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Italien: Gesellschaftsrecht

Auch das italienische Recht unterscheidet zwischen Kapitalgesellschaften (società di capitali) und Personengesellschaften (società di persone).

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Rechtliche Grundlage des italienischen Gesellschaftsrechts sind die Bestimmungen der Art. 2247 ff. Codice civile.

Bei den Personengesellschaften wird unterschieden zwischen der

  • der Società semplice (S.s.), vergleichbar der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
  • der Società in nome collettivo (S.n.c.), eine mit der offenen Handelsgesellschaft (OHG) vergleichbare Rechtsform und
  • der Società in accomandita semplice (S.a.s.), vergleichbar der Kommanditgesellschaft (KG).

Zudem stehen drei Kapitalgesellschaftsformen zur Verfügung:

  • Società per azioni (S.p.a.), vergleichbar der Aktiengesellschaft (AG),
  • Società in accomandita per azioni (S.a.p.a.), in Deutschland vergleichbar mit der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und
  • Società a responsabilità limitata (S.r.l.), vergleichbar mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Aktiengesellschaft

Die Società per azioni (S.p.a.) eignet sich vor allem zur Beschaffung großer Kapitalbeträge. Sie stellt in Italien die für Großunternehmen am weitesten verbreitete Gesellschaftsform dar. Diese Rechtsform ist in den Artikeln 2325 bis 2451 des Codice civile geregelt.

Mit der Eintragung in das Unternehmensregister erwirbt die S.p.a. gemäß Art. 2331 Abs. 1 Codice civile Rechtspersönlichkeit. Die Mindesthöhe des Gesellschaftskapitals beträgt 50.000 Euro, Art. 2327 Codice civile. Bis zur Errichtung der Gründungsurkunde müssen Bareinlagen zu mindestens 25 Prozent erbracht sein, Art. 2342 Abs. 2 Codice civile. Bei nur einem Gesellschafter ist die Einlage vollständig zu erbringen.

Traditionell ist der Aufbau einer italienischen Aktiengesellschaft durch die Gesellschafterversammlung (assemblea), die Geschäftsführer (amministratori) und ein Kontrollorgan (collegio sindiacale) gekennzeichnet.

Es können auch alternative Gesellschaftsformen gewählt werden: Hier stehen sich eine sogenannte „dualistische“ sowie eine „monistische“ Gesellschaftsform gegenüber. Organe im dualistischen System sind neben der Gesellschafterversammlung der Leitungsrat (consiglio di gestione) und der Aufsichtsrat (consiglio sindiacale), im monistischen System gibt es einen Verwaltungsrat (consiglio di amministrazione), der einen Ausschuss für die Kontrolle der Geschäftsführung (comitato per il controllo sulla gestione; Art. 2409 Codice civile) beinhaltet. Eine wesentliche Neuerung im dualistischen System ist die Einrichtung des Aufsichtsrats, Art. 2397 ff. Codice civile. Zum Teil obliegen ihm Aufgaben, die im traditionellen System die Gesellschafterversammlung wahrnahm. Darüber hinaus übernimmt er aber auch traditionelle Aufgaben des Kontrollrats wie die Überwachung der Rechtmäßigkeit und Effizienz der Geschäftsvorfälle. Der Aufsichtsrat setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, die auch Nichtgesellschafter sein können.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Società a responsabilità limitata (S.r.l.) gilt als besonders flexible Form einer Kapitalgesellschaft und kann daher verschiedenen Bedürfnissen angepasst werden. Die rechtliche Grundlage bilden die Art. 2462 ff. Codice civile. Sofern nicht besondere Vorschriften Anwendung finden, gelten die Regelungen über die Aktiengesellschaft entsprechend.

Die Gründung der S.r.l. erfolgt formgebunden durch einen Notar durch Abfassung einer öffentlichen Gründungsurkunde. Die S.r.l. besitzt als Kapitalgesellschaft Rechtsfähigkeit. Gesellschafter kann jede natürliche oder juristische Person des Privat- wie auch des öffentlichen Rechts sein. Die Gründung einer S.r.l. als Einpersonengesellschaft ist grundsätzlich zulässig.

Das gesetzliche Mindestkapital beträgt gemäß Art. 2463 Abs. 2 Ziff. 4 Codice civile 10.000 Euro; eine Kapitalhöchstgrenze ist nicht vorgeschrieben. Sofern es sich um eine Società a responsabilità limitata semplificata (S.r.l.s.) – eine vereinfachte S.r.l. – handelt, kann das Mindestkapital auch weniger als 10.000 Euro betragen. In diesem Fall muss die Mustersatzung (Modello standard dell'atto costitutivo e dello statuto della societa' a responsabilita' limitata semplificata) verwendet werden, Art. 2463/bis Codice civile.

Es haftet gemäß Art. 2462 Abs. 1 Codice civile nur die S.r.l. mit ihrem Vermögen; die Gesellschafter sind am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Im Innenverhältnis haften die Geschäftsführer im Falle von Pflichtverletzungen gesamtschuldnerisch gegenüber der S.r.l..

Die Geschäftsführung wird grundsätzlich durch einen oder mehrere Gesellschafter wahrgenommen. Es können jedoch auch Nichtgesellschafter betraut werden. Dies schließt auch ausländische Personen ein. Der Gesellschaftsvertrag kann Einzel- oder Gesamtgeschäftsführung vorsehen. Trifft er keine Regelung, handeln die Geschäftsführer im Wege der Gesamtgeschäftsführung. Die Vertretung erfolgt durch die Geschäftsführer, wobei Beschränkungen im Innenverhältnis Dritten nicht entgegengehalten werden können.

Es besteht die Möglichkeit, als Überwachungsorgan einen Kontrollrat einzurichten. Dieser ist in den in Art. 2477 Codice civile genannten Fällen zwingend.

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