Einfuhrbestimmungen
Zollverfahren
An der Grenze zu Kasachstan wird die Ware dem Zollamt gestellt und einer vorläufigen Zollbehandlung unterzogen, um die Einfuhr von verbotenen Waren zu verhindern.
26.03.2025
Von Karin Appel | Bonn
Zollanmeldung
Seit 2018 benutzt Kasachstan für alle Zollverfahren das ASTANA-1-Informationssystem für eine elektronische Zollanmeldung. Dieses System basiert auf dem automatisierten System für Zolldaten (ASYCUDA). Um ASYCUDA für die elektronische Einreichung von Zolldokumenten nutzen zu können, ist eine vorherige Registrierung bei ASYCUDA erforderlich.
Wird eine Zollanmeldung elektronisch abgegeben, ist die Vorlage der Dokumente, die Angaben zu den Waren enthalten, nicht mehr notwendig. Auch Dokumente, die bei besonderen Zollverfahren (zum Beispiel bei Veredelungsverfahren) notwendig wären, müssen nicht vorgelegt werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren über ASYCUDA bereits der Zollbehörde vorgelegt wurden.
Zollanmelder darf laut dem Zollkodex nur eine in der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) ansässige Person, zum Beispiel der kasachische Käufer sein, da er Zoll- und Steuerschuldner sowie für die Einhaltung der nichttarifären Maßnahmen verantwortlich ist.
Im Handel mit Kasachstan besteht die Möglichkeit, von der Dienstleistung eines Zollrepräsentanten, besser bekannt als Zollbroker oder Zollagent, Gebrauch zu machen. Er übernimmt im Namen und im Auftrag des Zollanmelders oder anderer Wirtschaftsbeteiligter die gesamte Einfuhrabwicklung. Nur eine kasachische juristische Person kann ein Zollrepräsentant sein, nachdem sie in das entsprechende Register eingetragen wurde.
Vorabanmeldung
Der Ausschuss der Eurasischen Wirtschaftskommission legte einige Struktur- und Formatbestimmungen fest, die bei der Vorlage vorläufiger Informationen über importierte Waren in das Zollgebiet eingehalten werden müssen.
Warensendungen, die im Straßen- oder Schienenverkehr befördert werden, bedürfen einer zwingenden elektronischen Vorabanmeldung. Für Waren, die im Straßenverkehr oder Schienenverkehr befördert werden, müssen die Sicherheitsdaten wie zum Beispiel Angaben zu den beteiligten Parteien (Absender, Empfänger, Anmelder und Spediteur), Transportmittel und Ladung spätestens zwei Stunden vor dem Grenzübertritt durch zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, Beförderer oder Zollrepräsentanten übermittelt werden.
Von der Vorabanmeldungspflicht ausgenommen sind
- Waren und Transportmittel, die von natürlichen Personen für private Zwecke befördert werden
- Waren in internationalen Postsendungen
- Waren und Transportmittel, die von diplomatischen, konsularischen und ähnlichen Vertretungen anderer Staaten sowie internationalen Organisationen und ihren Mitarbeitern eingeführt werden
- Waren und Transportmittel, die zum Zweck der Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen und Unfällen verbracht werden
- Militärfracht.
Die Lieferungen in See- und Luftverkehrsfracht sind von der Vorabanmeldungspflicht nicht betroffen.
Warenbegleitpapiere
Bei der elektronischen Zollanmeldung ist es nicht notwendig, die Dokumente, auf deren Grundlage die Anmeldung ausgefüllt wurde, beizufügen. Jedoch müssen diese im Zeitpunkt der Anmeldung bereits vorhanden sein und auf Verlangen vorgezeigt werden können.
Bei einer schriftlichen Anmeldung sind zwingend eine Handelsrechnung mit den üblichen Angaben sowie die jeweiligen Frachtpapiere vorzulegen. Die Begleitdokumente werden in deutscher oder englischer Sprache akzeptiert. Eine russische beziehungsweise kasachische Übersetzung kann jedoch vom Zollbeamten zusätzlich verlangt werden und kommt oft vor.
Die Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Form A, CT-1, nichtpräferenziellen Ursprungs ist empfehlenswert, um den Nachweis für die Beachtung von Verboten und Beschränkungen zu erbringen. Die Notwendigkeit, weitere Begleitpapiere wie phytosanitäre und veterinäre Zeugnisse vorzulegen, hängt von der jeweiligen Ware ab. Die zollrechtliche Behandlung der Ware hängt von ihrer weiteren Verwendung ab. Das gewünschte Zollverfahren ist durch die Abgabe der Zollanmeldung und der entsprechenden Abfertigungsunterlagen zu beantragen.
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ist das am häufigsten angewandte Zollverfahren. Waren, die in diesem Verfahren abgefertigt worden sind, können ohne Einschränkungen in Verkehr gebracht werden. Nach der Zahlung aller Zölle, Steuern und anderen Abgaben erhält die Ware den zollrechtlichen Status einer Ware der EAWU.
Eventuelle Verbote und Beschränkungen sind dabei dennoch zu beachten. Vor allem pflanzliche, tierische und solche Erzeugnisse, die mit menschlicher Haut in Kontakt kommen, werden von den Grenzbeamten phytosanitären, veterinären und sanitär-epidemiologischen Kontrollen unterzogen.