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Japan: Vertriebsrecht
Allgemeine Grundlagen des Handelsvertreterrechts finden sich im Kapitel 7 (Art. 27 bis 31) des Handelsgesetzbuches, subsidiär gilt das Auftragsrecht des Zivilgesetzbuches.
19.09.2024
Von Julia Merle, Delia Leitner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Der Handelsvertreter hat nach Art. 27 des Handelsgesetzbuches (Commercial Code) bei jedem Geschäft, das er abschließt oder vermittelt, eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Vertragspartner. Er ist ohne Einwilligung des Auftraggebers nicht berechtigt, Konkurrenzprodukte zu vertreiben (Art. 28 Commercial Code). An den Sachen des Auftraggebers hat der Vertreter ein Zurückbehaltungsrecht, solange die Forderungen aus den von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Rechtsgeschäften nicht erfüllt sind; dieses Recht können die Parteien allerdings abbedingen (Art. 31 Commercial Code). Für den Kommissionär gelten diese Regelungen (Art. 27 und Art. 31 Commercial Code) entsprechend (Art. 557 Commercial Code).
Alle weiteren Rechte und Pflichten müssen die Vertragsparteien individualvertraglich regeln. Dazu gehören üblicherweise die Berechnung der Provision, Inhalt und Umfang nachvertraglicher Pflichten sowie die Voraussetzungen der Vertragsbeendigung und der damit verbundenen gegenseitigen Ansprüche. Auch können Vereinbarungen über eine Exklusivvertretung, Mindestquoten für die Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit sowie Preisvorgaben geschlossen werden.
Ein unbefristeter Vertrag mit einem Handelsvertreter kann nach Art. 30 Commercial Code mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Daneben sind beide Vertragspartner bei Vorliegen eines zwingenden Grundes berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (Art. 30 Abs. 2 Commercial Code).