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Recht kompakt | Kolumbien | Produzentenhaftung

Kolumbien: Produzentenhaftung

Eine Haftung kann sich grundsätzlich für Hersteller, Händler und Lieferanten ergeben.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Im Artikel 78 der kolumbianischen Verfassung (Constitución Política de la República de Colombia 1991) wird das Prinzip der Haftung des Herstellers und des Händlers festgeschrieben. Die Haftung des Produzenten (Responsabilidad del Productor) wird im Zivilgesetzbuch von 1996 (Código Civil Colombiano), im Verbraucherschutzgesetz von 2011 (Estatuto del Consumidor) und subsidiär im Handelsgesetzbuch von 1971 (Código de Comercio) geregelt.  

Haftung nach dem Zivilgesetzbuch

Nach dem Zivilgesetzbuch kann eine Haftung sich grundsätzlich für Hersteller, Händler und Lieferanten ergeben. Unterschieden werden kann dabei zwischen einer vertraglichen und außervertraglichen Haftung. Eine vertragliche Haftung ergibt sich bei Vertragsverletzungen unter anderem aus den Vorschriften des Zivil- oder Handelsgesetzbuches über die Gewährleistung oder aus einer Garantie. Die außervertragliche Haftung ergibt sich aus der deliktischen Generalklausel des Art. 2.341 Zivilgesetzbuch und aus der Gefährdungshaftung des Art. 2.356 Zivilgesetzbuch. Eine Haftung ist nach Art. 2.341 Zivilgesetzbuch verschuldensabhängig, das heißt, wenn die Handlung schuldhaft begangen und bei einem anderen ein Schaden verursacht wurde. Eine verschuldensunabhängige Haftung sieht Art. 2.356 Zivilgesetzbuch vor. Das ist dann der Fall, wenn aufgrund des Gebrauchs, der Benutzung oder aufgrund bestimmter Handlungen eine besondere Gefährdungslage gegeben ist.

Haftung nach dem Verbraucherschutzgesetz

Nach dem Verbraucherschutzgesetz gilt als Produzent, wer gewohnheitsmäßig direkt oder indirekt Produkte entwirft, produziert, fertigt, montiert oder importiert (Art. 5 Nr. 9 Verbraucherschutzgesetz). Dem Produzenten weitestgehend gleichgestellt werden dabei Lieferanten (Art. 5 Nr. 11). Produzenten haften verschuldensunabhängig für die Qualität, Sicherheit und Tauglichkeit ihrer Produkte (Art. 6 Verbraucherschutzgesetz). Verbraucher haben die Möglichkeit, ihre Gewährleistungsansprüche entweder aus einer Garantie in Anspruch zu nehmen oder aber Produkthaftungsklage zu erheben. Die Garantie für neue Produkte beträgt ein Jahr, die Garantie für gebrauchte Produkte drei Monate (Art. 8 Verbraucherschutzgesetz). Die Erhebung der Klage hat innerhalb eines Jahres nach Kenntnis eines Mangels oder eines sonstigen Verstoßes gegen das Verbraucherschutzgesetzes, zu erfolgen (Art. 58 Verbraucherschutzgesetz).

Haftung nach dem Handelsgesetzbuch

Im kolumbianischen Handelsgesetzbuch wird die Produzentenhaftung hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz behandelt. In diesem Rechtsinstrument ist die Verantwortung des Produzenten nicht ausdrücklich geregelt. Es gibt jedoch mehrere Artikel, die sich mit spezifischen Aspekten der Haftung für Produkte befassen. So sieht beispielsweise Artikel 934 die Möglichkeit vor, den Kaufvertrag im Falle eines versteckten Fehlers des Produkts aufzulösen.

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