Zollbericht China Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr
Zollverfahren
Bei der Einfuhr von Waren stehen je nach beabsichtigtem Verwendungszweck verschiedene Zollverfahren zur Wahl.
18.01.2024
Von Klaus Möbius | Bonn
Vorabanmeldung
China verlangt Vorabanmeldungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Transportunternehmen sind verpflichtet, die entsprechenden Warenbewegungen im Voraus anzumelden. Die Voranmeldefristen bei der Einfuhr betragen zum Beispiel im Containerseeverkehr 24 Stunden vor dem Verladen, im Fall von Luftfracht vier sind Stunden vor der Ankunft (bei einer Flugzeit von über vier Stunden).
Binnen 14 Tagen muss dann ein Antrag zu einer Zollbehandlung gestellt werden. Die Kommunikation läuft elektronisch über das China E-Port System. Neben der chinesischen Zollverwaltung sind das Wirtschafts- und das Finanzministerium sowie Kontrollbehörden (z.B. AQSIQ) und Zollagenten angeschlossen. Exporteure haben damit in der Regel nichts zu tun.
Begleitpapiere
Der Zollanmeldung sind grundsätzlich beizufügen:
Kaufvertrag, Frachtpapiere, gegebenenfalls Vollmacht für Zollagenten, sofern zutreffend Präferenz-oder Ursprungsnachweise sowie Handelsrechungen (2-fach) mit allen handelsüblichen Angaben. Dies sind:
- Name und Anschrift des Ausführers,
- Name und Anschrift des Empfängers,
- Ort und Datum der Ausstellung,
- Rechnungsnummer,
- Angabe über die Beförderung,
- Ursprungsland,
- Marke, Nummern und Anzahl der Packstücke,
- genaue Warenbezeichnung,
- Brutto- und Nettogewichte,
- Einzelpreise und Gesamtbetrag,
- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Falls die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen Packstücken enthaltenen Waren gibt, ist der Sendung eine genaue Packliste beizufügen. Der Inhalt der Packstücke ist auf der Packliste in englischer Sprache übersichtlich mit Warenbeschreibung, Marken und Nummern aufzuführen.
Freier Verkehr
Bei der Abfertigung zum freien Verkehr erlässt die Zollbehörde einen Abgabenbescheid. Die festgesetzten Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, eventuelle Verbrauchsteuern und Zollabfertigungsgebühren) sind innerhalb von 15 Tagen zu bezahlen. Anschließend kann mit der Ware beliebig verfahren werden. Sie unterliegt dann keinen zollrechtlichen Bindungen mehr.
Versandverfahren
Eingeführte Waren müssen nicht unmittelbar am Ort der Einfuhr in China abgefertigt werden. Sie können unter Zollverschluss an eine andere Zollstelle, an einen Freihafen oder an ein Zolllager überwiesen werden. Hierfür sind Sicherheiten zu leisten.
Vorübergehende Verwendung
Waren, die nur für einen begrenzten Zeitraum in China benötigt werden, können gegen Sicherheitsleistung zur vorübergehenden Verwendung eingeführt werden. Die Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt maximal sechs Monate.
Folgende Waren können abgabenfrei eingeführt werden:
- Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Geschäftsbesprechungen oder ähnlichen Anlässen ausgestellt oder verwendet werden,
- Waren, die für sportliche oder kulturelle Veranstaltungen oder Wettbewerbe benötigt werden,
- Ausrüstungsgegenstände, die für journalistische Tätigkeiten verwendet werden,
- Ausrüstungsgegenstände, die für wissenschaftliche, erzieherische oder medizinische Zwecke verwendet werden,
- Transportmittel für die oben genannten Waren,
- Warenmuster,
- Instrumente und Werkzeuge, die zu Aufbau, Testzwecken und zur Fehlersuche benötigt werden,
- Transportbehälter,
- andere Waren, die zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführt werden.
Bei der Einfuhr sind Sicherheiten in Höhe der zu erwartenden Eingangsabgaben zu leisten, die bei fristgerechter Wiederausfuhr erstattet werden. Werden die oben genannten Waren länger als die gestatteten sechs Monate verwendet, so entsteht dafür eine Zollschuld in der gesetzlichen Höhe. Die Sicherheiten werden in diesem Fall vereinnahmt.
Für Ausstellungs- und Messewaren bietet sich als Versandpapier das Carnet A.T.A. an. Seit dem 9.Januar 2019 kann es auch für Berufsausrüstungen und Mustersendungen sowie für Verpackungsmittel wie Paletten oder ähnliches - jedoch nicht für Container - verwendet werden. Das Carnet A.T.A. wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt und dient als durchgehendes Versandpapier von Deutschland nach China und zurück. Als Sicherheit für die beteiligten Zollbehörden dient eine Bürgschaft der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Für den Warenverkehr mit China muss es in Englisch ausgefüllt werden.
Veredelung
Unter zollrechtlicher Veredelung versteht man das Verbringen von Rohmaterialien in ein fremdes Zollgebiet um dort Be- oder Verarbeitungen vornehmen zu lassen. Die entstandenen Endprodukte (Veredelungserzeugnisse) werden anschließend wieder ausgeführt.
Sollen Lohnveredelungen in China durchgeführt werden, so bieten sich zunächst Betriebe mit Sitz in einem Zollfreigebiet (zum Beispiel Export Processing Zone Shenzhen) an. Vormaterialien von außerhalb des chinesischen Zollgebietes können dorthin ohne Erhebung von Eingangsabgaben verbracht werden.
Liegt der chinesische Veredelungsbetrieb nicht in einem Zollfreigebiet, so muss beim zuständigen Zollamt ein Veredelungsverkehr (processing trade) beantragt werden.
Im Veredelungsverkehr wird in China das Zollrückvergütungsverfahren angewendet. Die gesetzlichen Eingangsabgaben werden also bei der Einfuhr der Rohmaterialien zunächst erhoben und bei der ordnungsgemäßen Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse erstattet.
Bestimmte Waren dürfen im Rahmen von Veredelungsverkehren nicht in China ein- oder ausgeführt werden. China möchte so wirtschaftliche Aktivitäten mit hohem Energieverbrauch und/oder Umweltbelastung erschweren. GTAI berichtet regelmäßig über Neuerungen (zuletzt Meldung vom 31. März 2021).
Zolllager
Waren, die in das chinesische Zollgebiet eingeführt werden, können in ein Zolllager verbracht werden. Die gesetzlichen Eingangsabgaben sind erst dann zu zahlen, wenn die eingelagerten Waren in das Zollgebiet gelangen.
Öffentliche Zolllager werden von privaten Unternehmen betrieben. Sie stellen Lagerfläche gegen Entgelt an Dritte zur Verfügung. Private Zolllager können sich Unternehmen für eigene Zwecke von der zuständigen Zollbehörde genehmigen lassen.