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Kolumbien: Gewährleistungsrecht

Das Gewährleistungsrecht ist sowohl im Zivil- als auch im Handelsgesetzbuch geregelt.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Rechtsgrundlage

Im Zivilgesetzbuch sind die Gewährleistungsrechte bei Rechts- und Sachmängeln in den Artikeln 1.914 bis 1.923 geregelt. Im Folgenden wird nur auf die Sachmängelhaftung eingegangen. 

Vorliegen eines Mangels

Ein Sachmangel liegt gemäß Art. 1.915 Zivilgesetzbuch vor, wenn die verkaufte Sache zum Zeitpunkt des Kaufes aufgrund eines Mangels zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet ist oder der bestimmungsgemäße Gebrauch derart beeinträchtigt ist, dass der Käufer die Sache nicht erworben oder nur einen geringeren Kaufpreis gezahlt hätte, und der Verkäufer den Käufer nicht auf den Mangel hingewiesen hat.

Für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden, haften sowohl der Hersteller als auch der Verkäufer. Das heißt, der betroffene Käufer kann sowohl den Hersteller als auch den Verkäufer für den erlittenen Schaden in Anspruch nehmen. Dabei unterfallen dem Mängelbegriff nur verdeckte Mängel (vicios redhibitorio), für offene Mängel muss der Verkäufer nicht haften.

Gewährleistungsansprüche

Liegt ein Mangel vor, so stehen dem Käufer folgende Rechte zu:

  • der Käufer kann Erfüllung des Vertrages verlangen;
  • des Weiteren kann der Käufer zurücktreten;
  • alternativ kann der Käufer den Kaufpreis mindern (Art. 1.917 Zivilgesetzbuch);
  • hatte der Verkäufer Kenntnis vom Mangel oder waren die Mängel derartig beschaffen, dass er sie aufgrund seiner Sachkenntnis hätte kennen müssen, so kann der Käufer zudem Schadensersatz verlangen (Art. 1.918 Zivilgesetzbuch).

Liegen nur geringe Mängel vor und bleibt die Sache trotz Mängel zum normalen Gebrauch geeignet, kann der Käufer nur Minderung verlangen (Art. 1.925 Zivilgesetzbuch).

Verjährung

Die Gewährleistungsansprüche müssen spätestens sechs Monate nach Übergabe der Sache geltend gemacht werden (Art. 1.923 Zivilgesetzbuch). Minderungsansprüche verjähren bei beweglichen Sachen nach einem Jahr, bei unbeweglichen Ansprüchen nach 18 Monaten (Art. 1.926 Zivilgesetzbuch). 

Besonderheiten beim Handelskauf

Sind die Parteien Kaufleute, so kommen vorrangig die Vorschriften des Handelsgesetzbuches - und nur subsidiär die Vorschriften des Zivilgesetzbuches - zur Anwendung. Die Gewährleistungsrechte sind im Handelsgesetzbuch in den Artikeln 923 bis 942 geregelt. 

Liegt ein Handelskauf vor, so hat der Käufer Anspruch auf eine Ware mittlerer Art und Güte, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Der Käufer muss die erhaltene Ware innerhalb von vier Tagen untersuchen und etwaige Mängel dem Verkäufer anzeigen. Kommt der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, so kann er später keine Mängel mehr geltend machen. 

Hat der Käufer einen Mangel geltend gemacht, so wird anschließend durch einen Sachverständigen geklärt, ob ein Mangel vorliegt und ob dieser erheblich ist. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen oder am Vertrag festhalten und den Kaufpreis entrichten, der von dem Sachverständigen festgelegt wird (Art. 931 Handelsgesetzbuch). Bei Nichterfüllung steht dem Käufer zudem Schadensersatz zu (Art. 925 Handelsgesetzbuch).

Nach Art. 933 Handelsgesetzbuch wird vermutet, dass Güter unter Abgabe einer Garantie verkauft werden, wenn diese für gewöhnlich auf diese Art und Weise verkauft werden. Zudem kann nach Art. 932 Handelsgesetzbuch eine Sache unter Abgabe einer Garantie hinsichtlich der Funktionalität für einen bestimmten Zeitraum verkauft werden. Wurde eine mangelhafte Sache unter Abgabe einer entsprechenden Garantie veräußert, so kann der Käufer innerhalb von dreißig Tagen den Mangel geltend machen und Schadensersatz verlangen.

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