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Japan: Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht

Um in Japan eine bezahlte Arbeitstätigkeit aufzunehmen, ist ein vor der Einreise zu beantragendes Arbeitsvisum erforderlich. Dieses gibt es in verschiedenen Kategorien. 

Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Deutsche Staatsangehörige profitieren bei einer Einreise nach Japan zu touristischen Zwecken von einer sogenannten Exemption of Visa. Danach ist die Einreise lediglich mit einem für die Dauer des Aufenthalts gültigen Reisepass möglich. Die Aufenthaltserlaubnis (Landing Permission) wird bei der Ankunft am Flughafen für zunächst 90 Tage erteilt. Sie kann von der regionalen Einwanderungsbehörde (Regional Immigration Bureau) um weitere 90 Tage verlängert werden. Dazu hat eine Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt vor Ablauf von 90 Tagen zu erfolgen. Zu "Kurzaufenthalten" können gegebenenfalls auch kurze Geschäftsreisen und Konferenzbesuche zählen.

Es sollte stets vorab geprüft werden, ob für den Aufenthaltszweck in Japan ein Visum erforderlich ist. Ein Visum ist vor der Einreise bei der zuständigen japanischen Auslandsvertretung zu beantragen. 

Arbeitsvisa werden unter anderem in den folgenden Kategorien erteilt: Managervisum, Ingenieursvisum, Visum für Spezialisten im Bereich humanitäre und internationale Dienstleistungen, Austauschvisum für innerhalb eines Unternehmens zu transferierende Arbeitskräfte oder Facharbeitervisum. Durch das Visum und die entsprechende Landing Permission wird der Aufenthalt und das berufliche Tätigwerden für eine Dauer zwischen drei Monaten und fünf Jahren gestattet. Das Arbeitsvisum wird erst ausgestellt, wenn über eine (meistens vom bestehenden oder potenziellen Arbeitgeber in Japan) zu beantragende Eignungsbestätigung (Certificate of Eligibility) beziehungsweise Arbeitserlaubnis positiv entschieden wurde. Das Visum kann auf Antrag verlängert werden.

Für Personen, die maximal sechs Monate remote in Japan arbeiten möchten, gibt es neuerdings seit März 2024 die spezielle Kategorie eines sogenannten Digital Nomad Visa.

Ausländer, die sich länger als 90 Tage in Japan aufhalten, müssen sich bei der örtlichen Kommunalverwaltung registrieren lassen (basic resident registration).

Für Ausländer, die sich vorübergehend in Japan aufhalten, besteht Passzwang, das heißt der Reisepass ist jederzeit mit sich zu führen. In Japan lebende ausländische Staatsbürger haben ihre Residence Card mitzunehmen.

Weitere Informationen finden Sie insbesondere auf den Seiten der Botschaft von Japan in Deutschland, der Immigration Services Agency sowie beim Ministry of Foreign Affairs of Japan.

Hinweis: Erste Informationen zum japanischen Arbeitsrecht finden Sie im GTAI-Bericht Arbeitsmarkt Japan.

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