktiven Veredelung können nach vorheriger Bewilligung durch den Zoll Waren zur Weiterverarbeitung eingeführt und anschließend wieder ausgeführt werden. Vorteil dieses Zollverfahrens ist, dass für die Vormaterialien keine Einfuhrabgaben erhoben werden, wenn diese Waren in Form von Veredelungserzeugnissen wieder ausgeführt werden. Dies entspricht dem Nichterhebungsverfahren.
Zulässige Veredelungsvorgänge an den Waren sind: Bearbeitung, einschließlich Montage, Zusammensetzung und Anpassung an andere Waren, Verarbeitung, Verbesserung, Reparatur und Instandsetzung. Für die Veredelung können auch tunesische Ersatzwaren verwendet werden, vorausgesetzt sie weisen die gleiche Qualität und die gleichen Eigenschaften auf wie die Einfuhrwaren, an deren Stelle sie treten. In begründeten Fällen können tunesische Produkte, die sich in einer höheren Verarbeitungsstufe befinden, zur Veredelung zugelassen werden. Die Zollbehörde bestimmt eine Frist, in der die verarbeiteten Waren auszuführen oder in ein anderes Zollverfahren zu überführen sind. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden, darf jedoch grundsätzlich die Höchstdauer von zwei Jahren nicht überschreiten.