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Japan: Immobilienrecht

Für Ausländer bestehen grundsätzlich keine Beschränkungen zum Erwerb von Grundeigentum oder Immobilien.

Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Ein solcher Erwerb wird jedoch nach dem Foreign Exchange and Foreign Trade Law als Kapitaltransaktion eingestuft und muss dem Finanzminister über die Bank of Japan gemeldet werden. Eine gesetzlich vorgeschriebene Form für Grundstückskaufverträge gibt es in Japan grundsätzlich nicht. Die Registrierung des Eigentumsübergangs muss allerdings nach dem Immobilienregistrierungsgesetz (Real Property Registration Act) förmlich beantragt werden. Die Eintragungen von Grundstück und Gebäuden erfolgen getrennt, anders als im deutschen Recht sind die Gebäude keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks und können also unterschiedliche Eigentümer haben.

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