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Rechtsbericht Kasachstan Steuerrecht

Kasachstan strebt Novellierung des Steuerrechts an

Das Ministerium für Wirtschaft der Republik Kasachstan hat einen aktualisierten Gesetzentwurf zum Steuergesetzbuch veröffentlicht. Die Novelle soll im Januar 2025 in Kraft treten.

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Die geplante Novellierung des kasachischen Steuergesetzbuches bringt zahlreiche Änderungen mit sich. Nach der letzten Steuerreform in den Jahren 2017 bis 2024 legt die Regierung nun den Fokus auf die Erneuerung der Steuerverwaltung, die Digitalisierung und eine effiziente Investitionsförderung. Dem am 24. Juli 2024 veröffentlichten Gesetzentwurf ging eine längere Diskussionsphase zwischen Vertretern aus Wirtschaft, Politik und Zivilgesellschaft voraus. Der kasachische Präsident hat den Gesetzentwurf noch nicht unterzeichnet. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes kann es im Detail noch zu weiteren Änderungen kommen, umfassende Anpassungen sind aber nicht mehr zu erwarten. Der folgende Beitrag soll Unternehmen einen Überblick über die geplanten Änderungen geben.

Richtungswechsel in der Steuerverwaltung von Sanktions- zu Unterstützungspraxis

Die Hauptaufgabe der Steuerverwaltung wird darin bestehen, den Steuerpflichtigen zu helfen und sie zu unterstützen. Bei repressivem Handeln soll im Zweifel eine mildere Herangehensweise gewählt werden. So soll beispielsweise bei Steuerschulden eine Kontensperrung nur in Höhe der Steuerschuld und nicht wie bisher in Höhe des gesamten Kontoguthabens erfolgen. Darüber hinaus sollen Steuererleichterungen in Form von:

  • Befreiung von Steuerprüfungen und Bußgeldern,
  • Minimierung von Strafen, 
  • Einführung einer Schlichtungskommission, 
  • Verlängerung von Raten- und Stundungsfristen 

eingeführt werden. 

Außerdem soll die Interaktion mit den Steuerbehörden durch die Digitalisierung vereinfacht werden. Der Entwurf sieht vor, dass der Steuerdienst den Steuerpflichtigen eine mobile Anwendung zur Verfügung stellt. Mit Hilfe dieser Anwendung können Unternehmen beispielsweise (Steuer-) Erklärungen einreichen, Steuerregelungen auswählen und andere öffentliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen. 

Neu: Höhe der Körperschaftsteuer abhängig von der Branche

Zugleich soll ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Staates und der Erzielung von Haushaltseinnahmen hergestellt werden. So sollen viele steuerliche Sonderregelungen reformiert und nicht in Anspruch genommene Sonderregelungen abgeschafft werden. 

Darüber hinaus schlug das kasachische Wirtschaftsministerium bei der Beratung des Gesetzes vor, die Körperschaftssteuer für alle Unternehmen auf bis zu 30 Prozent zu erhöhen. Nach Diskussionen mit Akteuren aus Wirtschaft und Politik wird die Körperschaftsteuer jedoch im Regelfall bei den derzeit geltenden 20 Prozent belassen. Allerdings sollen neue, nach Branchen differenzierte Steuersätze, gelten:

  • Für Banken und Glücksspielunternehmen wird der Steuersatz auf 25 Prozent angehoben;
  • Für produzierende Unternehmen wird der Steuersatz auf 10 Prozent gesenkt;
  • Für landwirtschaftliche Erzeuger wird ein Steuersatz von 3 bis 6 Prozent eingeführt.  

Neue Quellensteuersätze sollen Investitionsanreize schaffen

Um die Attraktivität für ausländische Investoren zu erhöhen, sollen die Quellensteuersätze teilweise von 10 auf 5 Prozent gesenkt werden. Dies gilt für gebietsfremde Unternehmen, die 25 Prozent der Anteile an einem ansässigen Unternehmen halten. Darüber hinaus werden Unternehmen von der Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen auf Wertpapiere befreit. Voraussetzung hierfür ist, dass diese auf der kasachischen Börse gehandelt werden. Ferner soll die Quellensteuer auf Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an gebietsansässigen Unternehmen, deren Anteile drei Jahre gehalten werden, entfallen. 

Hinweis: Im Einzelfall sind immer die Regelungen des deutsch-kasachischen Doppelbesteuerungsabkommens zu beachten.

Sozialversicherungsabgabe wird gesenkt

Die Sozialversicherungsabgabe wird von derzeit 9,5 Prozent auf 6 Prozent gesenkt. Darüber hinaus wird das Verfahren zur Berechnung der Sozialversicherungsabgabe geändert und die Sozialversicherungsbeiträge sind nicht mehr abzugsfähig. 

Hinweis: Die Sozialversicherungsabgabe ist von nicht ansässigen Unternehmen, die in Kasachstan über eine Betriebsstätte tätig sind, sowie von nicht ansässigen Unternehmen, die ihre Tätigkeit über eine strukturelle Untergliederung (Repräsentanzen und Filialen) ausüben, die nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führt, zu entrichten.

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