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Indien: Doppelbesteuerungsabkommen und Quellensteuer
Das zwischen Indien und Deutschland bestehende Doppelbesteuerungsabkommen sieht Beschränkungen des Quellensteuersatzes vor.
31.03.2025
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Zwischen Indien und Deutschland besteht ein bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA).
Dieses regelt unter anderem auch die Quellenbesteuerung von Lizenzzahlungen durch einen indischen Lizenznehmer an einen nicht in Indien ansässigen Lizenzgeber. Nach indischem Steuerrecht unterliegen Lizenzgebühren grundsätzlich einer Quellensteuer in Höhe von 20 Prozent (Sec. 115A Income Tax Act, 1961), in Bezug auf Deutschland ist der Quellensteuersatz gemäß Art. 12 Abs. 2 des DBA auf 10 Prozent begrenzt. Auch bei Vergütungen für technische Dienstleistungen (von ausländischen Unternehmen ohne Betriebsstätte in Indien erbrachte Dienstleistungen, die nach Indien in Rechnung gestellt werden) ist der Quellensteuersatz danach auf 10 Prozent beschränkt. Der Zahlungsleistende beziehungsweise Empfänger einer quellensteuerpflichtigen Leistung behält die Quellensteuer ein und führt sie an die indische Finanzbehörde ab, wenn der Zahlungsempfänger mit diesen Einkünften in Indien steuerpflichtig ist (dazu: Sec. 195 Income Tax Act, 1961).
Der effektive Steuersatz kann höher sein aufgrund von Aufschlägen und Abgaben.
Um sich auf das DBA berufen zu können, sind insbesondere das "Formular 10F" und das "Tax Residency Certificate" (Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit) vorzulegen.
Bis 2016 waren ausländische Empfänger von Lizenz- oder sonstigen einer Quellensteuer unterliegenden Zahlungen verpflichtet, eine sogenannte Permanent Account Number (PAN) zu verwenden, um dem reduzierten Steuersatz von 10 Prozent statt 20 Prozent zu unterfallen. Mittlerweile sind Detailinformationen wie Adresse und steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung ausreichend; eine zuvor von der indischen Steuerbehörde erteilte PAN gilt weiterhin und muss angegeben werden. Für die Abgabe einer Steuererklärung in Indien ist die PAN erforderlich.
Eine Bauausführung, Montage oder eine damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit fallen ab einer Dauer von über sechs Monaten unter den Begriff der Betriebsstätte nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. i DBA. Werden Abschlussvertreter eingesetzt, kann dies nach Art. 5 Abs. 5 und 6 DBA ebenfalls zur Begründung einer Betriebsstätte (sogenannte Vertreterbetriebsstätte) in Indien führen.
Hinsichtlich der Besteuerung von Einkommen aus Softwarelizenzen hat der Supreme Court of India am 2. März 2021 eine grundlegende Entscheidung (zum Urteil in englischer Sprache) getroffen: Danach fällt das Einkommen von Nichtansässigen ohne Betriebsstätte in Indien aus Computersoftwareverkäufen an in Indien ansässige Kunden zum Wiederverkauf beziehungsweise zur Nutzung der Software grundsätzlich nicht unter den Begriff der "Lizenzgebühren" im Sinne der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (Nutzung des Urheberrechts) und ist nicht in Indien steuerbar.