Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Griechenland | Vertriebsrecht

Griechenland: Vertriebsrecht

Im Folgenden finden sich Informationen sowohl zum Recht der Handelsvertreter wie auch der Vertragshändler in Griechenland.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Handelsvertreterrecht

Rechtsgrundlage des Handelsvertreterrechts ist der Präsidialerlass Nr. 219/1991 (Προεδρικό διάταγμα 219/1991) mit dem die EU-Richtlinie 86/653 betreffend die selbständigen Handelsvertreter in griechisches Recht umgesetzt wurde.

Handelsvertreter (HV) ist danach, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für eine andere Person, das heißt den Unternehmer, den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen. Der HV ist verpflichtet, sich als Mitglied bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer einzuschreiben.

Ein Handelsvertretervertrag sollte Rechte und Pflichten der Parteien möglichst umfassend regeln. Er ist nicht zwingend schriftlich abzuschließen, jedoch hat jede Vertragspartei das Recht, von der anderen Partei auf Verlangen eine unterzeichnete Urkunde zu erhalten, die den Inhalt des Vertrages und spätere Änderungen desselben enthält (Art. 8 Abs. 1 Präsidialerlass Nr. 219/1991).

Ein Anspruch auf Provision ergibt sich für den HV, wenn der Abschluss eines Geschäftes auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist beziehungsweise das Geschäft ohne seine Vermittlung nicht abgeschlossen worden wäre. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass ein Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des HV-Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurde und überwiegend auf die Tätigkeit des HV zurückzuführen ist.

Grundsätzlich gilt, dass ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag mit Ablauf seiner Laufzeit endet. Wird er danach auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, gilt er als ein unbefristeter Vertrag, der von jeder Vertragspartei unter Einhaltung bestimmter Mindestfristen gekündigt werden kann (Art. 8 Präsidialerlass Nr. 219/1991). Diese Fristen betragen einen Monat für das erste Vertragsjahr und verlängern sich um jeweils einen Monat bis zum fünften Vertragsjahr. Ab dem angefangenen sechsten Jahr ist eine sechsmonatige Frist einzuhalten, doch können die Vertragsparteien auf freiwilliger Basis längere Kündigungsfristen vereinbaren (die Kündigungsfrist des Unternehmers darf jedoch nicht kürzer sein als die des HV). Auch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (zum Beispiel wegen schwerwiegender Pflichtverletzung) ist jederzeit möglich.

Bei Vertragsbeendigung steht dem HV nach Art. 9 Präsidialerlass Nr. 219/1991 grundsätzlich eine Ausgleichsentschädigung (αποζημίωση) zu, sofern er dem Unternehmer innerhalb der Vertragszeit neue Kunden verschafft oder die Geschäftsbeziehungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat, der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Der Ausgleich beträgt maximal eine Jahresprovision, die sich nach dem Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren gezahlten Vergütungen errechnet. Wurde der Vertrag für weniger als fünf Jahre abgeschlossen, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag des entsprechenden Zeitraums berechnet. Seinen Ausgleichsanspruch muss der HV gegenüber dem Unternehmer binnen eines Jahres nach Vertragsablauf geltend machen.

Wettbewerbsverbote (Υποχρέωση μη ανταγωνισμού) für die Zeit nach Vertragsende bedürfen gemäß Art. 10 Präsidialerlass Nr. 219/1991 der Schriftform und sind nur für die Dauer von höchstens einem Jahr und nur für den dem HV vormals zugewiesenen Bezirk sowie für Warengattungen zulässig, die gemäß des HV-Vertrages Gegenstand seiner Vertretung waren.

Vertragshändlerrecht

Der Vertragshändler ist ein unabhängiger Kaufmann und handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Der Vertragshändlervertrag wird nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts beurteilt. Im Rahmen von Alleinvertriebsverträgen kommt dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) besondere Bedeutung zu, wonach alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, mit dem gemeinsam Markt unvereinbar und verboten sind. Informationen hierzu hält das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereit.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.