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Zollbericht Island Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollanmeldung

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. In Island erfolgen Zollanmeldungen elektronisch. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Zuständig für alle Zollangelegenheiten ist die isländische Steuer- und Zollbehörde Skatturinn. Maßgeblich ist das Zollgesetz Nr. 88/2005 in aktualisierter Fassung.

Zollanmeldung

Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch. Die elektronische Datenübermittelung setzt eine Erlaubnis der isländischen Zollbehörde voraus. Wirtschaftsbeteiligte müssen im Handelsregister eingetragen sein und ihre Tätigkeit bei der isländischen Steuerbehörde angemeldet haben. Zudem ist eine Genehmigung für die Tätigkeit erforderlich, beispielsweise in Form eines Gewerbescheins, einer Industrielizenz oder einer Lizenz als Zollagent.

Bei der SMT-Zollabwicklung werden die Anmeldedaten elektronisch von der Unternehmenssoftware an den isländischen Zoll gesendet und in das IT-System für die Zollabfertigung eingelesen. Ebenso werden die Antworten der Zollbehörde elektronisch übermittelt, beispielsweise Mitteilungen über Einfuhrzölle oder Genehmigungen. Die Nutzung der Software, die ein Unternehmen als Schnittstelle zum isländischen Zollsystem nutzt, setzt eine Genehmigung voraus. Daneben besteht die Möglichkeit der VEF-Verzollung, bei dem alle Daten online übermittelt werden. 

Anmeldepflichtig ist der Einführer einer Ware. Es besteht die Möglichkeit, einen Zollagenten für die Zollabwicklung zu beauftragen. Dieser muss von den zuständigen isländischen Behörden für seine Tätigkeit als Zollagent lizenziert sein. 

Die Zollanmeldung ist einzureichen, wenn die Ware physisch im Hafen angekommen ist. Dort findet in der Regel auch die Abfertigung statt. 90 Prozent aller Zollanmeldungen werden innerhalb von 18 Minuten bearbeitet, 95 Prozent innerhalb von einer Stunde. Zudem besteht die Möglichkeit einer vorläufigen Abfertigung bei fehlenden Unterlagen sowie die Option zur Expressabfertigung für verderbliche Waren. 

Weitere Informationen zur elektronischen Zollabwicklung finden Sie auf der Seite der isländischen Zollverwaltung. 

Warenbegleitpapiere

Folgende Dokumente sind für die Zollabfertigung vorzulegen: 

  • Handelsrechnung 
  • Frachtbrief
  • Rechnung über die Frachtkosten
  • Gegebenenfalls Präferenznachweis

Abhängig von der Art der Ware können weitere Dokumente notwendig sein, beispielsweise Lizenzen, Nachweise über Bewilligungen für bestimmte Zollverfahren oder weitere Zertifikate.

Präferenznachweis

Im Warenverkehr mit Island ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zu verwenden. Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ist ebenfalls möglich: Zum einen für ermächtigte Ausführer und zum anderen für alle Ausführer auch ohne Bewilligung bis zu einem Wert von höchstens 6.000 Euro.

Der Wortlaut der Erklärung lautet wie folgt: 

"Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind.

(Ort und Datum)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)“

Die Bewilligungsnummer des ermächtigen Ausführers ist nur anzugeben, wenn die Ursprungserklärung von einem solchen ausgefertigt wird. Wird sie nicht von einem ermächtigten Ausführer erstellt, weil der Warenwert unter 6.000 Euro liegt, kann die Angabe weggelassen werden. Details zu den Ursprungsregeln im Warenverkehr mit Island enthält die Datenbank Warenursprung und Präferenzen online.

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Wirtschaftsbeteiligte können als zugelassene Wirtschaftsbeteiligten (AEO) von Vereinfachungen profitieren. Sie können ihre Anträge bei der isländischen Zollverwaltung stellen. 

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