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Indien: Gewerblicher Rechtsschutz
Die Rechtsgrundlagen der gewerblichen Schutzrechte und insbesondere die Ausführungsbestimmungen zu den einzelnen Gesetzen werden gelegentlich überarbeitet.
31.03.2025
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Patentrecht
Basis des indischen Patentrechts ist der Patents Act, 1970. Dieser wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 mit dem Patents (Amendment) Act, 2005 reformiert. Darin wurde unter anderem die Patentfähigkeit von pharmazeutischen und lebensmitteltechnischen Produkten festgeschrieben. Software bleibt ebenso wie in der EU nach wie vor nicht patentfähig, ist jedoch urheberrechtlich geschützt. Ein eingetragenes Patentrecht entfaltet Schutzwirkung für einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Anmeldetag (Art. 53 Patents Act, 1970).
Am 15. März 2024 wurde die letzte Überarbeitung der Patent Rules, 2003, die regelmäßig angepasst werden, veröffentlicht (Patent (Amendment) Rules, 2024).
Zuständig für die Prüfung und Eintragung von Patenten ist das indische Patentamt Office of the Controller General of Patents, Designs and Trade Marks (CGPDTM).
Markenrecht
Das Markenrecht findet seine Rechtsgrundlage im Trade Marks Act, 1999, zuletzt reformiert 2010 (Trade Marks (Amendment) Act, 2010), und den Trade Marks Rules, 2017. Die Schutzdauer für Marken beträgt zunächst zehn Jahre und kann für je weitere zehn Jahre erneuert werden (Art. 25 Trade Marks Act, 1999).
Mit Wirkung zum 8. Juli 2013 ist Indien dem Madrider Markenprotokoll beigetreten. Damit entfalten von diesem Zeitpunkt an Markenanmeldungen unter dem Madrider Markensystem auch in Indien Wirkung.
Die Trade Marks Rules, 2017 begründen in Art. 124 eine formale Grundlage, Ansprüche aufgrund einer allgemein bekannten Marke geltend zu machen.
Designs
Gewerbliche Muster werden durch den Designs Act, 2000, in Kraft getreten 2001, geschützt. Die Schutzdauer beträgt nach Art. 11 des Gesetzes zehn Jahre ab der Registrierung; es besteht eine Verlängerungsmöglichkeit von weiteren fünf Jahren.
Nach Beitritt zum Abkommen von Locarno wurde die Locarno-Klassifikation für Designs angenommen, die verschiedenen Produkte in Klassen einteilt, um die Recherche nach eingetragenen Designs international zu vereinfachen. Die aktuelle Version der Klassifikation trat am 1. Januar 2025 in Kraft.
Zudem gelten die Designs Rules, 2001, zuletzt überarbeitet durch die Designs (Amendment) Rules, 2021: In Rule 10 wird ausdrücklich klargestellt, dass die Erzeugnisse zur Eintragung von Designs grundsätzlich nach der aktuellen, von der WIPO herausgegebenen Locarno-Klassifikation klassifiziert werden sollen (vgl. Art. 5 der Regelungen). In Indien hatte man sich zuvor bei den Regelungen des Registrierungsverfahrens bereits an der Klassifikation orientiert. Die Hauptklasse 32 wurde allerdings neu in die indischen Design Rules integriert. In diese Klasse fallen unter anderem Logos, grafische Symbole, Verzierungen, Zierelemente für Oberflächen, aber auch Ausstattungen wie eine Ladeneinrichtung oder Inneneinrichtung von Restaurants.
In Art. 2 Designs Act, 2000 werden unter anderem das Erzeugnis ("article", Buchst. a) und das Design (Buchst. d) definiert. Diese Anforderungen sollen für die Registrierung von Designs auch künftig zwingend zu erfüllen sein, wie einem Vorbehalt in den angepassten Design Rules, 2001 zu entnehmen ist. In Rule 2 (eb) wurden Start-ups als Designanmelder aufgenommen; definiert als eine rechtliche Einheit, die in Indien von der zuständigen Behörde nach der sogenannten Startup India Initiative als Start-up anerkannt ist. Ein spezielles Formular ist nebst Nachweisen einzureichen. Handelt es sich um ein ausländisches Unternehmen, sind bestimmte Kriterien etwa bezüglich des Umsatzes zu erfüllen und eine Erklärung dazu abzugeben. Die von Start-ups zu zahlenden Gebühren entsprechen denen für kleine Unternehmen und natürliche Personen (Einzelheiten siehe Schedule 1 der Design Rules). Die "small entities" bildeten bereits seit der vorangegangenen Änderung 2014 in den Design Rules eine eigene Kategorie von Designanmeldern.
Urheberrechte
Urheberrechte unterliegen dem im Jahr 2012 reformierten Copyright Act, 1957 und können im Register of Copyrights beim Copyright Office eingetragen werden.
Die Schutzdauer eines Urheberrechts beträgt 60 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus, beginnend mit dem Anfang des Kalenderjahres nach jenem, in dem der Urheber stirbt. An Filmwerken oder Tonaufnahmen besteht das Urheberrecht 60 Jahre ab Beginn des Kalenderjahres nach dem, in welchem sie veröffentlicht wurden.
Daneben bestehen die Copyright Rules in der Fassung von 2013. Diese wurden zuletzt überarbeitet durch die Copyright (Amendment) Rules, 2021 vom 30. März 2021.
Internationale Übereinkommen
Indien ist Mitglied unter anderem folgender internationaler Übereinkommen:
- der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI);
- der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ);
- des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT);
- des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren;
- der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ((R)BÜ);
- des WIPO-Urheberrechtsvertrages;
- der Nizza-Klassifikation;
- des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (seit 2019).
Hinweis: GTAI-Informationen zum Thema TRIPS sind abrufbar unter WTO und geistiges Eigentum.