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Recht kompakt | Kenia | Gewährleistung

Gewährleistungsrecht in Kenia

Für die kenianische Mängelhaftung gelten die einzelvertraglichen Regelungen und die Common Law Prinzipien, aber auch der Sale of Goods Act.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Gemäß dem Sale of Goods Act (CAP 31) wird bei einem Warenkauf grundsätzlich keine stillschweigende Vereinbarung über die Qualität der Ware (condition) getroffen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings einige Ausnahmen, unter anderem wenn der Käufer dem Verkäufer den Grund für den Warenkauf mitteilt oder ausdrücklich eine bestimmte Qualität vereinbart wird. Außerdem muss eine Ware einer Beschreibung entsprechen, wenn sie aufgrund dieser Beschreibung gekauft wird.

Sofern dem Kaufvertrag eine Vereinbarung über die Qualität zugrunde liegt, kann der Käufer auf die vereinbarte Qualität verzichten und vom Vertrag zurücktreten oder eine Garantieverletzung (breach of warranty) geltend machen und damit Schadensersatz verlangen. Ob ein Rücktrittsrecht oder Schadensersatz geltend gemacht werden kann, hängt nicht von der Wahl des Käufers ab, sondern wird anhand einer Auslegung des Kaufvertrages vorgenommen. Als Schadensersatz gilt die Differenz zwischen der gelieferten Ware und der der Garantievereinbarung entsprechenden Ware.

Unabhängig von der Vereinbarung der Qualität der Ware kann der Käufer bei der Lieferung von zu viel oder zu wenig Ware die Annahme der Ware verweigern. Akzeptiert er sie, muss er den Kaufpreis auf die erhaltene Ware zahlen. Für den Fall, dass der Käufer keine Ware erhält, kann er vom Verkäufer Schadensersatz verlangen. Ein Gericht kann außerdem die Erfüllung des Vertrages (specific performance) anordnen. In diesem Fall hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Vorschriften zur Verjährung von Ansprüchen befinden sich im Limitation of Actions Act (CAP 22). Vertragliche Ansprüche verjähren danach innerhalb von sechs Jahren.

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