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Recht kompakt | Italien | Geistiges Eigentum

Italien: Gewerblicher Rechtsschutz

Die italienischen Vorschriften stehen im Einklang mit den Gesetzen der anderen EU-Mitgliedstaaten. Italien hat die wichtigsten internationalen Verträge in diesem Bereich ratifiziert.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Marken- und Designrecht sowie technische Schutzrechte sind im Gesetzesdekret über das gewerbliche Eigentum (Decreto Legislativo 10 febbraio 2005, n. 30, Codice della Proprietà Industriale) zusammengefasst. Rechtsgrundlage für den Urheberschutz ist das Gesetz zum Schutz des Urheberrechts (Legge 22 aprile 1941, n. 633). Zuständige Behörde für den Bereich geistiges Eigentum ist das italienische Patent- und Markenamt (Ufficio italiano brevetti e marchi).

Patente

Italienische Patente haben grundsätzlich eine Laufzeit von 20 Jahren. Die Laufzeit beginnt mit dem Anmeldetag. Die Anmeldegebühr variiert je nach Art und Umfang zwischen 50,00 und 600,00 Euro. Der Fortbestand des Patents hängt davon ab, dass jährliche Gebühren entrichtet werden. Ein Überblick über die Gebühren findet sich auf der Webseite des Patent- und Markenamtes.

Marken

Die Dauer der Eintragung einer Marke, einschließlich einer bestehenden Eintragung, beträgt zehn Jahre seit dem Datum der Einreichung oder seit dem rechtswirksamen Datum der Erneuerung. Eingetragene Handelsmarken müssen obligatorisch innerhalb von fünf Jahren seit ihrem Eintragungsdatum benutzt werden. Ein Versäumnis bei der Benutzung der Marke hat (falls jemand die Löschung beantragt) den Verlust der Eintragung zur Folge, sofern es keine rechtfertigenden Gründe für eine Nichtbenutzung gibt. Ein Überblick über die Gebühren findet sich auf der Webseite des Patent- und Markenamtes.

Designs und Gebrauchsmuster

Die Schutzdauer für ein Gebrauchsmuster beträgt zehn Jahre und für ein Geschmacksmuster fünf Jahre, die vom Einreichungsdatum der Anmeldung zu berechnen sind. Der Geschmacksmusterschutz kann um jeweils fünf weitere Jahre bis zu einer Maximaldauer von 25 Jahren verlängert werden. Im Unterschied zur Patentanmeldung erfolgt nach Anmeldung eines Gebrauchsmusters lediglich eine formale, keine inhaltliche Prüfung. Ein Überblick über die Gebühren findet sich auf der Webseite des Patent- und Markenamtes.

Internationale Übereinkommen

Italien ist unter anderem Mitglied der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) auf der Grundlage der Stockholmer Fassung des Übereinkommens vom 14. Juli 1967; der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) vom 20. März 1883 in der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967; des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen - EPC) vom 5. Oktober 1973 mit den späteren Änderungen; des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) vom 19. Juni 1970; des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Fabrik - und Handelsmarken (MMA) in der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 und der Stockholmer Fassung von 1967. Eine umfangreiche Übersicht hält WIPO online bereit (auf Englisch).

Weitergehende Informationen

Wissenswertes zum gewerblichen Rechtsschutz bietet zudem der Länderbericht Italien des Portals 21. Einen Überblick zum Thema geistiges Eigentum hält das italienische Patent- und Markenamt online bereit (auf Englisch).

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