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Branche kompakt | Indien | Ernährungswirtschaft

Rahmenbedingungen

Die Zollbelastung bei der Einfuhr von Lebensmitteln nach Indien ist teilweise erheblich. Zudem sind Lizenzen notwendig.

Von Florian Wenke | Mumbai

Die Einfuhr von Nahrungsmitteln nach Indien unterliegt hohen Importzöllen. So gelten zum Beispiel für Milcherzeugnisse aus dem Zolltarifkapitel 04 Importzollsätze von 30 bis 60 Prozent. Schokolade und andere Kakaozubereitungen (HS-Position 1806), Kekse und Kuchen (HS 1905) und Konfitüren (HS 2007) unterliegen einem Zollsatz von 30 Prozent. Für Fruchtsäfte (HS 2009) gelten 35 Prozent (Orangensaft) beziehungsweise 50 Prozent (alle anderen Fruchtsäfte), für Wein und Spirituosen (HS 2204/2208) sogar 150 Prozent. Neben dem Zoll (Basic Customs Duty) werden Sozialabgaben (Social Welfare Surcharge) in Höhe von 10 Prozent des Zollbetrages sowie die Umsatzsteuer (Integrated Goods and Services Tax; IGST) erhoben. Die IGST beträgt je nach Ware 5 oder 12 Prozent (reduzierte Sätze), der Normalsatz ist 18 Prozent.

Verschiedene Behörden stellen notwendige Lizenzen aus

Für die Einfuhr benötigt der Importeur eine Lizenz der Nahrungsmittelüberwachungsbehörde Food Safety and Standards Authority of India (FSSAI). Für Waren, die nach der Einfuhrliste als einfuhrbeschränkt gelten (zum Beispiel bestimmte Fleischerzeugnisse), ist eine gesonderte Lizenz der Außenhandelsbehörde Directorate General of Foreign Trade erforderlich. 

Für den Import von Milcherzeugnissen ist ein tierärztliches Gesundheitszeugnis (veterinary certificate) aus dem Herkunftsland vorzulegen. Die aktuellen Kennzeichnungsvorschriften der FSSAI für den Import gemäß den Food Safety and Standards Import Regulations sind zu beachten.

Germany Trade & Invest stellt ausführliche Informationen zum Wirtschafts- und Steuerrecht sowie zu Einfuhrregelungen, Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen zur Verfügung.

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