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Ghana: Vertragsrecht

Der Vertragsabschluss sowie die Auswirkungen bei Nichterfüllung werden in Ghana häufig einzelvertraglich geregelt. Teilweise hilft das Common Law oder der Contracts Act, 1960.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Das ghanaische Vertragsrecht ist unter anderem im Contracts Act 1960 geregelt. Was einen Vertrag ausmacht, ergibt sich allerdings aus dem Common Law. Danach sind Voraussetzungen für einen wirksamen Vertragsabschluss, dass ein Angebot (offer), eine Annahme (acceptance) und eine Gegenleistung vorliegen, die einen Wert hat. Außerdem müssen beide Vertragsparteien geschäftsfähig sein und die Absicht haben, ein Rechtsverhältnis zu begründen. Ein Vertrag muss nicht zwingend schriftlich geschlossen werden, auch mündlich geschlossene Verträge können rechtswirksam sein, sind aber im Streitfall schwieriger zu beweisen. Verstößt ein Vertrag gegen ein Gesetz oder die öffentliche Ordnung, ist er in der Regel rechtswidrig und nicht durchsetzbar. Außerdem können Verträge nicht erfüllbar werden.

Höhere Gewalt-Klauseln

Falls ein Vertrag aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen nicht erfüllt werden kann, sind möglicherweise die Regeln zur höheren Gewalt anwendbar. Die meisten Verträge in Ghana enthalten eine höhere Gewalt-Klausel, auch force majeure-Klausel genannt. Als Orientierungsbeispiel für die Formulierung einer höheren Gewalt-Klausel dient die Musterklausel der Internationalen Handelskammer (ICC Force Majeure Clause 2020), deren Geltung vertraglich vereinbart werden kann. Die Formulierung einer höheren Gewalt-Klausel kann aber auch von der ICC-Klausel abweichen.

Bei sehr allgemein gehaltenen Klauseln kann es passieren, dass konkrete Ereignisse höherer Gewalt, im englischsprachigen Raum auch acts of god genannt, nicht in den Anwendungsbereich der Klausel fallen. Daher sollte eine höhere Gewalt-Klausel möglichst detailliert formuliert werden und beispielsweise auch Ereignisse ausgelöst durch die Regierung (acts of government) sowie Epidemien und Pandemien nennen.

Eine höhere Gewalt-Klausel ist darüber hinaus nur dann anwendbar, wenn es zwischen dem Ereignis höherer Gewalt und der Nichterfüllung des Vertrages einen kausalen Zusammenhang gibt. Die Nichterfüllung muss somit unmittelbar auf die Beeinträchtigungen, die durch das höhere Gewalt-Ereignis ausgelöst werden, zurückzuführen sein. Zudem muss die Nichterfüllung ausschließlich durch das höhere Gewalt-Ereignis ausgelöst werden, es darf kein weiterer Grund hinzukommen, weswegen die Vertragserfüllung unmöglich wird.

Gemäß der ICC-Musterklausel ist die leistungspflichtige Partei verpflichtet, der anderen Partei mitzuteilen, dass die Leistung unmöglich geworden ist. Der Vertrag kann für eine solche Mitteilung eine Frist vorsehen.

Rechtsfolgen bei höherer Gewalt

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit einer vertraglichen höhere Gewalt-Klausel vor, so folgt daraus regelmäßig, dass die Parteien von ihren vertraglichen Pflichten befreit werden und nicht verpflichtet sind, Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Verzug zu leisten. Wenn die Beeinträchtigung nur vorübergehend besteht, dann gilt laut der ICC-Musterklausel die Leistungsbefreiung nur für die Dauer der Beeinträchtigung. Sobald das beeinträchtigende Ereignis wegfällt, hat die sich auf die Klausel berufende Partei die andere Partei hierüber zu informieren.

In einigen Fällen macht die Erfüllung des Vertrags nach Wegfall der Beeinträchtigung keinen Sinn mehr. Für einen solchen Fall sieht die ICC-Klausel vor, dass beide Parteien innerhalb einer angemessenen Frist kündigen können.

Verträge ohne höhere Gewalt-Klausel

Womöglich wurde bei Vertragsschluss keine höhere Gewalt-Klausel vereinbart. In diesem Fall gilt die aus dem angelsächsischen Rechtssystem bekannte richterliche Rechtsdoktrin der frustration of contract.

Voraussetzung dafür ist, dass sich nach Vertragsschluss Umstände ergeben, die eine Erfüllung der vertraglichen Pflichten dauerhaft unmöglich machen oder den Charakter des Vertrags grundlegend ändern. Das heißt, der Vertrag unter den neuen Umständen unterscheidet sich radikal von dem ursprünglich vereinbarten Vertrag. Die Umstände, die zur Nichterfüllung führen, sollten außerhalb des Verantwortungsbereichs der Vertragsparteien liegen und für diese bei Vertragsschluss unbekannt und unvorhersehbar gewesen sein.

Wichtig zu wissen ist, dass Gerichte die Doktrin der frustration eng auslegen. Bloße Schwierigkeiten bei der Vertragserfüllung oder finanzielle Verluste beim Leistungserbringer sind nicht ausreichend. Auch Verzögerungen bei der Erfüllung sind für eine frustration nicht ausreichend.

Die Rechtsfolge der frustration ist im ghanaischen Recht im Contracts Act, 1960 geregelt. Danach werden die Vertragsparteien von ihren vertraglichen Pflichten befreit, sofern sich eine Partei erfolgreich auf die Doktrin der frustration beruft. Das heißt im Einzelnen, dass bereits gezahlte Geldbeträge erstattet werden müssen und noch offene Geldbeträge nicht mehr zu zahlen sind. Außerdem können Aufwendungen, die von einer Vertragspartei vor der Leistungsbefreiung in Erwartung der Erfüllung getätigt wurden, zurückgefordert oder von zurückzuzahlenden Geldbeträgen einbehalten werden.

Die gesetzlichen Regelungen sehen darüber hinaus vor, dass Vertragsteile, die bereits vor der Befreiung von den vertraglichen Pflichten teilweise oder gänzlich erfüllt wurden, vom Gericht als unabhängige Verträge zu betrachten sind. Diese Vertragsteile bleiben somit auch nach Auflösung des Hauptvertrages bestehen.

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