Zollbericht Kamerun Einfuhrverbote
Einfuhrverbote und Beschränkungen
Zu beachten sind das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren sowie entsprechende Beschränkungen.
20.07.2022
Von Andrea Mack | Bonn
Einfuhrverbote
Zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt verbieten kamerunische Behörden die Einfuhr bestimmter Waren. Dazu gehören folgende Produkte:
- bestimmte Pflanzenöle
- bestimmte Alkoholsorten
- unjodiertes Speisesalz
- verschiedene Hautpflegecremes, medizinische Seifen und pharmazeutische Produkte
- bestimmte Insektizide
- Pestizide, die bestimmte chemische Substanzen wie Aldrin, Carbofuran oder Heptachlor enthalten
- gefälschte Waren
- gefährliche Abfälle auf der Grundlage des Bamako-Übereinkommens
- ozonabbauende Substanzen und Geräte, die ozonschädigende Substanzen enthalten
- biologisch nicht abbaubares Verpackungsmaterial aus Kunststoff mit einer Dichte von 60 Mikrometern oder weniger (wie dünne, leichte Plastiktüten) und Granulat, das für dessen Herstellung verwendet wird.
Für Tiere, Pflanzen und deren Erzeugnisse aus Herkunftsländern, in denen das Risiko eines Befalls durch Schädlinge oder Krankheiten besteht, können vorübergehende Einfuhrverbote verhängt werden.
Einfuhrgenehmigungen und Lizenzen
Ein Einfuhrlizenzsystem wendet Kamerun nach eigenen Angaben, wie der WTO zuletzt 2019 notifiziert, nicht mehr an. Eine Reihe von Waren kann jedoch zum Schutz der Gesundheit, Sicherheit und Umwelt erst nach erfolgreicher Überprüfung und gegebenenfalls Genehmigung der zuständigen Behörde in Kamerun eingeführt werden.
Für die Einfuhr von Arzneimitteln, Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika benötigt der Importeur ein sogenanntes „visa technique d’importation", das vom Ministerium für öffentliche Gesundheit (Ministère de la Santé Publique) ausgestellt wird. Für Betäubungsmittel, Psychopharmaka, Dermokortikoide und deren chemische Vorläuferstoffe sind Einfuhrgenehmigungen zu beantragen.
Erforderliche Genehmigungen für lebende Tiere, Tierprodukte und Tierarzneimittel erteilt das Ministerium für Viehzucht, Fischerei und Tierindustrie (Ministère de l'Elevage, des Pêches et des Industries Animales). Für Pflanzen, Pflanzenprodukte und Pestizide benötigen Unternehmen eine Einfuhrgenehmigung des Landwirtschaftsministeriums (Ministère de l'Agriculture et du Développement Rural).
Warenprüfung bei Ankunft in Kamerun (Programme de Vérification des Importations)
Das kamerunische Finanzministerium führte per Dekret N° 000625/2016/MINFI/CAB vom 30. November 2016 eine verpflichtende Inspektion für Warenlieferungen bei der Ankunft im Land ein. Betroffen sind Sendungen ab einem fob-Warenwert von 2 Millionen CFA-Franc (rund 3.050 Euro). Der Importeur übermittelt eine „Déclaration d'Importation" (DI) an die autorisierte Prüfgesellschaft Société Générale de Surveillance SA (SGS), um die Kontrolle in die Wege zu leiten. Im Zuge des „Programme de Vérification des Importations" (PVI) überprüft SGS die korrekte zolltarifliche Einreihung und den Zollwert der Waren und durchleuchtet sie per Scanner.
Sind die Ergebnisse zufriedenstellend und alle erforderlichen Handelsdokumente über das Portal für Exporteure eingereicht, erstellt SGS einen Prüfbericht RVC (Rapport sur la Valeur et le Classement tarifaire), der für die Zollabfertigung benötigt wird. Die Inspektionsgebühr ist vom Importeur zu zahlen, sie beläuft sich auf 0,95 Prozent des angegebenen fob-Werts.
Zum Zweck der Einfuhrüberwachung ist der Importeur verpflichtet, für Warenlieferungen mit einem fob-Wert zwischen 1 und 2 Millionen CFA-Franc ebenfalls eine „Déclaration d'Importation" einzureichen. Eine Kontrolle der Waren findet in diesem Fall jedoch nicht statt.
Importierte Neu- und Gebrauchtfahrzeuge sowie Maschinen unterliegen einer Identifizierungskontrolle bei Ankunft im Hafen von Duala. Dieses CIVIC genannte Verfahren (Contrôle d'Identification des Véhicules Importés au Cameroun) wird ebenfalls vom Dienstleister SGS durchgeführt.
Neben Lieferungen, die den Schwellenwert von 2 Millionen CFA-Franc unterschreiten, sind unter anderem folgende Güter von der Kontrolle bei Ankunft in Kamerun ausgenommen:
- Rücksendungen von Waren, die den Bestimmungen von Artikel 5 des Anhangs zum Gesetz 2/92UDEAC-556-CD-SE1 vom 30. April 1992 unterliegen
- Sendungen, die für als gemeinnützig anerkannte nationale Sozialeinrichtungen bestimmt sind
- lebende Tiere
- Postpakete und Kuriersendungen
- Warenmuster
- Medikamente
- Edelsteine
- Kunstgegenstände
- Bücher, Zeitungen und Zeitschriften
- Möbel und andere gebrauchte Gegenstände
- rückgewonnene Metalle
- Rohöl und weiße Raffinerieprodukte
- Ausrüstung und Materialien für die Gewinnung, den Abbau und die Produktion von Erdöl und Erdgas
- nichtkommerzielle Sendungen wie Lieferungen von Staat zu Staat im Rahmen internationaler Beziehungen, Lieferungen für internationale Organisationen und diplomatischen Vertretungen oder die Einfuhr von Umzugsgütern.