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Japan: Investitionsrecht

Ausländische Direktinvestitionen sind grundsätzlich genehmigungsfrei. Wesentliche Rechtsgrundlage ist der Foreign Exchange and Foreign Trade Act (FEFTA).

Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Als ausländische Direktinvestition wird unter anderem eingestuft, wenn eine Einzelperson oder ein Unternehmen, das nicht in Japan ansässig ist, oder ein in Japan gegründetes Unternehmen, dessen Stimmrechte zu 50 Prozent oder mehr direkt oder indirekt von einem nicht in Japan ansässigen Unternehmen kontrolliert werden (ausländischer Investor), eine Beteiligung von nur 1 Prozent an einem Unternehmen, eine Firmengründung oder den Bau von Fabrikationsanlagen anstrebt (siehe dazu: Art. 26 FEFTA).

Ausländische Direktinvestitionen sind grundsätzlich genehmigungsfrei. Investoren müssen die Investition lediglich beim Ministry of Finance und dem branchenspezifisch zuständigen Ministerium, in der Regel dem Ministry of Economy, Trade and Industry (METI), vorab anzeigen (Art. 27 FEFTA). Nach der Anzeige tritt eine Investitionssperre von regelmäßig 30 Tagen in Kraft, die durch das für die betreffende Branche zuständige Ministerium auf maximal fünf Monate ausgedehnt werden kann (Abs. 6). Innerhalb dieser Frist können die betroffenen Ministerien Einwendungen erheben und von Investoren bestimmte Maßnahmen verlangen oder die Investition zurückweisen. Es gibt aber auch viele Fälle in denen die 30-Tage-Frist auf zwei Wochen bis fünf Tage verkürzt werden kann.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Investitionen in bestimmten Bereichen; diese müssen vorab bei dem branchenspezifisch zuständigen Ministerium angemeldet werden. Dies gilt für Investitionen in folgenden Bereichen:

  • der nationalen Sicherheit (zum Beispiel Waffen, Flugzeuge, Kernkraft, Weltraumentwicklung oder Informations- und Kommunikationstechnologie);
  • der öffentlichen Infrastruktur (beispielsweise Elektrizität, Gas, Wasser, Telekommunikation oder Eisenbahnen);
  • der öffentlichen Sicherheit (unter anderem Medizin, medizinische Geräte, Impfstoffherstellung oder private Sicherheitsdienste); 
  • der geschützten einheimischen Industrie (zum Beispiel Landwirtschaft);
  • der die Länder betrifft, mit denen Japan kein FDI-Abkommen geschlossen hat (zum Beispiel Iran), sowie für bestimmte Aktivitäten, an denen die iranische Regierung, Unternehmen, Einzelpersonen oder Gruppen beteiligt sind.

Die zuständigen Ministerien prüfen dann die eingereichte Meldung grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung. Nach der Überprüfung können die relevanten Ministerien eine Aussetzung oder Änderung der angemeldeten Investition anordnen, wenn sie feststellen, dass die Investition voraussichtlich:

  • die nationale Sicherheit gefährdet;
  • die öffentliche Ordnung stört;
  • den Schutz der öffentlichen Sicherheit behindert oder
  • eine erhebliche negative Auswirkung auf das reibungslose Funktionieren der japanischen Wirtschaft hat.

Es existieren keine einheitlichen landesweiten Regelungen, inwieweit ausländischen Unternehmen Vergünstigungen zugestanden werden. Je nach Art und Ort der Investition gibt es jedoch gestaffelt zinsgünstige Darlehen, Steuervergünstigungen, Unterstützung oder Sonderabschreibungen (nähere Informationen finden Sie auf der Webseite der Japanese External Trade Organization - JETRO).

Die japanische Regierung ist bestrebt, ein besseres Dienstleistungsangebot zur Förderung ausländischer Investitionen anzubieten. Dazu hat sie die JETRO als One-Stop Center für ausländische Investoren eingerichtet. In Deutschland selbst unterstützen die drei JETRO-Niederlassungen in Berlin, München und Düsseldorf deutsche Unternehmen bei einem Engagement in Japan.

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